Das Telemediengesetz

Impressumspflicht, redaktionelle Sorgfaltspflicht und Auskunftspflichten für Website-Betreiber

Von: Karin Seidel
Stand: 1. März 2007
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Telemediengesetz

Seit März 2007 gilt ein neues Internetgesetz - das Telemediengesetz (TMG). Das Gesetz bringt mehr Befugnisse für Geheimdienste und mehr Pflichten für Webseitenbetreiber. Die Bereiche mit großem Regulierungsbedarf, etwa Haftungsregeln für Provider oder das Setzen von Links, sind nach wie vor ungenügend oder nicht berücksichtigt. Wir stellen die Regelung vor und sagen Ihnen, welche neuen Verpflichtungen auf Webmaster zukommen und was beim alten bleibt.

Telemediengesetz (TMG) - das neue "Internetgesetz"

Seit dem ersten März 2007 sind das neue Telemediengesetz (TMG) und der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) in Kraft getreten.

Aus drei mach eins plus eins

Die unübersichtliche Aufteilung der internetrelevanten Gesetze hat sich nun etwas gelichtet: Das neue, seit dem 1. März 2007 in Kraft getretene Telemediengesetz (TMG) vereint die Bestimmungen des Teledienstegesetzes (TDG), des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) und eines Großteils des Mediendienstestaatsvertrages (MDStV) in sich.

Nach wie vor besteht aus kompetenzrechtlichen Gründen ein Nebeneinander von Telemediengesetz (Bundesrecht) und medienrechtlichen Regelungen im Rundfunkstaatsvertrag (RStV), welche den 16 Bundesländern eigene Regelungsmöglichkeiten gibt.

Deshalb wurden die Regelungen des MDStV nicht komplett vom TMG, sondern teilweise auch vom RStV übernommen. Das TMG hebt aber die komplizierte Abgrenzung zwischen Medien- und Telediensten auf. Bislang wurden diese Dienste einerseits als "Teledienste" im Teledienstegesetz des Bundes oder als "Mediendienste" andererseits im Mediendienstestaatsvertrag der Länder geregelt. Wurde eine Webseite als Teledienst eingestuft, galt das TDG. Bewertete man sie dagegen als Mediendienst, galt der MDStV.

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Der hinsichtlich der Informationspflichten relevante Paragraf im RStV dürfte § 55 sein und nicht der genannte § 54, oder?

Martin Herbaty

Hallo Herr Herbaty,

der § 54 Abs. 2 S.1 regelt die redaktionelle Sorgfaltspflicht und der § 55 die Informationspflichten. Das stimmt so. Steht auch so im Artikel.

Sehr wichtig

Was ist denn mit der "neuen Impressumspflicht" in Signaturen von E-Mails, wovon man immer liest?

Vielen Dank für Ihre wichtige Frage!

Die Vorschriften für Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen existieren schon seit Jahren. Seit dem 01.01.2007 wird diese Pflicht allerdings „...auf allen Geschäftsbriefen gleich in welcher Form ...“ ausgedehnt. Die Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen finden Sie u.a. in den alten Gesetzbüchern wie dem Handelsgesetzbuch, dem GmbH-Gesetz und im Aktiengesetz, je nachdem zu welchem Geschäftstyp Sie zählen, müssen Sie bestimmte Angaben eben nun u.a. auch auf E-Mails machen.

Diese Gesetzesanpassung hat mit dem neuen Telemediengesetz aber nichts zu tun.
Die Verfasserin

Einen Artikel speziell zu den gesetzlichen (aber eben nicht im Telemediengesetz geregelten) Pflichtangaben für geschäftliche E-Mails finden Sie hier:

http://www.akademie.de/direkt?pid=40753