Der "Papierkram": Rechtsgrundlagen, Verträge und Kalkulation
Verträge: Damit Sie sich vertragen
Ganz gleich, ob Sie als Dienstleister oder Händler Geschäfte machen: Wer Gewinn erzielen will, muss sich (Geld-)Ansprüche an seinen Geschäftspartner erwerben. Voraussetzung dafür ist in aller Regel das Zustandekommen eines Vertrages. Was dafür nötig ist und was die Besonderheiten der wichtigsten Vertragstypen sind, erfahren Sie in diesem Kapitel.
Auch wenn sich die meisten Menschen gar nicht darüber im Klaren sind: Im Alltag schließen sie laufend Verträge ab und erfüllen sie anschließend stillschweigend. Wenn Sie beispielsweise Ihren Wocheneinkauf im Supermarkt machen, dann machen Sie der Verkäuferin ein Vertragsangebot, indem Sie die Waren auf das Förderband an der Kasse legen. Dadurch, dass die Mitarbeiterin den Preis in die Kasse tippt oder über den Scanner zieht, nimmt sie das Angebot an. Der Vertrag ist zustande gekommen. Anschließend packen Sie den Einkauf in Ihre Tasche und bezahlen den Kaufpreis. Das Geschäft in Form eines Kaufvertrags ist von beiden Seiten "erfüllt" worden.
Dem konkreten Vertragsangebot vorgeschaltet ist vielfach die "Anfrage" eines Interessenten oder die "Anpreisung" eines Anbieters (wie im Fall des Supermarktes, der für seine Waren z. B. in Zeitungen, im Schaufenster und in den Regalen wirbt). Das Grund-Szenario des Zustandekommens von Verträgen und deren Erfüllung ist immer gleich:
Anfrage durch den Interessenten oder "Anpreisung" durch Verkäufer bzw. Dienstleister,
konkretes Angebot,
tatsächliche Annahme.
Welche der beiden Seiten dabei das Angebot macht und welche es annimmt, ist nicht festgelegt. Der Vertrag kommt erst dann zustande, wenn "übereinstimmende Willenserklärungen" vorliegen. Eine solche Übereinstimmung liegt noch nicht vor, wenn der Interessent im Prinzip zwar auf ein vorliegendes Angebot eingeht, es jedoch an bestimmte Bedingungen knüpft (beim Einkaufen zum Beispiel das Recht, die Ware bei Nichtgefallen am nächsten Tag wieder zurückzubringen.)
Durch eine solche "Annahme" zu veränderten Konditionen ist die Vertragsanbahnung noch nicht gescheitert: Es handelt sich vielmehr um ein neues Angebot, auf das die erste Seite ihrerseits eingehen (und die geänderten Konditionen akzeptieren) oder das sie ablehnen kann. Ein solches Hin und Her ist durch das liberalisierte Rabattgesetz inzwischen ja auch in Vertragsverhandlungen des Privatlebens häufiger anzutreffen.
Die wichtigsten Nebensachen der Welt
Für Ihre Arbeit als Selbstständiger heißt das: Ungeachtet der gewählten Vertragsart müssen Sie darauf achten, dass nicht nur die (Haupt-)Leistung möglichst eindeutig definiert und das Entgelt festgelegt ist, sondern auch das Drumherum. Besonders wichtig dabei:
der Zeitpunkt der Leistungserbringung bzw. Fertigstellung,
der Zeitpunkt der Bezahlung,
die Folgen von Verspätungen, Mängel und "Nichterfüllung" (z. B. Gewährleistung, Garantie und Haftung) oder
die Verantwortung für anfallende Nebenkosten (z. B. Porto, Verpackung und Versicherung bei Lieferungen oder Fahrtkosten, Spesen und Auslagen bei Dienstleistungen)
Wer schreibt, der bleibt!
Die Schriftform verlangt der Gesetzgeber beim "Feilschen" im Geschäftsleben nur in Ausnahmefällen (zum Beispiel wenn es um Eigentum an Grund und Boden geht). Ein Vertrag kommt in der Regel selbst dann zustande, wenn sich keiner der Beteiligten darüber im Klaren ist (wie zum Beispiel bei der Lotto-Tippgemeinschaft, die unwissentlich, einfach durch "schlüssiges Verhalten", zu einer BGB-Gesellschaft wird).
Trotzdem tun Sie - insbesondere im Geschäftsleben - gut daran, das Vorliegen übereinstimmender Willenserklärungen zu Ihrer Sicherheit im Anschluss an mündliche Verhandlungen zusammenzufassen. Eine schriftliche Vereinbarung hat zwei Riesenvorteile:
Sie sorgt für mehr Klarheit: Alle Beteiligten können jederzeit nachschauen, was sie sich gegenseitig "versprochen" haben.
Das Vorliegen eines Vertrags und dessen Inhalt kann im Streitfall besser bewiesen werden.
