Nebenberuflich selbstständig: Tipps und Informationen für Nebenerwerbs-Gründer

Von: Robert Chromow
Stand: 09. März 2011
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Der "Papierkram": Rechtsgrundlagen, Verträge und Kalkulation

So schreiben Sie korrekte Rechnungen

Kunden gefunden, Vertrag geschlossen, Leistung erbracht: Wer auf eigene Rechnung arbeitet, muss füher oder später auch die erste Rechnung schreiben. Über deren richtige Form und Inhalt machen sich viele Selbstständige zu Beginn ihrer Tätigkeit unnötig viele Sorgen: Wir sagen Ihnen, worauf Sie achten müssen und wann erhöhte Aufmerksamkeit geboten ist.

Eine Rechnung ist ein Geschäftsdokument, auf dem ein Lieferant oder Dienstleister seine "Lieferungen und Leistungen" mit einem Empfänger abrechnet. Eine bestimmte äußere Form hat der Gesetzgeber nicht vorgeschrieben. Sofern Sie nur mit privaten Endverbrauchern Geschäfte machen, müssen Sie grundsätzlich gar keine Rechnung ausstellen.

Bei Transaktionen zwischen Geschäftsleuten kommt es genau genommen darauf an, ob Aussteller oder Empfänger umsatzsteuerpflichtig sind oder nicht. Solange keine Umsatzsteuer im Spiel ist, der Beleg also "nur" dem Nachweis einer betrieblichen Einnahme oder Ausgabe dient (z. B. im Rahmen der Gewinnermittlung für die Einkommensteuer), dann genügt bereits die Angabe von ...

  • Name und Anschrift der Beteiligten,

  • Datum der Lieferung oder Leistung,

  • Bezeichnung der Ware oder der Dienstleistung sowie

  • des Rechnungsbetrags.

Viele nebenberuflich Selbstständige gelten als umsatzsteuerliche Kleinunternehmer: Als solche brauchen sie ihren Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, dürfen umgekehrt dafür aber auch keine "Vorsteuer" abziehen. In dem Fall genügen die genannten Angaben vollauf. Das gilt sowohl für Eingangsrechnungen als auch für Ausgangsrechnungen.

Hinweis auf Steuerbefreiung

Falls Sie unter die Kleinunternehmer-Regelung fallen, sollten Sie einen entsprechenden Hinweis auf Ihren Rechnungen anbringen ("Umsatzsteuerfreie Leistungen gemäß § 19 UStG").

Mit Einzelheiten und sonstigen Folgen der Umsatzsteuerpflicht und der Frage, ob es sich lohnt, freiwillig für die Umsatzsteuer zu optieren, befasst sich das Steuer- und Buchführungskapitel dieses Kurses.

Ganz wichtig: Normalerweise dürfen Unternehmer bei der Gewinnermittlung nur den Nettobetrag aus Lieferantenrechnungen als "Aufwand" von ihren Einnahmen abziehen. Wenn Sie jedoch weder Umsatzsteuer in Rechnung stellen noch Vorsteuer abziehen dürfen, dann stellt für Sie der volle Bruttobetrag betrieblichen Aufwand dar: Sie müssen den Umsatzsteueranteil also nicht etwa aus Ihrer privaten Tasche bezahlen!

Notlösung Eigenbeleg

Dem Buchhaltungs-Grundgesetz "Keine Buchung ohne Beleg" zum Trotz fehlt gelegentlich eine Rechnung oder Zahlungsbeleg. Dass das in den besten Betrieben vorkommen kann, dafür hat sogar das Finanzamt Verständnis. Dann dürfen Sie ausnahmsweise mit einem eigenhändig erstellten "Hilfsbeleg" arbeiten. Was dabei notfalls zu beachten ist, lesen Sie im Beitrag "Eigenbeleg: Buchhalters Hintertürchen".

Anforderungen an "richtige" Rechnungen

Um bei ihren Kunden einen besseren Eindruck zu machen, legen manche nebenberuflich Selbstständige ungeachtet ihres umsatzsteuerlichen Status Wert darauf, freiwillig alle Anforderungen an komplette kaufmännische Rechnungen zu erfüllen. Die Aufzählung der Rechnungs-Pflichtangaben findet sich im Paragraf 14 des Umsatzsteuergesetzes. Damit der Fiskus ein Geschäftsdokument als Rechnung anerkennt, sind folgende Bestandteile erforderlich:

  1. Name und Anschrift des leistenden Unternehmens,

  2. Name und Anschrift des Leistungsempfängers,

  3. Termin der Lieferung oder Leistung,

  4. Menge und Bezeichnung der gelieferten Produkte bzw. Art und Umfang der Dienstleistung,

  5. die ggf. nach Steuersätzen aufgeschlüsselten Netto-Beträge und

  6. die jeweils darauf entfallenden Steuer-Beträge,

  7. das Ausstellungsdatum (= Rechnungsdatum),

  8. eine fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer sowie

  9. die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Ausstellers.

Eine finanzamtstaugliche Rechnung sieht demnach zum Beispiel so aus:

Bild vergrößernDie einzelnen Rechnungselemente entsprechen der oben genannten Nummerierung Bei nebenberuflich Selbstständigen ist die "Steuernummer" auf Ausgangsrechnungen übrigens in aller Regel identisch mit der persönliche Steuernummer. Freiberufler und Einzelunternehmer mit nur einem Gewerbe erhalten normalerweise keine spezielle betriebliche Steuernummer.

Infopakt rund ums Rechnungschreiben

Mit zahlreichen Einzelaspekten und Zweifelsfragen korrekter "Fakturierung" (wie zum Beispiel den geringeren Anforderungen "Kleinbetragsrechnungen" bis zu einem Gesamtbetrag von 150 Euro) befasst sich das umfangreiche Infopaket "Basiswissen Rechnung: So sorgen Sie für korrekte, professionelle Ein- und Ausgangsrechnungen". Der enthält auch einen gut bestückten "Werkzeugkasten" mit nützlichen Vorlagen, Checklisten und anderen Arbeitshilfen.

Die Mahnung, das unbekannte Wesen

Mit dem Schreiben der Rechnung ist es leider noch nicht getan. Was zu tun ist, wenn die Zahlung des Kunden ausbleibt und was es mit den berühmten drei Mahnstufen auf sich hat, erfahren Sie im nächsten Kapitel.

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