Kinderbetreuung absetzen
Wenn Sie Kinder haben und berufstätig sind, können Sie einen Teil der Kosten für die Kinderbetreuung vom Finanzamt "zurückbekommen": zwei Drittel der Ausgaben bis zu einer Obergrenze von 4.000 Euro pro Jahr und Kind können Sie abziehen. Vor allem für Doppelverdiener und berufstätige Alleinerziehende bestehen also interessante Steuerentlastungen.
Welche Betreuungskosten können Sie abziehen?
Ob das Kind im Kindergarten oder in einer Kindertagesstätte, durch eine Tagesmutter, ein Au-pair oder eine Kinderfrau im eigenen Haushalt betreut wird - die Betreuungskosten werden unabhängig davon steuerlich berücksichtigt. Auch ob Eltern einen Ganztags- oder Halbtagsplatz in Anspruch nehmen, spielt keine Rolle. Einzige Voraussetzung: Die Kosten fallen tatsächlich an. Das ist dann nicht der Fall, wenn Mutter oder Vater das Kind selbst betreuen.
Außerdem profitieren Eltern von der Förderung so genannter haushaltsnaher Dienstleistungen: Diese sieht abzugsfähige Höchstbeträge für Haushaltshilfe (auch Kinderbetreuung), Angehörigenpflege und Handwerkerdienste vor.
Diese Regelungen gelten rückwirkend seit 1. Januar 2006, also erstmals im Veranlagungsjahr 2006.
Finanzamt unterscheidet bei Betreuungskosten verschiedene Lebensmodelle:
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Arbeitende Alleinerziehende und Eltern, die beide berufstätig sind:
Berufstätige Alleinerziehende und Doppelverdiener-Familien haben oft besonders hohe Betreuungskosten. Sie können pro Jahr für jedes Kind bis zum 14. Lebensjahr zwei Drittel aller Kosten bis maximal 4.000 Euro steuerlich geltend machen. Die Kosten werden bei Angestellten als Werbungskosten berücksichtigt, bei Selbstständigen als Betriebsausgaben. Dabei ist es egal, wo das Kind betreut wird - ob im Kindergarten, bei Tageseltern oder durch eine Betreuungsperson, die ins Haus kommt. Auch eine Hausaufgabenbetreuung für Schulkinder nach dem Unterricht fällt unter die Regelung. Ein Drittel der Ausgaben tragen die Familien selbst (§§ 4f, 9 EStG).
Selbstständige machen Betreuungskosten als Betriebsausgaben geltend. Betriebsausgaben wirken sich auf die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer aus. Sie mindern den Gewinn und können sogar zu einem Verlust führen (§ 7 GewStG). Wenn in einem Jahr Verluste erwirtschaftet werden, können Betriebsausgaben in das vorangegangene Jahr zurück- oder in das nächste Jahr vorgetragen und mit dem Gewinn verrechnet werden. Ist ein Elternteil selbstständig und der andere angestellt, lohnt die Zuordnung der Kinderbetreuungskosten zu den Betriebsausgaben.
Für Selbstständige, Kleingewerbetreibende und Unternehmer gilt: Wer eine Pauschale für die Betriebsausgaben in Anspruch nimmt, kann Betreuungskosten zusätzlich zur Pauschale gesondert abziehen (H 18.2 EstH 2005). Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten schlagen sich ab einem Betrag von 920 Euro steuermindernd nieder. Bei Angestellten werden die Betreuungskosten zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro für Werbungskosten berücksichtigt (§ 9a Satz 1 Nr. 1 EStG). Auch Werbungskosten können im Sinne des Verlustabzugs wahlweise in das Vorjahr zurückgetragen oder für die Zukunft aufgespart werden.
Familien mit drei Kindern können theoretisch Kosten bis zu 12.000 Euro absetzen. Voraussetzung: Sie haben Betreuungskosten von 18.000 Euro im Jahr, die sich gleichmäßig auf die Kinder verteilen - denn die Obergrenze von 4.000 Euro gilt pro Kind.
