Firma und Geschäftsbezeichnung

Namensrecht für kleinere Unternehmen und Selbstständige

Von: Robert Chromow
Stand: 13. August 2009
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Über den Autor:

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Robert Chromow ist gelernter Industriekaufmann, Betriebswirt und Politologe. Seit über fünfzehn Jahren arbeitet er als freiberuflicher Journalist, Texter und Berater im eigenen Projektbüro. Print- und Online-Medien beziehen dort Fach- und Serviceartikel sowie Lernmaterialien. Außerdem schreibt er Handbücher, Webtexte und Newsletter für Unternehmen.

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Namensrecht für Nicht-Kaufleute

Namensrecht für Nicht-Kaufleute

Nicht-Kaufleute führen keine Firma im juristischen Sinne (vgl. oben)! Es gibt für sie auch kein dem Handelsregister vergleichbares öffentliches Verzeichnis. Bevor Sie sich als gewerblicher Kleinunternehmer oder Selbstständiger aber grämen, dass Sie "keine eigene Firma" haben, sollten Sie sich darüber klar werden, dass die Aufnahme ins Handelsregister alles andere als besonders attraktiv ist. Denn damit einher gehen zum Beispiel ...

  • deutlich höherer Buchführungs-Aufwand,

  • erhöhte Sorgfaltspflichten und

  • gefährlich beschleunigte Vertragsanbahnungen.

Ein spezielles Namensrecht von Kleinunternehmen gibt es zurzeit nicht: Bis März 2009 regelte Paragraf 15b der Gewerbeordnung, welche Angaben in Briefen unverzichtbar waren. Dort hieß es:

"Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben."

Nicht ins Handelsregister eingetragene Personengesellschaften (GbR = BGB-Gesellschaften) waren verpflichtet, die Vor- und Zunamen aller Gesellschafter anzugeben.

Unvorteilhafte Namen

Welche Blüten die Pflicht zur Namensnennung treiben kann, zeigt die Unternehmer-Rubrik der lustigen Namenssammlung echtenamen.de Die war ihrerseits übrigens ursprünglich unter der Bezeichnung "bloedenamen.de" bekannt geworden, musste dann aber aufgrund von Protesten ihrer unfreiwilligen Opfer "umfirmieren".

Mit der "Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer" (DL-InfoV) ist Mitte 2010 zwar eine neue Informationsverordnung erschienen, mit der die EU-weiten Vorgaben der Dienstleistungsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt worden sind. Ursprünglich sollte damit auch der ehemalige § 15b GewO komplett ersetzt werden. Aus Sicht vieler Experten ist das aber noch nicht geschehen, weil in der DL-InfoV im Wesentlichen die Auskunftspflichten beim Erstkontakt mit Kunden geregelt werden - nicht jedoch die allgemeinen Pflichtangaben bei der übrigen Geschäftskorrespondenz.

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perfekt !!!

Weiter so.

klasse Beitrag!

Viel Information auf kleinem Raum - prima! Hat mir sehr geholfen.

Sehr gut erklärt!

es wird Zeit,eine Unternehmerschule-Online zu gründen - mit Schulungsnachweis - ....