Orientierungshilfe: wichtige Neuerungen durch das MoMiG
Normale GmbH
Mindeststammkapital bei einer normalen oder "vereinfachten" GmbH: wie bisher 25.000 Euro
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Stammeinlagen:
leichtere Stückelung/Aufteilung/Übertragung von GmbH-Anteilen
individuellere Bestimmung der Höhe der Anteile durch die Gesellschafter (Nennbetrag eines Geschäftsanteils: mindestens 1 Euro, 100 Euro/Einheiten durch 50 teilbar)
Ein einziger Gesellschafter kann mehrere Stammeinlagen halten.
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Genehmigtes Kapital: auch bei der GmbH möglich (nach § 55a GmbH-Gesetz, bisher nur bei Aktiengesellschaften)
Erhöhung des Stammkapitals binnen fünf Jahren um einen bestimmten Nennbetrag, das sog. genehmigte Kapital
maximaler Nennbetrag des genehmigten Kapitals: 50 Prozent des vorhandenen Stammkapitals
Sacheinlagen: Vereinfachte Plausibilitäts-Kontrolle auf Werthaltigkeit (bisher umfassende Prüfungspflicht durch Registergerichte)
Gesetzliche Neuregelung der sog. verdeckten Sacheinlagen bzw. bei Hin- und Herzahlen in § 19 Abs. 4 und 5 GmbH-Gesetz
Erleichterungen bei der Eintragung ins Handelsregister
Vollständige Abkoppelung des Eintragungsverfahrens von staatlichen Genehmigungen (bisher: Vorlage der Genehmigungsurkunde bei Anmeldung, § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbH-Gesetz - alt)
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Vereinfachte Gründung bzw. Gründungsprüfung durch das Registergericht:
Bei Ein-Personen-GmbHs keine Sicherheitsleistung mehr erforderlich (frühere Pflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 3 GmbH-Gesetz - alt)
Vorlage von Einzahlungsbelegen oder sonstigen Nachweisen nur bei erheblichen Zweifeln an ordnungsgemäßer Kapitalaufbringung
Werthaltigkeitskontrolle bei Sacheinlagen: Plausibilitätskontrolle auf die Frage einer nicht unwesentlichen Überbewertung beschränkt
Sonstige Neuerungen
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Gesellschafterliste - nach dem Vorbild des Aktienregisters (s. §§ 16, 40 GmbH-Gesetz):
Besondere Formalien nach § 8 Abs. 1 GmbH-Gesetz: Durchgehende Nummerierung der Geschäftsanteile, Angabe der Nennbeträge, die auf jeden Gesellschafter entfallen
Inhalt der Liste: Information und Nachweis über Gesellschafter-Bestand
Anspruch jedes Neugesellschafters auf Eintragung in die Liste
Ausübung der Mitgliedschaftsrechte als Gesellschafter nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbH-Gesetz grundsätzlich erst ab Eintragung in die Liste; Ausnahme-Regelung: rechtswirksame Rechtshandlung des Anteilserwerbers, wenn danach unverzügliche Aufnahme in die Liste erfolgt
Einsichtnahme durch Dritte (Firmengläubiger oder potenzielle Gesellschafter) im Handelsregister
Aufgabe des Geschäftsführers: Fehlerfreie Erstellung, Zuleitung an das Handelsregister und unverzügliche Mitteilung jeder Änderung im Gesellschafterbestand (§ 40 GmbH-Gesetz), Pflicht zur Fehlerkorrektur
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Gutgläubiger Anteilserwerb vom Nichtberechtigten: Gutglaubensschutz durch Gesellschafterliste
Neuer § 16 GmbH-Gesetz: Der Erwerb eines Geschäftsanteils durch einen gutgläubigen Anteilskäufer ist bei stimmiger Gesellschafterliste möglich, aber kein uneingeschränkter Gutglaubensschutz durch eine Gesellschafterliste, die einen Unberechtigten (noch) als Gesellschafter ausweist.