Beispiel:
Eltern, die beide berufstätig sind, bezahlen jährlich 2.400 Euro für die Unterbringung ihres Sohnes in einer Kinderkrippe. Sie können zwei Drittel der Kosten absetzen, also 1.600 Euro. Bei einem Steuersatz von 25 Prozent zahlen sie dann 400 Euro weniger Steuern.
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Alleinverdiener und nicht berufstätige Alleinerziehende:
Wenn ein Partner berufstätig ist und der andere nicht oder Alleinerziehende nicht berufstätig sind, muss unterschieden werden: Für Kinder zwischen 3 und 6 Jahren (3. bis 6. Geburtstag) können zwei Drittel der Betreuungskosten bis zu 4.000 Euro pro Jahr und Kind als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden (§ 10 EStG). Ein Drittel der Ausgaben tragen die Eltern.
In dieser Altersgruppe ist der Kindergartenbesuch üblich und durch einen Rechtsanspruch gesichert, so dass Kindergartengebühren praktisch unvermeidbar sind. Das Finanzamt erkennt aber auch die Kosten für andere Betreuungsformen an. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob das Kind ganztags oder halbtags betreut wird. Geht das Kind ein Jahr länger in den Kindergarten und wird erst mit sieben Jahren eingeschult, können die Gebühren, die nach dem sechsten Geburtstag anfallen, nicht mehr abgesetzt werden.
Wenn Kinder nicht in die Altersgruppe 3 bis 6 Jahre fallen und im eigenen Haushalt betreut werden, können Alleinverdiener-Familien die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist, dass tatsächlich Betreuungskosten entstehen: Wenn Mutter oder Vater ihre Kinder selbst betreuen, sind keine Kosten abzugsfähig. Dasselbe gilt für unverheiratete Paare, wenn die Betreuungsperson zugleich Lebenspartner des Steuerpflichtigen ist.

Meine Verlobte und ich haben zusammen 1 Kind , 3Jahre. Er geht ganztags in den KIGA. Meine Verlobte zahlt aber nur wenig steuern da sie nur 6 Std arbeitet. diese Steuern bekommt sie aber schon zu 100% vom Lohnsteuerausgleich zurück.
Nun möchte ich die Kinderbetreuungskosten komplett absetzen. Geht das ohne Probleme, und wenn ja wie? (Wo muss ich dann was eintragen?)
Guten Tag,
wenn das Einkommen von Ihnen beiden über dem Grundfreibetrag liegt, dann können Sie die Kinderbetreuungskosten absetzen, und zwar der Elternteil, der sie bezahlt hat. Sie setzen dann 2/3 der Kosten, maximal 4.000 Euro, in der Steuererklärung als Werbungskosten an, und zwar in der Anlage Kind unter "Kinderbetreuungskosten" (Seite 3). (Falls Sie Selbstständiger sind, setzen Sie natürlich Betriebsausgaben an.) Für weitere Fragen zu Ihrem Fall sollten Sie sich an Ihren Steuerberater wenden, wir können - und dürfen! - keine Einzelfallberatung hier im Forum leisten.
beste Grüße
Simon Hengel
Redaktion akademie.de
Ich lebe nicht mit dem Vater meines Sohnes zusammen, sondern
mit meinem Lebensgefährten. Mein Sohn (3 J.)lebt bei mir und
ich zahle auch die Betreuungskosten (367,- im Monat).
Mein Jahresverdienst liegt wg. Teilzeit bei ca. 15.000,-. Ist
es sinnvoller bzw. möglich, dass der Vater oder mein Lebens-
gefährte die Kosten (nachträglich und künftig) absetzen? Wenn
ja, was müßten wir tun?
