Firma und Geschäftsbezeichnung

Namensrecht für kleinere Unternehmen und Selbstständige

Von: Robert Chromow
Stand: 13. August 2009
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Über den Autor:

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Robert Chromow ist gelernter Industriekaufmann, Betriebswirt und Politologe. Seit über fünfzehn Jahren arbeitet er als freiberuflicher Journalist, Texter und Berater im eigenen Projektbüro. Print- und Online-Medien beziehen dort Fach- und Serviceartikel sowie Lernmaterialien. Außerdem schreibt er Handbücher, Webtexte und Newsletter für Unternehmen.

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Namensrecht der Handelsfirma

Ist mein Kleinunternehmen eine "Firma"? Darf ich meinem Betrieb eine klangvolle Geschäftsbezeichnung geben? Und wenn ja: Was ist dabei zu beachten? Die Namenswahl für ein Unternehmen ist alles andere als eine Formalie. Für viele Gründer steht sie sogar im Mittelpunkt der Suche nach ihrer geschäftlichen Identität.

"Nomen est omen": Die Wahl des passenden Namens für ein Unternehmen ist alles andere als trivial. Vielmehr ist die Suche nach einer geeigneten Geschäftsbezeichnung allein schon aus Marketing-Gesichtspunkten eine ganz zentrale Entscheidung. Allerdings gelten bei Geschäftsbezeichnungen weitaus mehr Vorschriften als beispielsweise bei der Namenswahl für Kinder.

Der Name eines Unternehmens hat Signalwirkung und weckt bei Geschäftspartnern ganz bestimmte Vorstellungen und Erwartungen. Im Sinne des Vertrauensschutzes gilt daher zunächst einmal, dass Sie bei der Wahrheit bleiben müssen und keine falschen Vorstellungen von Art und Umfang Ihres Unternehmens machen dürfen. Umgekehrt wollen Sie sich ja auch darauf verlassen können, dass Kunden und Lieferanten Sie nicht täuschen.

Welches Namensrecht Sie im Einzelfall beachten müssen, hängt von der Größe und Rechtsform Ihres Betriebes ab. Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

  • Entweder Sie sind Kaufmann im Sinne des Handelsrechts, dann gelten für Sie die Paragrafen 17 bis 34 des Handelsgesetzbuches (HGB), in denen die Vorschriften über die "Handelsfirma" zu finden sind.

  • Oder Sie gehören - wie meisten Selbstständigen, Einzelunternehmer und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR = BGB-Gesellschaft) - formal gesehen zu den "Nicht-Kaufleuten". Dann führen Sie keine "Firma", sondern treten im Geschäftsleben unter ihrem bürgerlichen Namen auf. Zusätzlich dürfen sie sich eine Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung geben ("Bilderstübchen Martha Mustermann").

Namensrecht der Handelsfirma

Wohin verschwinden Mama oder Papa eigentlich, wenn sie morgens "in die Firma" gehen? Nicht nur Kinder wundern sich, wenn sie zum ersten Mal die handelsrechtliche Definition des Begriffs Firma hören. Im HGB-Paragraf 17 heißt es:

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perfekt !!!

Weiter so.

klasse Beitrag!

Viel Information auf kleinem Raum - prima! Hat mir sehr geholfen.

Sehr gut erklärt!

es wird Zeit,eine Unternehmerschule-Online zu gründen - mit Schulungsnachweis - ....