Da der Erwerb von Gesellschaftsanteilen nach den Regeln der Abtretung erfolgt, ist ein gutgläubiger Erwerb nach bisher geltendem Recht nicht möglich. Es ist zudem bei Unternehmenskäufen besonders schwierig festzustellen, ob der Verkäufer von Geschäftsanteilen auch wirklich Inhaber der Geschäftsanteile ist. Daher wurden in der Praxis Garantien des Veräußerers verlangt. Er musste die Inhaberschaft der Gesellschaftsanteile versichern. Hierdurch wurde der Erwerber des Geschäftsanteils jedoch nur wirtschaftlich abgesichert. Der rechtlich wirksame Erwerb des Geschäftsanteils wurde damit nicht ermöglicht. Mit der Neufassung des § 16 Abs. 3 GmbHG ist erstmals ein gutgläubigen Erwerb von Gesellschaftsanteilen möglich. Für den gutgläubigen Erwerb eines Gesellschaftsanteils hat der Gesetzgeber als Rechtsträger die Gesellschafterliste vorgesehen. Wie im Sachenrecht muss der Rechtsträger dem wahren Rechtsinhaber zugerechnet werden können und der Erwerber des Rechts in gutem Glauben sein.
Der Veräußerer des Geschäftsanteils muss zunächst als dessen Inhaber in der Gesellschafterliste eingetragen sein. Unverzüglich nach Wirksamwerden der Veränderung des Gesellschafterbestandes sind grundsätzlich die Geschäftsführer verpflichtet, die geänderte Liste zu unterzeichnen und beim Handelsregister einzureichen. Wirkt bei der Veränderung des Gesellschafterbestandes ein Notar mit (z. B. bei Geschäftsanteilsveräußerungen, Kapitalerhöhungen und Gesamtrechtsnachfolgen, so ist dieser verpflichtet, die Liste zum Handelsregister einzureichen, verbunden mit einer Bescheinigung "dass die geänderten Eintragungen den Veränderungen entsprechen, an denen er mitgewirkt hat, und die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommen Liste übereinstimmen". Wichtig ist besonders, dass Gesellschafter oder Geschäftsanteil anhand der gesamten Gesellschafterliste identifizierbar sind.
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Ausnahmen vom Gutglaubensschutz für Anteilserwerber nach § 16 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GmbH-Gesetz:
Wird der Geschäftsanteil innerhalb von drei Jahren nach Einreichung der unrichtigen Liste oder Eintreten der Unrichtigkeit einer richtig eingereichten Liste veräußert, so kommt ein gutgläubiger Erwerb nur dann in Betracht, wenn die unrichtige Eintragung dem Berechtigten (z. B. Gesellschafter) auch zuzurechnen ist, z. B. wenn der Berechtigte die Unrichtigkeit veranlasst oder zu verantworten hat, die Unrichtigkeit also in seinen Risiko- und Verantwortungsbereich als Gesellschafter fällt. Daher können z. B. Pfand- oder Nießbrauchsrechte, Unterbeteiligungsrechte oder Treugeberstellungen von Dritten auf den Erwerber übergehen.
Die Gutgläubigkeit des Erwerbers wird in § 16 Abs. 3 GmbHG definiert. Die Gutgläubigkeit muss durch den wahren Berechtigten widerlegt werden, durch Beweis der positiven Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Erwerbers über die fehlende Inhaberschaft des Veräußerers. Besteht ein konkreter Verdacht, dass der Veräußerer nicht wahrer Inhaber des Anteils ist und fehlt es an der Nachverfolgung der Anteilshistorie, so liegt eine grob fahrlässige Unkenntnis des Erwerbers vor.
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Ausschlussgründe eines gutgläubigen Erwerbs:
Mit dem gutgläubigen Erwerb gehen auch Lasten, die auf dem Geschäftsanteil liegen, auf den Erwerber über. Ein lastenfreier Erwerb ist also nicht möglich. Auch nicht existente Gesellschaftsanteile können nicht gutgläubig erworben werden. Im Falle eines wirksamen Widerspruchs des Gesellschafters gem. § 16 Abs. 3 Satz 3 GmbHG wegen Unrichtigkeit der Liste kann kein gutgläubiger Erwerb erfolgen, da dem Widerspruch nachgegangen werden muss und er in der Liste eingetragen wird. Auch eine Verfügungsbeschränkung über Geschäftsanteile kann nicht mit Hilfe des guten Glaubens überwunden werden, wenn diese nicht in der Gesellschafterliste aufgeführt ist.