Danke für Ihre Antwort
Besteht die Möglichkeit Kinderbetreuungskosten nachträglich
steuerlich abzusetzen? Ich habe bei der EST-Erklärung
2006 vergessen Kindergartengebühren als Betreuungskosten
steuerlich abzusetzen. Die Einspruchsfrist war auch
abgelaufen. Ich habe versucht diese nachträglich in 2007 abzusetzen. Wurde abgelehnt. Kann man hier noch anders vorgehen ?
Kann ich meine Tochter (16 J.) oder die Nachbarstocher (auch 16) als Hausaufgabenbetreuung und Abholdienst für meinen kleinen Sohn(9 J.) einsetzen und das gezahlte Geld als Kinderbetreuungskosten absetzen? Welche Voraussetzungen müssen dafür vorliegen?
Viele Grüße
Mein Sohn wurde im November 2008 15 Jahre. Ich bin alleinerziehend und arbeite. Kann ich die Betreuungskosten trotzdem noch für 2008 geltend machen, oder bekommt man ab dem 15. Lebensjahr dann keine Rückerstattung?
Guten Tag, Kinderbetreuungskosten können Sie nur für die Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten) geltend machen, also bis zum 14. Geburtstag des Kindes. (s. §9c EStG)
Schönen Gruß
B. Janßen
Redaktion akademie.de
Wie verhält es sich mit entstandenen Fahrtkosten zur Kindertagesstätte?
Ich bringe das Kind jeweils zur Kindertagesstätte, die jedoch entgegengesetzt zu meiner Arbeitsstelle liegt. Kann ich diese Fahrtkosten als einen Teil der Kindrbetreungskosten in Ansatz bringen ?
Vielen Dank für Ihre Rückantwort
MfG
Guten Abend,
ich bin Freiberuflerin, alleinerziehend mit einem Kind 13 Jahre. Ich habe feste Bürozeiten für meine Tätigkeit und mein Kind fährt jeden Tag in die ca. 15 km entfernte Ganztagesschule mit der Bahn. Diese Schule habe ich u.a. gewählt, weil das Kind dort ganztags betreut ist und auch die Hausaufgaben beaufsichtigt sind. Das Bahn-Ticket kostet ca. 400 Euro im Jahr. Würde ich es mit dem Auto in die Schule fahren, kostete mich das pro Tag hin und zurück 2 Stunden Arbeitszeit, die in die Bürozeiten fallen würde. Kann ich diese Fahrtkosten als Betriebskosten absetzen oder an anderer Stelle geltend machen? Mein Einkommen als Freiberuflerin ist grenzwertig...
Guten Tag!
Ich arbeite in Russland, bin aber in Deutschland steuerpflichtig. Ich bin alleinerziehend mit einem kleinen Kind. Da meine Kinderfrau und Putzfrau schon aelter ist, hat sie kein Bankkonto. Ich selbst habe als Auslaenderin in Russland auch kein Bankkonto, kann also meine Zahlungen bei der Steuer nicht durch Ueberweisungen bestaetigen. Wie kann ich dennoch einen Nachweis bringen, der vom Finanzamt anerkannt wird?
MfG
Anja
Wie verhält es sich mit den Fahrtkosten zur KITA? Sind diese als Arbeitsweg geltend zu machen oder bei den Betreunungskosten absetzbar? Ich fahre jeden Tag einen Umweg von 8 km zur Arbeit (morgens 8 und nachmittags 8 km)....
Danke für eine Antwort
@anonym vom 7.2.10
Die Antwort von Frau Yacobi: "Nebenkosten, die nicht unmittelbar der Betreuung oder Beaufsichtigung des Kindes dienen, z. B. Kosten für die Fahrt zur Betreuungsperson, zählen nicht zu den begünstigten Aufwendungen. Dazu gibt es ein Urteil des Bundesfinanzhofs: BFH v. 29.08.1986, BStBl II 1987, 167 Diese Fahrtkosten sind sogenannte Unterhaltsaufwendungen, die durch die Regelungen zum Kinderlastenausgleich abgegolten sind."