Die vor einem Jahr in Kraft getretene Verordnung über Dienstleistungs-Informationspflichten hat für Verunsicherung gesorgt und manche Unternehmen viel Geld gekostet. Inhaltlich hat sich in der Praxis vieler Freiberufler und Kleingewerbetreibender zum Glück wenig geändert. Ignorieren sollte man die gesetzlichen Informationspflichten allerdings nicht. Wir erläutern, was es mit der umstrittenen "DL-InfoV" auf sich hat.
Die "Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer" ("DL-InfoV") basiert auf einer zuvor in § 6c GewO eingefügten gleichnamigen Ermächtigung. Die erlaubte es der Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrates einen Teil der umstrittenen Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (Motto: "Dienstleisten leicht gemacht" ... ) in nationales Recht umzusetzen.
Inhaltlich sollte die Vorschrift im Kern für mehr Transparenz im Wirtschaftsleben sorgen - und zwar insbesondere im "B2B-Bereich", also zwischen Geschäftsleuten. Soweit die gut gemeinte Absicht.
Mehr Pflichten, mehr Kosten, mehr Bürokratie
Hauptsächlich hat die Vorschrift jedoch für noch mehr Durcheinander im Dschungel der Publikationspflichten und für Verunsicherung bei den Betroffenen gesorgt. Schließlich ersetzte die neue Verordnung keine einzige bestehende Vorschrift: Die geltenden Informationspflichten des Handels-, Verbraucherschutz- oder Telekommunikationsrechts existieren unverändert weiter. Auch an branchen- und berufstypischen Veröffentlichungspflichten änderte die DL-InfoV rein gar nichts.
Zu allem Überfluss kostet die umstrittene Reform einen Haufen Geld: Die Bundesregierung beziffert allein den geschätzten Umstellungsaufwand auf knapp 100 Millionen Euro. Die laufenden Kosten betragen mindestens 15 Millionen Euro pro Jahr.
Kritisches Bundesratsvotum
Das war auch der Grund, warum der Bundesrat seinem positiven Votum gleich eine ausführliche "Entschließung" hinterhergeschickt hat, in der er ...
auf die "erheblichen Mehrkosten" für Unternehmen und Freiberufler hinweist,
die Rechtsunsicherheit aufgrund der "Vielzahl der unterschiedlichen Regelungen in zahlreichen Rechtsvorschriften" beklagt und
von Bundesregierung und EU Maßnahmen zur "Vereinheitlichung und Vereinfachung der Rechtsvorschriften betreffend der Informationspflichten der Wirtschaft" verlangt.
"Ja, aber ...": Der Bundesrat wäscht seine Hände in Unschuld
Die Bundesregierung hat zwar versprochen, sich für die geforderten Verbesserungen einzusetzen. Bislang gilt die Verordnung aber unverändert in der ursprünglich beschlossenen Form.
Unscharfer Geltungsbereich
Bitte beachten Sie: Obwohl die DL-InfoV Teil der Gewerbeordnung ist, gilt sie grundsätzlich auch für Freiberufler und andere nicht-gewerbliche Selbstständige! Andererseits erstreckt sich die Vorschrift nur auf solche Anbieter, die in den Geltungsbereich der EU-Dienstleistungsrichtlinie fallen.

Nur das TMG schreibt vor, welche Angaben auf einer Internetseite zu führen sind.
Die DL-InfoV sagt gerade nicht, dass die (weitergehenden) obligatorischen Angaben auch auf der Internetseite zu veröffentlichen sind. Vielmehr hat der Dienstleister die Wahl, wie er die Angaben z.B. zu AGB und Berufshaftpflicht vor Vertragschluss mitteilt.
Eine Anpassung des Internetauftritts an die DL-InfoV ist also gar nicht zwingend geboten.
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung,
Sie haben völlig recht, dass das TMG nicht durch die DL-InfoV ersetzt wird. Davon dass "eine Anpassung des Internetauftritts an die DL-InfoV [...] zwingend geboten" ist, kann ebenfalls nicht die Rede sein. Das wird im Beitrag auch nicht behauptet. Vielmehr heißt es dort: "Wer eine geschäftliche Website betreibt, wird viele dieser Anforderungen wiedererkennen: Sie decken sich weitgehend mit den "Allgemeinen Informationspflichten geschäftsmäßiger Telemedien" - auch bekannt als Web-Impressum." Und: "Für die meisten Dienstleister dürften die geforderten Angaben ohnehin längst selbstverständlich sein. Vielfach sind die Angaben ja schon aus werblichen Gründen im Sinne des Anbieters."
Trotzdem lohnt sich nicht nur ein Blick auf die eigenen Geschäftspapiere, sondern auch ins Impressum der Website: Dass sich die Informationspflichten der DL-InfoV weitgehend mit denen des TMG decken, bedeutet ja noch längst nicht, dass die Informationspflichten bereits von jedem Impressum erfüllt werden. :-)
Freundliche Grüße
Robert Chromow
Das verstehe ich nicht ganz:
Angaben über Kooperationen und Partnerschaften mit anderen Dienstleistern ("multidisziplinäre Tätigkeiten"), die in direkter Verbindung zur betreffenden Dienstleistung stehen und zu Interessenkollisionen führen können.
Muss ich jetzt z.B. als Designerin meine Kooperationspartner namentlich offen legen? Oder geht es nur darum, welche Leistungen von mir und welche vom Kooperationspartner sind oder geht es um etwas völlig anderes?
Hallo,
nein, Sie müssen nicht alle Ihre Kooperationspartner veröffentlichen. Ziel der Vorschrift ist es aus meiner Sicht, _im Einzelfall_ (!) Transparenz über mögliche Interessenkollisionen herzustellen. Wenn zum Beispiel ...
* ein Unternehmensberater "nebenbei" als Versicherungsmakler arbeitet oder
* ein Journalist an anderer Stelle als PR-Berater oder Werbetexter aktiv wird
... und dadurch ganz konkret die Neutralität / Objektivität gefährdet ist bzw. sogar materielle Interessenkonflikte vorliegen (Stichwort: "Wes Brot ich ess, des Lied ich sind..."), soll der Kunde das vor der Auftragsvergabe erfahren. Dasselbe gilt für berufliche Gemeinschaften mit Partnern, aus denen sich solche Interessenkonflikte ergeben.
Vielleicht hilft Ihnen das ja schon ein wenig weiter!?
Freundliche Grüße
Robert Chromow
PS: Im Laufe der nächsten Woche werde ich an dieser Stele berichten, ob diese Interpretation der "multidisziplinären Tätigkeiten" und "beruflichen Gemeinschaften" und der sich daraus ergebenden Info-Pflichten vom Verordnungsgeber tatsächlich so beabsichtigt ist. (Da die Vorschrift noch so frisch ist, tun sich Praktiker und Experten mit praxisnahen Erläuterungen schwer. :-))