Krankenkassenbeiträge für Selbstständige - Nachforderungen sind nur ausnahmsweise erlaubt

Krankenkassen dürfen den Beitrag für freiwillig versicherte Selbstständige nicht rückwirkend ändern, auch wenn das Einkommen höher war als erwartet

Von: Erwin Denzler
Stand: 21. August 2006
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Über den Autor: Erwin Denzler

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Erwin Denzler aus Fürth ist freiberuflicher Dozent für Arbeits- und Sozialrecht. Er unterrichtet insbesondere in Weiterbildungen für Fachkräfte aus dem Sozial- und Gesundheitswesen und aus dem öffentlichen Dienst. Außerdem schreibt er Fachartikel zu Themen aus dem Sozialrecht und Personalwesen für Zeitschriften und für akademie.de. Zum Thema "Sozialversicherung für selbstständige Dozenten" hat er ein Handbuch veröffentlicht.

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Krankenkassen dürfen den Beitrag für freiwillig versicherte Selbstständige nicht rückwirkend ändern, auch wenn das Einkommen höher war als erwartet. Das bekräftigte nun das Bundessozialgericht (BSG) und legte gleichzeitig eine Ausnahme für Berufsanfänger fest.

Geklagt hatte ein Rechtsanwalt in eigener Sache. Nachdem er in seinem ersten Berufsjahr doch deutlich mehr verdient hatte als erwartet, gab sich die Krankenkasse mit dem ursprünglich geforderten Mindestbeitrag nicht mehr zufrieden. Nach Vorlage des Steuerbescheides verlangte sie eine Nachzahlung von rund 2.000 Euro. Zu Recht, wie das BSG nun entschied (Urteil vom 22.3.2006, B 12 KR 14/05 R). Denn die Krankenkasse hatte den ursprünglichen Beitragsbescheid ausdrücklich unter Vorbehalt erlassen.

Das geht aber nur ausnahmsweise bei Existenzgründern, legten die Richter gleichzeitig fest. Grundsätzlich gelte, "dass die Beiträge der freiwillig Versicherten in der Regel endgültig festgesetzt werden, da der Nachweis geänderter Einnahmen nur zukunftsbezogen berücksichtigt werden darf." Nur wenn noch kein Steuerbescheid über das Arbeitseinkommen eines Selbstständigen vorliegt, darf der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung vorläufig festgesetzt und später rückwirkend berichtigt werden.

Wer ist betroffen?

Für Selbstständige ist das Urteil nur von Bedeutung, wenn ihr Einkommen mindestens 1.837,50 Euro beträgt, beim (Existenz-)Gründungszuschuß der Arbeitsagentur mindestens 1.225,00 Euro. Als Einkommen gilt der Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit, ergänzt um andere Einkommensarten, sofern vorhanden. Wer weniger verdient, zahlt ohnehin den Mindestbeitrag für hauptberuflich Selbstständige von rund 280 Euro (bei den genannten Zuschüssen etwa 190 Euro). Wer mindestens 3.562,50 Euro verdient, ist ebenfalls nicht betroffen. Denn ab diesem Einkommen gilt der Höchstbeitrag, der bei einer Versicherung ohne Krankengeldzahlung bei etwa 550 Euro liegt.

Pflichtversicherte Selbstständige sind ausgenommen

Nicht betroffen sind pflichtversicherte Selbstständige. Dazu zählen Künstler und Publizisten sowie Landwirte, außerdem auch alle Unternehmer, die gleichzeitig Arbeitslosengeld II beziehen.

Für Berufsanfänger ist die vorläufige Beitragsfestsetzung nur erlaubt, bis der erste Steuerbescheid vorliegt. Voraussetzung für eine vorerst geringere Einstufung ist eine glaubwürdige Schätzung des erwarteten Einkommens. Sollte sich aus dem Steuerbescheid ein höheres Einkommen ergeben, kann wie im vom BSG entschiedenem Fall eine Nachforderung fällig werden - aber nur, wenn die Krankenkasse ausdrücklich nur vorläufig entschieden hatte.