Die wichtigsten Vertragsarten
Als nebenberuflich Selbstständiger kommen Sie vor allem mit den folgenden vier Vertragstypen in Berührung:
mit Kaufverträgen (als Händler und umgekehrt beim Einkauf für den eigenen Betrieb)
mit Mietverträgen (als Mieter einer Wohnung oder eines Gewerberaumes).
mit Dienstverträgen (als Dienstleister und umgekehrt als Auftraggeber) und
mit Werkverträgen (als Dienstleister oder umgekehrt als Auftraggeber).
Während Ihnen das Zustandekommen sowie die wichtigsten Rechte und Pflichten bei Kauf- und Mietverträgen aus Ihrem Berufs- und Privatleben vertraut sein dürften, ist der Unterschied zwischen Dienst- und Werkverträgen weniger bekannt.
Dienstvertrag
Eine ganz spezielle Form des Dienstvertrages kennen Sie als Arbeitnehmer aus Ihrem Hauptberuf gut: den Arbeitsvertrag. Bei einem Dienstvertrag erwirbt sich der Auftrag- bzw. Arbeitgeber (= Dienstberechtigter oder Gläubiger) das Recht, dass der Vertragspartner zu einem bestimmten Zeitpunkt, für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer eine bestimmte Leistung erbringt. Anders als beim Arbeitsvertrag ist der selbstständige Dienstleister von seinem Auftraggeber jedoch wirtschaftlich unabhängig und unterliegt auch nicht dessen Weisungen.
Ganz gleich, ob abhängige Beschäftigung (=Arbeitsvertrag) oder Selbstständigkeit (=Dienstvertrag): Einen Anspruch auf Gelingen oder Erfolg der Tätigkeit hat der Auftrag- bzw. Arbeitgeber nicht verknüpft: So müssen zum Beispiel freiberufliche Rechtsanwälte oder Dozenten (genauso wie ihre angestellten Kollegen) zwar pünktlich und im Vollbesitz ihrer körperlichen und geistigen Kräfte vor Gericht oder im Seminarraum erscheinen und sich Mühe geben - Anspruch darauf, dass ein Rechtsstreit gewonnen wird oder die Lerngruppe die Inhalte versteht, hat der Auftraggeber jedoch nicht.
Soweit keine speziellen einzelvertraglichen Vereinbarungen getroffen worden sind, gelten bei Dienstverträgen § 611 bis § 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) . Mit Dienstverträgen bei IT-Aufträgen befasst sich ein Beitrag der Projektplattform "GULP": "Bemühen allein genügt ...".
Werkvertrag
Im Unterschied zum Dienstvertrag steht beim Werkvertrag der Erfolg einer Tätigkeit, also zum Beispiel einer handwerklichen Auftragsarbeit, einer Reparatur, Wartung oder auch Beförderung im Mittelpunkt. Der "Besteller" oder Auftraggeber hat bei einem Werkvertrag das Recht auf ein einwandfrei hergestelltes "Werk" oder Arbeitsergebnis.
Entsprechend wichtig ist bei Werkverträgen denn auch für beide Seiten ...
eine möglichst genaue Auftragsbeschreibung bei Vertragsschluss ("Pflichtenheft") sowie
die Abnahme bei Fertigstellung.
Von Rechts wegen tritt der Auftragnehmer bis zur Abnahme des Werks in Vorleistung: Zwar darf die Abnahme - und damit die Zahlung der vereinbarten Vergütung - wegen nur "unwesentlicher Mängel" vom Besteller nicht verweigert werden. Trotzdem birgt der Erfolgsdruck beim Werkvertrag ein schwer kalkulierbares Risiko für den Auftragnehmer.
Aus diesem Grund sind in vielen Branchen bei größeren Projekten Vereinbarungen über Teilzahlungen üblich geworden. Zum Beispiel in Form von Abschlagzahlungen bei Erreichen bestimmter "Meilensteine". Im einfachsten Fall kann das so aussehen:
ein Drittel der Vergütung fällig bei Auftragerteilung
ein Drittel fällig bei Ablieferung,
ein Drittel bei Abnahme.
Anspruch auf eine solche Risikoverteilung haben Sie jedoch nicht. Das Recht des Werkvertrags ist in den BGB-Paragrafen 631 bis 651 geregelt. Weiterführende Informationen zu Werkvertrag und Pflichtenheft finden Sie in der Wikipedia. Mit IT-Werkverträgen befasst sich ein Beitrag der Projektplattform "GULP": "Werkvertrag: Der Erfolg macht den Unterschied!".
Lektüre-Tipp
Mit Kauf-, Miet-, Leasing-, Pflege- und Projekt-Verträgen bei Hard- und Software beschäftigt sich der Grundlagenkurs von Rechtsanwalt Thomas Feil: "IT-Verträge und Recht".
