Buchführung und Steuern
Unternehmenssteuern II: Gewerbesteuer & more
Die Gewerbesteuer trifft nur einen sehr kleinen Teil nebenberuflich Selbstständiger. Einkünfte von Landwirten, Freiberuflern und ähnlichen Selbstständigen sind überhaupt nicht gewerbesteuerpflichtig. Besteuert werden ausschließlich Kapitalgesellschaften sowie gewerbliche Einzelunternehmen und Personengesellschaften, sofern sie einem Jahresgewinn von 24.500 Euro überschreiten. Hinzu kommt: Die gezahlte Gewerbesteuer stellt mittlerweile zwar keine Betriebsausgabe mehr dar - dafür wird sie aber zum überwiegenden Teil auf die Einkommensteuer angerechnet.
Seit der letzten Gewerbesteuerreform ist die Berechnung der Steuerbelastung deutlich einfacher geworden. Damit Sie sich eine Vorstellung von der ungefähren Größenordnung eventueller Gewerbesteuer-Belastungen machen können, hier eine Übersicht:
Ausgangspunkt ist der für die Einkommensteuer ermittelte Gewinn von Gewerbebetrieben. Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften gilt ein Freibetrag von 24.500 Euro.
Hinzugerechnet werden 25 % der gezahlten Zinsen, Mieten, Pachten und Leasingraten, sofern sie einen Freibetrag von insgesamt 100.000 Euro übersteigen.
Der so ermittelte Gewerbeertrag wird durchgängig mit dem einheitlichen Gewerbesteuersatz (= Steuermesszahl) von 3,5 % belastet.
Je nachdem, in welcher Stadt oder Gemeinde Ihr Unternehmen angesiedelt ist, wird der errechnete Messbetrag schließlich mit einem Hebesatz in Höhe von 200 bis 490 % multipliziert.
Bis zu einem Gewerbesteuerhebesatz von 380 % darf die Gewerbesteuer mit der Einkommensteuer verrechnet werden.
Eine echte finanzielle Belastung stellt die Gewerbesteuer unterm Strich also "nur" noch für solche Steuerpflichtigen dar, deren Betrieb in einer Kommune mit einem Gewerbesteuerhebesatz von mehr als 380 % angesiedelt ist.
Hebesätze im Bundesvergleich
Einen nach Landkreisen sortierten Gesamtüberblick der Hebesätze aller deutschen Gemeinden bietet der Realsteuervergleich 2009 des Statistischen Bundesamtes (ab S. 53 - Stand: 2011). Den in Ihrer Gemeinde oder Stadt aktuell geltenden Hebesatz erfragen Sie am besten direkt bei dem für Sie zuständigen Ordnungs- oder Gewerbeamt.
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