Beitragserstattung möglich

Wer schon länger selbstständig ist, kann auch rückwirkend von dem Urteil profitieren: nicht selten hatten Krankenkassen auf Dauer Nachzahlungen gefordert, wenn der Steuerbescheid vorgelegt wurde. Das ist nun nach dem Urteil des BSG eindeutig rechtswidrig, wenn bereits vorher ein Steuerbescheid vorlag. Die Versicherten können deshalb diese Nachzahlungen als "Erstattung zu Unrecht geleisteter Beiträge" (§ 26 SGB IV) wieder zurück fordern. Bedingung ist allerdings, dass nicht "aufgrund dieser Beiträge" die Krankenkasse im jeweiligen Zeitraum Leistungen erbracht hatte. Das trifft nur zu, wenn Krankengeld gezahlt wurde. Die medizinischen Leistungen der Krankenkasse wären nämlich bei geringerer Beitragshöhe ebenso fällig gewesen. Ein Arztbesuch ist deshalb noch kein Problem. Der Erstattungsanspruch verjährt nach 4 Kalenderjahren: alle Beitragsnachzahlungen ab dem 1.1.2002 können grundsätzlich noch beanstandet werden.

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Meine Krankenkasse fordert im Verlauf des Jahres eine Erklärung der beitrittspflichtigen Einnahmen. Auf dessen Grundlage erfolgte eine Einstufung unter Vorbehalt und daraus resultierten in einem Jahr auch entsprechende Nachforderungen. Ich bin kein Existenzgründer, d.h. für die Jahre davor lagen die Steuerbescheide vor. Kann ich trotz dieser Selbsterklärung und dem daraus resultierenden Bescheid unter Vorbehalt die "zu Unrecht gezahlten" Beiträge auf Grund dieses Urteils zurückfordern?

Hallo Anonym,

zum Einzelfall kann hier natürlich keine konkrete Stellungnahme erfolgen. Wenn ein Steuerbescheid für die jeweilige Tätigkeit vorlag, gilt laut BSG, daß die Einstufung unter Vorbehalt nicht mehr zulässig war (was die Krankenkasse aber damals noch nicht wissen konnte, da das Urteil recht neu ist). Seltsam ist, daß anstelle des Steuerbescheides eine Selbsterklärung als Grundlage genommen wurde. Das mag ein Grund gewesen sein. Zulässig wäre eine Nachforderung (auf juristisch anderem Weg) allerdings dann, wenn in der Selbsterklärung falsche Angaben gemacht wurden oder Änderungen nicht mitgeteilt wurden (was ich natürlich nicht annehme). Aber den konkreten Fall müßte man z.B. beim Anwalt prüfen lassen.

Mit freundlichem Gruß
Erwin Denzler

Hallo,
mir ist noch nicht klar geworden, für welchen Zeitraum der Vorbehalt bei Existenzgründern vorgesehen weden kann. Kann der Vorbehalt für z.B. drei Jahre vorgesehen werden? Konkretes Beispiel: Existenzgründung 2001, Beitragsvorbehalt bis 2003; erst 2003 ergeht Steuerbescheid für 2001; Beitrag wird also 2003 auf Basis des Steuerbescheides für die Zukunft neu festgesetzt; 2004 ergeht Steuerbescheid für 2002. Kann die Krankenkasse dann für das Jahr 2002 Nachforderungen geltend machen? Wenn nicht, wie kann man das anhand des Urteils begründen?

Gruß
Anonym2

Hallo Anonym2,

wenn 3 Jahre lang noch kein erster Steuerbescheid aus der Tätigkeit vorliegt, ist meines Erachtens auch drei Jahre lang der Vorbehalt und somit eine eventuelle Nachforderung möglich.

Viele Grüße,
Erwin Denzler