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Rückzahlung von Stammkapital und Cash-Pooling im Konzern:
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Die Auszahlung von Gesellschaftsvermögen an Gesellschafter ist möglich: Eine Leistung der Gesellschaft an einen Gesellschafter kann dann nicht als verbotene Auszahlung von Gesellschaftsvermögen gewertet werden, wenn der Gegenleistungs- oder Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter die Auszahlung deckt und zudem vollwertig ist.
Eine lückenlose Dokumentation aller Transaktionen und Aufbewahrung von Unterlagen zur Werthaltigkeit ist in jedem Fall empfehlenswert.
Cash-Pooling ist ein Instrument zum Liquiditätsausgleich zwischen den Unternehmensteilen eines Unternehmens. Dazu werden Mittel von den Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft zu einem gemeinsamen Cash-Management geleitet. Im Gegenzug erhalten die Tochtergesellschaften Rückzahlungsansprüche gegen die Muttergesellschaft.
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Die Schwierigkeiten des Cash-Pooling werden darin liegen, die Leistung und Gegenleistung zu bewerten. Empfehlenswert ist es, alle Transaktionen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter zu dokumentieren, die die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung nachweisen - zumindest solange der Betroffene Gesellschafter der GmbH ist.
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Vereinfachung/Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts (bisher: § 32a, b GmbH-Gesetz - alt):
Ein Eigenkapitalersatz liegt vor, wenn die Gesellschafterleistung zu einem Zeitpunkt gegeben wird oder stehen gelassen wird, zu dem es der GmbH schon nicht mehr möglich gewesen wäre, von außen Kapital zu erhalten. Ist eine GmbH also kreditunwürdig, ersetzen die dann gegebenen oder stehen gelassenen Gesellschafterleistungen Eigenkapital. Eigenkapitalersatz muss in vollem Umfang ausschließlich dazu verwendet werden, gesellschaftsfremde Gläubiger zu befriedigen und deren Forderungen zu bezahlen.
Gesetzliche Neuregelungen statt im GmbH-Gesetz in der Insolvenzordnung (InsO), im neuen § 135 InsO,
bei Insolvenz: Alle im Jahr vor der Insolvenz-Antragstellung erbrachten Zahlungen auf Gesellschafterkredite oder ähnliche Leistungen sind anfechtbar.
Insolvenzrechtlich nachrangige Gläubigerposition von Gesellschafter-Forderungen, z. B. Rückgewähransprüche aus Darlehen oder Forderungen aus Rechtshandlungen des Gesellschafters, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen (§ 39 Nr. 5 InsO - Beibehaltung des bisherigen Rechts)
Neue Wahlmöglichkeit deutscher Gesellschaften bei grenzüberschreitender Geschäftstätigkeit: Verwaltungssitz in Abweichung vom Satzungssitz (vorher: andere Regelung in § 4a Abs. 2 GmbH-Gesetz - alt); Beispiel: Satzungssitz der GmbH in Deutschland und Verwaltungssitz im Ausland
Sonderregelungen zur Missbrauchsbekämpfung und zum Gläubigerschutz
Eintragungspflicht bezüglich des inländischen Geschäftssitzes in das Handelsregister: Pflicht gilt auch für Zweigniederlassungen von Auslandsgesellschaften
Verbesserte öffentliche Zustellung im Inland bei unmöglicher Zustellung unter der als Geschäftssitz eingetragenen Anschrift
Führungslosigkeit einer GmbH: Insolvenzantragspflicht jedes (!) Gesellschafters nach § l5a Abs. 3 InsO bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft - Ausnahme: Keine Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung oder von der Führungslosigkeit
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Erweiterte Schadenersatzpflicht des Geschäftsführers nach § 64 Satz 4 GmbH-Gesetz bei Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese Zahlungen zur Zahlungsunfähigkeit der GmbH führen mussten, also bei der Mitwirkung bei der "Ausplünderung" der GmbH durch die Gesellschafter
Ausnahme: Die Zahlungen waren mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar.
