Nebenberuflich selbstständig: Tipps und Informationen für Nebenerwerbs-Gründer

Von: Robert Chromow
Stand: 9. März 2011
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Die Grundausstattung: Was Sie für den Start brauchen und wie Sie es beschaffen

Wer bin ich? Ein Exkurs zur Rechtsform

Bevor Sie an Gestaltung und Druck von Briefbögen oder Visitenkarten gehen müssen Sie sich darüber klar werden, als was Sie im Geschäftsleben auftreten wollen und dürfen. Mit anderen Worten: In welcher "Rechtsform" wollen Sie als Selbstständiger auftreten.

Ihre Geschäftspartner wollen wissen, mit wem sie es zu tun haben. Bei nebenberuflichen "Einzelkämpfern" sind im Grunde nur zwei Rechtsformen üblich:

  • Entweder Sie sind Gewerbetreibender (z. B. Händler oder Handwerker), dann gelten Sie als "Einzelunternehmer" - oder

  • Sie sind selbstständig im Sinne des Gewerbe- und Steuerrechts, dann gelten Sie als "Selbstständiger" oder auch "Freiberufler".

Von wegen 'Schall und Rauch'

In beiden Fällen stehen Sie höchstpersönlich und mit ihrem bürgerlichen Namen für Ihr Tun gerade: Denn als handelsrechtliche "Firma" dürfen Sie nicht auftreten. Aber darüber sollten Sie wirklich nicht traurig sein: Denn mit dem handelsrechtlichen Kaufmanns-Status sind wesentlich höhere formale Anforderungen verbunden, zum Beispiel in der Buchführung.

Außerdem bewegen Sie sich in dem Fall auf ganz besonders glattem Geschäftsparkett: Sie müssen nämlich übergangslos sämtliche Gepflogenheiten unter Kaufleuten kennen und beachten. Unwissenheit kann schnell teuere Folgen haben.

Als nebenberuflicher Einzelunternehmer arbeiten Sie grundsätzlich unter Ihrem Vor- und Zunamen: Basis des geschäftlichen Namensrechts für Nicht-Kaufleute ist die die "Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer" ("DL-InfoV", PDF, 197 KB) verabschiedet. Demnach sind Nicht-Kaufleute grundsätzlich zur Angabe von ...

  • Familien- und Vornamen sowie

  • Anschrift, Telefonnummer und E-Mailadresse oder Faxnummer

... verpflichtet. Soweit vorhanden, müssen im Einzelfall weitere Auskünfte gegeben werden (z. B. Umsatzsteueridentifikationsnummer oder auch Allgemeine Geschäftsbedingungen). Einzelheiten entnehmen Sie dem Grundlagenbeitrag "DL-InfoV: neue Informationspflichten für Dienstleister".

Bei Licht betrachtet sind die Miniamalangaben ja auch in Ihrem eigenen Interesse: Schließlich sollen Ihre Kunden und übrigen Geschäftspartner ja schnell mit Ihnen Kontakt aufnehmen können.

Geschäftsbezeichnung: Die 'Firma' für kleine Leute

Darüber hinaus ist es den nicht ins Handelsregister eingetragenen Unternehmen erlaubt, sogenannte Geschäfts- oder Etablissementbezeichnungen zu führen. Dabei darf es sich inzwischen auch um Phantasie- und Branchenbezeichnungen handeln, sogar Buchstabenkombinationen sind möglich. Voraussetzung:

  • Sie dürfen keinen "Firmen"-Eindruck vermitteln, insbesondere sind Rechtsform-Anklänge (wie "Max Mustermann & Partner") zu vermeiden. Das gilt sogar für Inhaber-Zusätze (wie "Internetservice Inh. Max Mustermann").

  • Sie dürfen keine falschen Vorstellung von der Art und Größe des Unternehmens wecken ("Webservice-Holding Max Mustermann").

  • Sie dürfen die Namensrechte anderer Unternehmen nicht verletzen.

Erlaubt sind demnach Geschäftsbezeichnungen wie

  • "Computer- und Internetservice Martha Mustermann"

  • "CompWebService Martha Mustermann"

  • "CWS Martha Mustermann"

In den Gewerbeschein eingetragen wird das "schmückende Beiwerk" nicht: Da sich die kennzeichnenden Zusätze jedoch auf allen Geschäftspapieren wiederfinden, sollten Sie sich die Entscheidung nicht zu leicht machen. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrer Industrie- und Handelskammer nach, ob die Idee für Ihre Geschäftsbezeichnung mit dem Gesetz vereinbar ist. Dort können Sie auch kostenlos überprüfen lassen, ob im regionalen Umfeld Namenskonflikte mit anderen Gewerbetreibenden drohen.

Sofern das jeweilige Standesrecht keine besonderen Vorschriften machen, gelten für Freiberufler die gleichen Namensauflagen: Mit Angaben wie "Personalberatung Max Mustermann" sind Sie normalerweise auf der sicheren Seite. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrem Berufs- oder Branchenverband nach.

Co-Produktion - Gesellschaftsrecht für Einsteiger

Wenn Sie zusammen mit einem oder mehreren Partern am Markt auftreten, handeln Sie automatisch als Gesellschaft. Sofern Sie keine vertraglichen Vereinbarungen treffen, ist das automatisch eine sogenannte Gesellschaft bürgerlichen Rechts ("GbR"). Weil für solche Zusammenschlüsse § 705 bis § 740 des Bürgerlichen Gesetzbuches über "die Gesellschaft" gelten, nennt man eine solche Co-Produktionen auch "BGB"-Gesellschaften.

Was Sie bei einer GbR beachten müssen und welche Alternativen es gibt, erfahren Sie in unserem Rechtsform-Kurs "OHGmbH&Co.KGbR e.K.: Rechtsformen im Überblick".

Nachdem Sie sich über Ihre Geschäftsbezeichnung klar geworden sind, können Sie Ihre Geschäftspapiere in Angriff nehmen.

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