Was Dienstleister tun können, wenn ihr Auftraggeber nicht voll bezahlt, erfahren Sie im Praxistipp "Kunde kürzt Rechnung: Was tun?"
Im Zweifel für den Dienstvertrag
Wenn Sie bei Ihren ersten Gehversuchen in der nebenberuflichen Selbstständigkeit die Wahl zwischen Werk- und Dienstvertrag haben, sind Sie mit einem Dienstvertrag im Zweifel besser bedient: Wer sich nur seine Arbeitsstunden bezahlen lässt, muss bei der Honorarhöhe zwar vielfach Abstriche machen - dafür ist die Fälligkeit der Vergütung aber gesichert.
Umgekehrt erhöht das Erfolgsversprechen eines Werkvertrags die Attraktivität Ihres Angebots und die Zahl der Aufträge. Grund: Das Risiko möglicher Kunden ist geringer. Außerdem können sie die entstehenden Kosten besser abschätzen.
Wichtig: Bei der Beurteilung eines Vertragsverhältnisses kommt es im Streitfall nicht nur auf den Inhalt des schriftlichen Vertrages und schon gar nicht nur auf dessen Überschrift an! Tatsächlich finden sich in der Praxis vielfach Mischformen. Entscheidend dafür, ob eine Tätigkeit zum Beispiel wirklich selbstständig erbracht oder ob ein "Erfolg" geschuldet wird, ist immer die Gesamtschau des Einzelfalls.
Muster und Vordrucke
Standardverträge erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Handels- oder Handwerkskammer. Auch im Internet werden vielerorts Muster für Dienst- und Werkverträge mit "freien Mitarbeitern" zum Download bereitgestellt, zum Beispiel bei ...
der IHK Frankfurt / Main (kostenlos)
bei Formblitz (kostenpflichtig) oder
AGB: Brauche ich Kleingedrucktes?
Keine Sorge: Förmlich gedruckte "Allgemeine Geschäftsbedingungen" (AGB) sind nirgends vorgeschrieben. Überhaupt kommen die meisten Kleingewerbetreibenden ziemlich gut ohne "Kleingedrucktes" aus. Doch selbst wenn Sie sich keine eigenen AGB geben, sollten Sie sich mit deren grundsätzlicher Funktion auskennen:
Die Standardklauseln erfüllen vor allem den Zweck, den Abschluss von Einzelverträgen zu beschleunigen. Geregelt sind darin vielfach vertragliche Rahmenbedingungen, Nebenpflichten und Konditionen, wie zum Beispiel ...
Lieferfristen und Zahlungsweise,
Kostenverteilung,
Haftungsfragen und Eigentumsvorbehalte oder auch
das zuständige Gericht bei Streitfällen.
Nur zwischen Unternehmern werden AGB jedoch automatisch Bestandteil eines Vertrages. Und das auch nur dann, wenn einer oder alle der genannten Punkte nicht ausdrücklich geregelt worden sind: Im Zweifel hat immer die getroffene Einzelvereinbarung Vorrang. Widersprechen sich die AGB der Beteiligten, tritt üblicherweise die gesetzliche Regelung an deren Stelle.
Bei Geschäften mit Privatleuten werden AGB nur dann zum Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich auf deren Geltung hingewiesen worden und mit dem Kleingedruckten einverstanden sind. Abgesehen davon hat der Gesetzgeber in den BGB-Paragrafen 305 bis 310 zahlreiche Verbote von überraschenden und mehrdeutigen Klauseln oder auch unangemessene Benachteiligungen von Geschäftspartnern verhängt.
Lesetipps
Achten Sie bei Ihren Geschäften mit Ihren Lieferanten und Dienstleistern auf deren AGB - selbst wenn Sie nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden sind. Denn als Selbstständiger gelten Sie gemäß § 14 BGB als "Unternehmer".
Falls Sie auch selbst aktiv mit Standard-Vertragsklauseln arbeiten wollen, sollten Sie sich Expertenrat einholen: Das Abkupfern und laienhafte Anpassen fremder AGB auf die eigenen Bedürfnisse ist zwar weit verbreitet - im Streitfall erfüllen solche Heimwerker-AGB jedoch selten ihren Zweck. Weiterführende Informationen finden Sie im Beitrag "AGB: Brauche ich welche?"
Und gleich noch einen Lektüretipp hinterher: In vielen AGB und Einzelverträgen werden Haftungsfragen geregelt. Mit den wichtigsten Spielregeln des Haftungsrechts sowie den Grenzen von Haftungsbeschränkungen befasst sich unser Grundlagenbeitrag "Haftung im Geschäftsleben - wer haftet wem warum wofür?".
So wichtig die Lieferbedingungen und sonstigen Konditionen im Kleingedruckten sind: Im Mittelpunkt Ihres Angebots steht die Qualität Ihrer Produkte und Dienstleistungen und der passende Preis. Nur: Wie finden Sie den? Dieser Frage gehen wir im nächsten Schritt nach.
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