Der "Papierkram": Rechtsgrundlagen, Verträge und Kalkulation
Die Mahnung, das unbekannte Wesen
Die Mär von den drei vermeintlich unverzichtbaren richtigen Mahnstufen verdient einen Ehrenplatz im Lexikon der populären Business- und Finanz-Irrtümer: Förmliche Mahnungen bei Geldforderungen sind schon seit Jahren rechtlich gänzlich überflüssig. Wir erläutern die Rechtslage und geben Empfehlungen für ein zeitgemäßes Mahnverfahren.
Es gibt geschäftliche Gepflogenheiten, die im Laufe der Jahre einen unhinterfragten Kultstatus bekommen und nicht mehr auf ihren rechtlichen Hintergrund abgeklopft werden. Dazu gehört zweifellos die von der "klassische Eskalation" im Mahnwesen ausgehend von
einer freundlichen Zahlungserinnerung ("...haben Sie gewiss übersehen..."),
über die 1. Mahnung ("...konnten wir keinen Zahlungseingang feststellen...") und
die eine bereits etwas energischere 2. Mahnung ("...zahlen Sie bitte umgehend den offenen Rechnungsbetrag...")
bis hin zur "unmissverständlichen" 3. und letzten Mahnung ("Sollten Sie diese letzte Zahlungsfrist unbeachtet verstreichen lassen, werden wir..."), in der das folgende
gerichtliche Mahnverfahren angedroht wird.
Die Verpflichtung zum geduldigen Verschicken mehrerer Mahnungen hat es interessanterweise nie gegeben! Bis vor einigen Jahren hatten Gläubiger jedoch das Problem, ihre Geldschuldner nachweislich "in Verzug" zu setzen. Sofern ein genau festgelegter Fälligkeitstermin nicht bereits im Vertrag festgelegt war, diente die Mahnung daher früher dazu, nachträglich einen verbindlichen Zahlungs-Zeitpunkt festzusetzen. Erst wenn dieser Termin verstrichen war, befand sich der Schuldner im "Zahlungsverzug". Und erst dann konnten der "Verzugsschaden" in Form von Zinsen auf die ausstehende Forderung geltend gemacht und die Kosten eines gerichtlichen Mahnverfahrens auf den Schuldner abgewälzt werden.
In mehreren Schritten, zuletzt im Zuge der "großen Schuldrechtsreform" wurde der Verzugs-Paragraf Paragrafen 286 Abs. 3, BGB längst gründlich modernisiert. Die Kernbestimmung lautet:
"Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist."
Die "Verzugsautomatik" gilt bei Privatleuten also nur dann, wenn der Gläubiger auf der Rechnung ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht hat. Auch ein früherer Verzugsbeginn kann vereinbart werden.
Rechtsfolgen des Verzugs
Sobald Ihr Schuldner in Verzug ist, dürfen Sie Ihren eingetretenen "Verzugsschaden" geltend machen. Das geschieht in Form einer Verzinsung der ausstehenden Geldforderung: Die maximale Höhe der Verzugszinsen ist im Paragrafen 288 BGB genau festgelegt:
Zwischen Geschäftsleuten darf der Zinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank (von aktuell 0,12 Prozent) liegen - derzeit also bei 8,12 Prozent (Stand: März 2011).
Gegenüber Verbrauchern liegt der erlaubte Zinssatz 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz von aktuell 0,12 Prozent. Privatpersonen dürfen Sie also Verzugszinsen von 5,12 Prozent in Rechnung stellen (Stand: März 2011).
Alle genannten Zinssätze beziehen sich selbstverständlich auf ein ganzes Jahr: Sie dürfen die Rechnungssumme also nicht etwa schlankweg um fünf bis acht Prozent erhöhen. Bei einer Forderung gegenüber einem Geschäftskunden in Höhe von 1.500 Euro und einer Verzugsdauer von zwei Monaten ergeben sich zum Beispiel Verzugszinsen von rund 20 Euro (1.500 Euro x 8,12 % = 121,80 Euro / 360 x 60 = 20,30 Euro).
Sobald der Verzug eingetreten ist, können Sie außerdem ohne Weiteres (!) das gerichtliche Mahnverfahren einleiten. Die dabei entstehenden Kosten muss der Schuldner tragen. Bereits die Ankündigung eines gerichtlichen Mahnbescheides wirkt oft Wunder: Auch wenn die Rechnung nicht sofort und in voller Höhe beglichen wird, rühren viele Zahlungspflichtige sich dann wenigstens.
Weiterfürende Informationen und Praxistipps
Weitere Einzelheiten zum Ablauf eines gerichtliches Mahnverfahren, entstehenden Gebühren sowie nützlichen Internet-Diensten finden Sie in unserem ausführlicheren Grundlagenbeitrag zum Thema Mahnung. Darin geben wir Ihnen außerdem zahlreiche Tipps und Formulierungshilfen, wie Sie Ihr gutes Recht am besten durchsetzen - ohne Ihre Kunden mit allzu herben Formulierungen oder gar Maßnahmen zu verprellen.
Wie Sie die Zahl der "offene Posten" verringern oder sie zu Geld machen erfahren Sie in den Beiträgen:
Keine Mahnung ohne Auftrag
Was nützt das beste "Forderungsmanagement", wenn keine oder zu wenig Aufträge hereinkommen. Nachdem die ersten Pilotprojekte abgewickelt sind, fehlen nebenberuflich Selbstständigen oftmals die Folgeaufträge. Höchste Zeit, "Marketing mit Bordmitteln" zu praktizieren.
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