Genehmigungen und Anträge
Genehmigungen und Anträge
Viele Angestellte sind sich nicht sicher, ob sie überhaupt nebenher selbstständig arbeiten dürfen. Dabei ist die Rechtslage grundsätzlich recht eindeutig: Ja, Sie dürfen! Für die ersten Gehversuche oder gelegentliche Testballons brauchen Sie noch nicht einmal den behördlichen Segen!
In Deutschland herrscht Berufs- und Gewerbefreiheit: Grundsätzlich genügt es, wenn Sie Ihr Vorhaben dem Finanzamt und / oder dem Gewerbeamt mitteilen. Dabei handelt es sich in den meisten Fällen wohlgemerkt um eine Anmeldung - und nicht etwa einen Antrag, der obrigkeitlich bewilligt oder abgelehnt werden kann.
Mehr noch: Sofern Sie sich einfach einmal ausprobieren und den einen oder anderen Versuchsballon starten wollen, ist selbst das entbehrlich: Legen Sie einfach los und schreiben Sie Ihrem Auftraggeber nach Abschluss der Arbeiten eine Rechnung. Verzichten Sie dabei jedoch darauf, Mehrwertsteuer auf Ihrer Rechnung auszuweisen.
So lange die gesamten Nebeneinkünfte über Ihr Angestelltengehalt hinaus aufs Jahr gesehen unter 410 Euro bleiben, brauchen Sie gar nichts zu unternehmen: Einnahmen bis zu dieser Höhe müssen gemäß "Härtefall"-Paragraf 46 Einkommensteuergesetz nicht "veranlagt" werden. Konsequenzen für die Sozialversicherung ergeben sich auch nicht.
Übungsleiterpauschale
Unter bestimmten Umständen dürfen Sie darüber hinaus sogar bis zu 2.100 Euro pro Jahr komplett steuer- und versicherungsfrei verdienen: Sofern Sie zum Beispiel als Ausbilder, Dozent, Betreuer, Erzieher, Künstler oder Pfleger für öffentliche Betriebe, gemeinnützige Einrichtungen oder Vereine arbeiten, kommen Sie in den Genuss der so genannten Übungsleiterpauschale. Einzelheiten finden Sie in unserem Beitrag "Unterschätztes Steuerprivileg für Nebenjobber".
Was Sie beachten müssen, wenn die Zahl der Projekte und damit die Summe der Einnahmen wächst und inwieweit Arbeitgeber im Hauptberuf, Sozialversicherungsträger, Arbeits- und andere Ämter oder gar Vermieter bei Ihren "Extratouren" ein Wörtchen mitzureden haben, das erfahren Sie in den folgenden Kapiteln.
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