Erweiterte Ausschlussgründe für die Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer nach § 6 Abs. 2 GmbH-Gesetz: Bei Verurteilungen wegen Insolvenzverschleppung oder Erfüllung strafrechtlicher Tatbestände mit wirtschaftlichem Bezug (§§ 265b bis 266a Strafgesetzbuch) - Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
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Gesellschafterhaftung nach § 6 Abs. 5 GmbH-Gesetz:
Schadenersatzpflicht gegenüber der GmbH, wenn die Geschäftsführung schuldhaft einer Person überlassen wird, die nicht Geschäftsführer sein kann
solidarische Gesellschafter-Haftung für den Schaden, welcher der Gesellschaft durch Pflichtwidrigkeiten dieser Person entsteht
Neue GmbH in vereinfachter Form - Muster-GmbH
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Gründung einer einfachen "Muster"-GmbH nach § 2 Abs. 1a GmbH-Gesetz möglich:
zwar Gang zum Notar erforderlich, aber vereinfachtes Gründungsverfahren
reduzierter Beratungsbedarf bei Verwendung des gesetzlichen Musterprotokolls
Stammkapital und GmbH-Recht wie bei normaler GmbH
nur bei unkomplizierten Standard-Gründungen möglich: höchstens drei Gesellschafter und ein einziger Geschäftsführer
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Pflicht zur Verwendung des gesetzlichen "Musterprotokolls" bei der Gründung
Musterprotokoll bestehend aus:
Satzung/GmbH-Gesellschaftsvertrag
Geschäftsführerbestellung und
Gesellschafterliste
Zwei Varianten eines Musterprotokolls stehen zur Auswahl: Bei der Gründung einer
a) Einpersonengesellschaft: Anlage 1a zu § 2 Abs. 1a GmbH-Gesetz
b) Mehrpersonengesellschaft mit bis zu drei Gesellschaftern: Anlage 1b.
Musterprotokolle
Die Musterprotokolle stehen unter musterprotokoll.de zum Download bereit. Bei Fragen zum Ausfüllen finden Sie dort auch ein FAQ.
Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) - 1-Euro-GmbH
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UG als neue Einstiegsvariante in die GmbH:
vollwertige Kapitalgesellschaft "mit beschränkter Haftung"
besondere Firmierung erforderlich
Anwendbarkeit des normalen GmbH-Rechts mit besonderen Ausnahmeregelungen (§ 5a GmbH-Gesetz)
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GmbH-rechtliche Sonderregelungen:
minimales Mindeststammkapital von nur 1 Euro
Bareinlagepflicht, Verbot von Sacheinlagen
sukzessive Ansparung des Stammkapitals bis zu 25.000 Euro: Gesetzliche Pflicht zur Bildung einer Rücklage in Höhe von einem Viertel des Jahresüberschusses, dementsprechende Gewinnausschüttungssperre
bei Ansparung des notwendigen Stammkapitals in Höhe von 25.000 Euro und entsprechender Kapitalerhöhung: Keine Pflicht zur Rücklagenbildung, Umfirmierung der UG in normale GmbH möglich (kein Zwang)
Pflicht zur unverzüglichen Einberufung der Gesellschafterversammlung bei drohender Zahlungsunfähigkeit (normale GmbH: erst bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals)
Der Gesetzgeber hat mit vielen Änderungen absolutes Neuland betreten. In Zweifelsfällen sollten Sie sich beizeiten an einen versierten gesellschaftsrechtlichen Berater wenden. Dies gilt vor allem bei geplanten Gründungen in einer "einfacheren" GmbH-Form (Muster- oder 1-Euro-GmbH). Nicht immer ist die rechtlich einfachste Rechtsform später auch die Zweckmäßigste. Zweifelsfragen können sich nach wie vor beim Thema "Eigenkapitalersatz" und auch bei den neuen verschärften insolvenzrechtlichen Haftungsvorschriften ergeben.
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