Buchführung und Steuern
Eine für fast alle(s): die Einkommensteuer
Ganz gleich, ob Angestellte, haupt- und nebenberufliche Selbstständige, Landwirte, Vermieter oder Börsenspekulanten: Für alle Einkunftsarten gilt das Einkommensteuergesetz. Kombinationen unterschiedlicher Einkommen im gleichen Jahr sind selbstverständlich möglich und erlaubt.
Die gute Nachricht: In Sachen Einkommensteuer gibt es im Prinzip überhaupt keinen Unterschied zwischen Angestellten und Unternehmern. Ob die Tätigkeiten haupt- oder nebenberuflich ausgeübt werden, spielt keine Rolle: Steuertarife und die Berechnung des zu versteuernden Einkommens sind identisch. Die jährliche Einkommensteuererklärung gilt für sämtliche steuerlichen Einkunftsarten gleichermaßen.
Laut § 13 bis § 22 Einkommensteuergesetz gibt es genau sieben verschiedene Einkunftsarten, und zwar aus ...
Nichtselbstständiger Arbeit (= Angestellte und Arbeiter),
Gewerbebetrieb (= Unternehmen für die ein Gewerbeschein erforderlich ist),
Selbstständiger Arbeit (= Freiberufler wie Ärzte, Anwälte, Steuerberater und ähnliche Selbstständige),
Kapitalvermögen sowie
Sonstige Einkünfte (z. B. Renten).
Einzig die Bezeichnung der laufenden Vorauszahlungen unterscheidet sich: Während die Einkommensteuer der Angestellten auf dem Weg des Lohnsteuerabzugs vom monatlichen Bruttogehalt einbehalten wird, gibt es bei vielen Selbstständigen zu Beginn gar keine laufenden Einkommensteuer-Vorauszahlungen: Oft erst auf Grundlage des ersten Jahresabschlusses (selten vor Ende des zweiten Geschäftsjahres) werden dann - zusätzlich zu eventuell fälligen Nachzahljungen - vierteljährliche Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das laufende und das folgende Geschäftsjahr festgesetzt. Andere Einkommensteuer-Sonderregelungen für Selbstständige gibt es nicht.
Niedrigere Abschlagzahlungen vereinbaren
Nebenberuflich Selbstständige müssen vielfach gar keine Einkommensteuer-Vorauszahlungen leisten. Falls doch, sind Sie den festgesetzten Abschlagzahlungen nicht auf Gedeih und Verderb ausgeliefert: Da die Einkünfte von Unternehmern und Freiberuflern nun einmal sehr viel stärkeren Schwankungen unterliegen als die Gehälter von Angestellten, ist das Finanzamt bei verschlechterter Ertragslage auf formlosen Antrag auch mit geringeren Vorauszahlungen zufrieden. Dieser Vorgang ist völlig normal und stößt normalerweise nicht auf Widerstand.
Gefährliches Finanzloch
Wenn Sie keine Vorauszahlungen ans Finanzamt leisten müssen oder Sie bewusst niedrig halten, müssen Sie Ihre tatsächliche Steuerschuld aber unbedingt im Auge behalten. Anderenfalls droht in der Zukunft (meist Ende Folgejahres) eine gefährliche Finanzlücke:
Einmal angenommen, Sie leisten 2011 keine oder nur sehr geringe Steuervorauszahlungen und geben Ihre Einkommensteuer-Erklärung mit dem Gewinn bis Ende Mai 2012 ab. Dann müssen Sie bei Eintreffen des Steuerbescheids im Spätsommer / Herbst 2012 plötzlich auf einen Schlag die Einkommensteuer-Nachzahlung für das Jahr 2011 und die an den Vorjahrsgewinn angepassten Steuervorauszahlungen für die bereits abgelaufenen drei Quartale 2012 zahlen!
