Nebenberuflich selbstständig: Tipps und Informationen für Nebenerwerbs-Gründer

Von: Robert Chromow
Stand: 9. März 2011
4.892855
(28)
Beitrag bewerten
Anmelden um Kommentare zu schreiben

Downloads zu diesem Beitrag

Buchführung und Steuern

Unternehmenssteuer I: Umsatzsteuer

Die Umsatz- und / oder Gewerbesteuerpflicht beginnt in Größenordnungen, die viele Nebenberufler gar nicht erreichen. In diesem Kapitel erfahren Sie, ob und wenn ja welche Unternehmensteuern auf Sie zukommen und welche Konsequenzen das für Sie hat.

Mit der Gewinnermittlung per EÜR und der ordnungsgemäßen Einkommensteuererklärung sind die Steuerpflichten vieler Nebenerwerbs-Selbstständiger auch schon erfüllt. Denn die Gewerbesteuerpflicht beginnt, sofern sie überhaupt in Frage kommt, erst ab einem Jahresgewinn von rund 25.000 Euro. Und solange Ihr Jahresumsatz ...

  • im Gründungs- bzsw. Vorjahr (voraussichtlich) 17.500 Euro nicht überschreitet und

  • im laufenden Jahr unter 50.000 Euro bleibt,

... dann gehören Sie zu den Kleinunternehmern gemäß Paragraf 19 Umsatzsteuergesetz.

In diesem Fall brauchen Sie auf Ihre Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer) aufzuschlagen und an das Finanzamt abführen. Sie dürfen im Gegenzug aber auch keine Vorsteuer abziehen. Die "Vorsteuer" ist der Mehrwertsteueranteil der Waren und Dienstleistungen, die Sie für Ihren Betrieb einkaufen.

Umsatzsteuer-Kür

Je nachdem, mit welchen Kunden Sie es zu tun haben, kann es durchaus lohnend sein, trotz Kleinunternehmer-Status freiwillig für die Umsatzsteuer zu "optieren": Den meisten Geschäftskunden zum Beispiel tut die Mehrwertsteuer ja nicht weh (weil sie sie ihrerseits als Vorsteuer absetzen). Wenn Sie sich entscheiden, freiwillig Mehrwertsteuer von Ihren Kunden zu kassieren, können sich ebenfalls die gezahlte Vorsteuer vom Fiskus zurückholen.

Wenn Sie teurere Anschaffungen machen müssen, dann lässt sich auf diese Weise schon der ein oder andere Euro sparen. Manche Selbstständige möchten die Mehrwertsteuer auch deshalb auf ihren Rechnungen ausweisen, damit sie ihren Auftraggebern nicht als "kleiner Krauter" erscheinen.

Aber Vorsicht: Mit der Entscheidung binden Sie sich auf fünf Jahre! Der bürokratische Aufwand bei der Umsatzsteuer ist beträchtlich: Alle Gründer müssen nämlich in den ersten beiden Geschäftsjahren monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Das gilt sogar dann, wenn ihre voraussichtliche "Zahllast" lediglich eine jährliche Umsatzsteuererklärung erfordern würde.

Anfängerpech: Monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Weiterere Erschwernis für Neueinsteiger: Vorsteuerabzugsberechtigte Gründer müssen unabhängig von Ihrem tatsächlichen Jahresumsatz monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen ans Finanzamt abgeben. Das ist normalerweise erst ab einer "Zahllast" (= eingenommene Umsatzsteuer minus Vorsteuer) von 7.500 Euro der Fall. Ansonsten reicht die vierteljährliche Voranmeldung. Bei einer jährlichen Zahllast von weniger als 1.000 Euro sind Voranmeldungen normalerweise sogar völlig entbehrlich: In dem Fall genügt die Jahres-Umsatzsteuererklärung.

