Die vor einem Jahr in Kraft getretene Verordnung über Dienstleistungs-Informationspflichten hat für Verunsicherung gesorgt und manche Unternehmen viel Geld gekostet. Inhaltlich hat sich in der Praxis vieler Freiberufler und Kleingewerbetreibender zum Glück wenig geändert. Ignorieren sollte man die gesetzlichen Informationspflichten allerdings nicht. Wir erläutern, was es mit der umstrittenen "DL-InfoV" auf sich hat.
Die "Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer" ("DL-InfoV") basiert auf einer zuvor in § 6c GewO eingefügten gleichnamigen Ermächtigung. Die erlaubte es der Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrates einen Teil der umstrittenen Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (Motto: "Dienstleisten leicht gemacht" ... ) in nationales Recht umzusetzen.

Nur das TMG schreibt vor, welche Angaben auf einer Internetseite zu führen sind.
Die DL-InfoV sagt gerade nicht, dass die (weitergehenden) obligatorischen Angaben auch auf der Internetseite zu veröffentlichen sind. Vielmehr hat der Dienstleister die Wahl, wie er die Angaben z.B. zu AGB und Berufshaftpflicht vor Vertragschluss mitteilt.
Eine Anpassung des Internetauftritts an die DL-InfoV ist also gar nicht zwingend geboten.
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung,
Sie haben völlig recht, dass das TMG nicht durch die DL-InfoV ersetzt wird. Davon dass "eine Anpassung des Internetauftritts an die DL-InfoV [...] zwingend geboten" ist, kann ebenfalls nicht die Rede sein. Das wird im Beitrag auch nicht behauptet. Vielmehr heißt es dort: "Wer eine geschäftliche Website betreibt, wird viele dieser Anforderungen wiedererkennen: Sie decken sich weitgehend mit den "Allgemeinen Informationspflichten geschäftsmäßiger Telemedien" - auch bekannt als Web-Impressum." Und: "Für die meisten Dienstleister dürften die geforderten Angaben ohnehin längst selbstverständlich sein. Vielfach sind die Angaben ja schon aus werblichen Gründen im Sinne des Anbieters."
Trotzdem lohnt sich nicht nur ein Blick auf die eigenen Geschäftspapiere, sondern auch ins Impressum der Website: Dass sich die Informationspflichten der DL-InfoV weitgehend mit denen des TMG decken, bedeutet ja noch längst nicht, dass die Informationspflichten bereits von jedem Impressum erfüllt werden. :-)
Freundliche Grüße
Robert Chromow
Das verstehe ich nicht ganz:
Angaben über Kooperationen und Partnerschaften mit anderen Dienstleistern ("multidisziplinäre Tätigkeiten"), die in direkter Verbindung zur betreffenden Dienstleistung stehen und zu Interessenkollisionen führen können.
Muss ich jetzt z.B. als Designerin meine Kooperationspartner namentlich offen legen? Oder geht es nur darum, welche Leistungen von mir und welche vom Kooperationspartner sind oder geht es um etwas völlig anderes?
Hallo,
nein, Sie müssen nicht alle Ihre Kooperationspartner veröffentlichen. Ziel der Vorschrift ist es aus meiner Sicht, _im Einzelfall_ (!) Transparenz über mögliche Interessenkollisionen herzustellen. Wenn zum Beispiel ...
* ein Unternehmensberater "nebenbei" als Versicherungsmakler arbeitet oder
* ein Journalist an anderer Stelle als PR-Berater oder Werbetexter aktiv wird
... und dadurch ganz konkret die Neutralität / Objektivität gefährdet ist bzw. sogar materielle Interessenkonflikte vorliegen (Stichwort: "Wes Brot ich ess, des Lied ich sind..."), soll der Kunde das vor der Auftragsvergabe erfahren. Dasselbe gilt für berufliche Gemeinschaften mit Partnern, aus denen sich solche Interessenkonflikte ergeben.
Vielleicht hilft Ihnen das ja schon ein wenig weiter!?
Freundliche Grüße
Robert Chromow
PS: Im Laufe der nächsten Woche werde ich an dieser Stele berichten, ob diese Interpretation der "multidisziplinären Tätigkeiten" und "beruflichen Gemeinschaften" und der sich daraus ergebenden Info-Pflichten vom Verordnungsgeber tatsächlich so beabsichtigt ist. (Da die Vorschrift noch so frisch ist, tun sich Praktiker und Experten mit praxisnahen Erläuterungen schwer. :-))