Unerfahrene Selbstständige sind in dieser Situation aufgrund eines fehlenden finanziellen Polsters schon oft vor Riesenprobleme gestellt worden. Vermeiden können Sie eine solche "Liquiditätslücke" nur, indem Sie eine Rücklage in ungefährer Höhe Ihrer Steuerschuld bilden. Wie Sie Ihre voraussichtliche Steuerschuld unter Einbeziehung Ihrer Ihre übrigen Einkünfte (zum Beispiel Ihrem Hauptberuf und ggf. dem Ihres Ehepartners) ermitteln, erfahren Sie in den Beiträgen "So wirken Steuerprogression und Grenzsteuersatz" und "Do-it-yourself Steuerschätzung".
Kombi-Einkünfte
Dass man neben einem Arbeitseinkommen innerhalb eines Jahres auch Einkünften aus Vermietungen oder Kapitalvermögen haben kann, versteht sich ohnehin von selbst. Aber auch beliebige Kombinationen aus Angestellten-, Gewerbe- und Freiberuflereinkünften sind üblich und erlaubt - Hauptsache die einzelnen Einkommen, die Gewinne und "Einnahmeüberschüsse" werden ordnungsgemäß ermittelt und dem Finanzamt bei der Steuererklärung des betreffenden Jahres wahrheitsgemäß mitgeteilt.
Beispiel: Tummelplatz für Multitalente
Selbst Steuererklärungen, in denen Berufstätige auf einen Schlag Einkünfte aller Art anmelden, sind so selten nicht: Denken Sie etwa an eine mit vielen Talenten gesegnete ...
angestellte Geschäftsführerin eines Gewerbebetriebs, an dem sie
zusätzlich als Gesellschafterin beteiligt ist (und daher neben Ihrem Geschäftsführergehalt Gewerbeeinkünfte erzielt).
Sie lebt auf einem von ihr am Wochenende bewirtschafteten Bauernhof,
in dem obendrein einige Einliegerwohnungen vermietet sind.
Ihre Erfahrungen bei der Mehrung ihres wachsenden Kapitalvermögens
macht sie gelegentlich als freiberufliche Referentin und Fachautorin zu Geld.
Aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters erhält sie aus einer vorherigen Tätigkeit bereits eine kleine Betriebsrente.
Wundert es Sie da, dass man verallgemeinerbare Aussagen über die "Höhe der Einkommensteuer für Unternehmer" nicht machen kann? Ganz gleich ob geschäftliches Multitalent oder genügsamer Angestellter, der seine dienstfreie Zeit untätig vor dem Fernseher verbringt: Die Einkommensteuer-Belastung hängt in jedem Einzelfall ab von ...
der Höhe des zu versteuernden Gesamteinkommens,
vom Familienstand und der Kinderzahl sowie
den Sonderausgaben oder
außergewöhnlichen Belastungen.
Die ganz allgemeine Feststellung, dass "die Steuern" für Selbstständige und Unternehmer in Deutschland zu hoch sind, ergibt also wenig Sinn.
Welche Unterlagen muss ich einreichen?
Wenn Sie neben Ihrem Hauptberuf als Angestellter künftig auch noch als Selbstständiger oder Gewerbetreibender arbeiten wollen, ändert sich dadurch Ihre Einkommensteuer-Erklärung nur geringfügig: Zusätzlich zu der Ihnen wohlbekannten Anlage "N" (für "Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit") reichen Sie künftig noch die "Anlage S" ein (für "Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit") oder "Anlage G" (für "Einkünfte aus Gewerbebetrieb") . Darauf tragen Sie neben Ihrem Namen und Ihrer Steuernummer im Normalfall nichts weiter ein als den Endbetrag Ihres Gewinns bzw. Ihres Verlustes.
Selbstständiges Nebeneinkommen: Oft genügt eine zusätzliche Zeile in der Steuererklärung
Während Sie als Angestellter auf der Anlage "N" ausführliche Angaben zu Ihren Werbungskosten machen, erläutern Sie als Freiberufler oder Gewerbetreibender im Rahmen einer separaten "Einnahme-Überschussrechnung" wie Ihr Gewinn zustande gekommen ist. Das Prinzip lautet: Umsätze minus betriebliche Aufwendungen (="Ausgaben" oder "Kosten") = Gewinn (bzw. Verlust).
Was Sie bei der Gewinnermittlung per "EÜR" beachten müssen, erfahren Sie auf der nächsten Seite.
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