Entscheidungshilfe

Entscheidungshilfen liefert der Praxistipp zur Umsatzsteuer-Befreiung für Kleinunternehmer: "Den Steuervorteil klug nutzen!". Und wenn das Thema "Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer/Vorsteuer" noch ein Buch mit 7 Siegeln ist, dann legen wir Ihnen unseren Grundlagenkurs zu diesem Thema Umsatzsteuer-Grundlagenkurs wärmstens ans Herz.

Umsatzsteuer-Praxis

Die wichtigsten Informationen zur Umsatzsteuer im Überblick:

  • Der "allgemeine" Steuersatz beträgt derzeit 19 Prozent. Den selteneren "ermäßigten" Steuertarif von zurzeit 7 Prozent billigt der Fiskus nur ausgewählten Waren und Leistungen zu: Neben den meisten Lebensmitteln und Fahrten im Personen-Nahverkehr gilt der Sondertarif zum Beispiel für Bücher und Zeitschriften oder die Verwertung von Urheberrechten.

  • Von der Summe der Umsatzsteuerzahlungen, die Sie von Ihren Kunden / Auftraggebern erhalten haben ziehen Sie die Summe Ihrer gezahlten Vorsteuern ab: Übrig bleibt die fällige "Zahllast".

  • Haben Sie mehr Vorsteuer bezahlt als Umsatzsteuer eingenommen (z. B. wegen schlechter Auftragslage oder teueren Anschaffungen), ergibt sich ein sogenannter Vorsteuerüberhang. Sie haben dann einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt.

  • Die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung ist bis zum 10. des Folgemonats fällig. Für Quartalszahler sind der 10. April, 10. Juli, 10. Oktober und 10. Januar die Stichtage für die Voranmeldung. Auf Antrag räumt das Finanzamt Ihnen eine "Dauerfristverlängerung" um einen Monat ein.

  • Die Voranmeldung muss grundsätzlich elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Papiergebundene Anmeldungen sind nur noch ausnahmsweise und auf Antrag zur "Vermeidung unbilliger Härten" möglich (z. B. wenn kein betrieblicher Computer und Internetanschluss vorhanden ist). Die abschließende jährliche Umsatzsteuererklärung ist zusammen mit der Einkommensteuererklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres fällig.

  • Die ermittelte Zahllast muss grundsätzlich sofort und ohne weitere Aufforderung durch das Finanzamt überwiesen werden.

Lektütipp

Weitführende Informationen rund um das Thema Umsatzsteuer finden Sie in unserem speziellen Umsatzsteuer-Einführungskurs. Mit der obligatorischen Umsatzsteuerpflicht für Gründer in den beiden ersten Geschäftsjahren befasst sich der Beitrag "Monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung für Gründer". Und wie Sie Ihre Umsatzsteuervoranmeldungen einfach und schnell via Internet ans Finanzamt schicken, erklärt der Artikel "Online-Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung".

Ist Ihr Interesse am Steuer-Thema noch nicht erschöpft? Besonders Hartgesottene können sich auf der nächsten Seite auch noch mit der Gewerbesteuer beschäftigen. Damit die für Sie eine Rolle spielt, müssen Sie mit Ihrer Nebentätigkeit aber schon richtig erfolgreich sein!

Dieser Beitrag ist öffentlich.
Zugriff auf alle Inhalte haben Sie als Mitglied

Werden Sie Probemitglied - kostenlos.

Ohne finanzielles Risiko haben Sie Zugriff auf alle Inhalte auf akademie.de, außer Downloads. Die Anmeldung dauert drei Minuten. Sie können während der ersten 14 Tage ohne Angabe von Gründen stornieren. Eine E-Mail genügt.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Infoseite zur Mitgliedschaft und in unseren AGB.

Ich bin bereits Mitglied
Jetzt Probemitglied werden
Ich kann in den 14 Tagen Probezeit formlos z.B. per E-Mail stornieren. Wenn ich das nicht tue, entscheide ich mich für ein