Seit 1. November 2008 gilt das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG). Es ist die umfassendste Reform seit Bestehen des GmbH-Gesetzes. Das Gesetz belässt es nicht bei punktuellen Änderungen, sondern bringt eine in sich geschlossene Novellierung des geltenden GmbH-Rechts. Folgende große Linien bestimmen die Reform:
Größere Auswahl bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft: Neben der klassischen GmbH steht Gründern nun auch eine "vereinfachte GmbH-Version" oder die Unternehmergesellschaft (UG) mit nur 1 Euro Mindeststammkapital zur Verfügung.
Vereinfachte Gründung: durch die Wahl entweder der sog. Unternehmergesellschaft als "einfachste Form" der GmbH (als Einstiegsvariante in diese Rechtsform) oder einer einfacheren "Muster-Variante" der GmbH bei Verwendung des gesetzlich festgelegten sog. Muster-Protokolls, das im Wesentlichen eine vereinfachte GmbH-Satzung beinhaltet;
Beschleunigung der Handelsregister-Eintragung durch die Abkoppelung von behördlichen Genehmigungsverfahren, vereinfachte Gründungsprüfung auch bei Ein-Personen-GmbHs;
Besseres Handling der Gesellschafteranteile, die sich künftig nur noch auf mindestens 1 Euro belaufen müssen. Diese Anteile können künftig weiter gestückelt und durch andere Gesellschafter übernommen werden. Im Gegensatz zu früher kann ein einziger Gesellschafter auch mehrere Stammeinlagen halten.
Mehr Transparenz durch die Gesellschafterliste, die ein höheres Maß an Transparenz über den Bestand der Anteilseigner bringen soll, als dies bisher der Fall war. Damit sind neue Pflichten der Geschäftsführung verbunden, da diese dafür zu sorgen hat, dass diese Liste immer "up to date" ist.
Wir geben einen Überblick.
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Kann die UG auch als gemeinnüzige UG gegründet werden?
Analog zu gGmbH
Hallo,
nach Auffassung von Fachleuten, wie z. B.
http://frag-einen-anwalt.de.twi.bz/a
ist die Gründung einer gemeinnützigen Unternehmergesellschaft grundsätzlich möglich.
Weitere Einschätzungen finden Sie hier:
http://google.de.twi.bz/P
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow
hallo,
als dienstleistungsunternehmen halten sich die anschaffungen bei mir in grenzen. bei der UG müsste ich nun jährlich einen teil des gewinns als rücklage bilden, bis zum betrag von 25.000,-- . wie schaut das in der praxis aus, bei unternehmen wir mir, die kaum anschaffungen, also kaum materiellen wert besitzen? müsste man dann das geld auf einem konto einfrieren, um dieser forderung nachzukommen? effektiv ist das nicht wirklich....
ist es möglich, für selbst umgesetzte systeme (internetauftritt, crm etc.) den auf dem markt üblichen wert als kapital zu werten?
vielen dank im voraus für ihren tip.
herzliche grüße,
d.b.
Hallo, d.b.,
grundsätzlich dürfen seit Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes gemäß
§ 248 HGB Abs. 2
http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__248.html
auch "selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände" aktiviert werden:
------------ Zitat ----------------
Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.
----------Zitat-Ende --------------
Zu den selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen gehören meines Erachtens auch die Entwicklungskosten der eigenen Website oder des selbst genutzten CRM. Die Einzelheiten Ihres Einzelfalls besprechen Sie am besten mit Ihrem Steuerberater oder fragen direkt beim Finanzamt.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow