Urheber- und Verwertungsrechte
Sie können professionell fotografieren, Grafiken erstellen, Websites programmieren, Datenbanken erstellen, musizieren oder Kurzfilme drehen - und wollen damit Geld verdienen? Dann müssen Sie "Rechte verkaufen", d. h. in irgendeiner Form die Ihnen als Urheber originär zustehenden Nutzungs- und Verwertungsrechte an Dritte übertragen und damit die Nutzung Ihrer Werke gegen Entgelt gestatten. Wir geben Ihnen einen kurzen Überblick über Ihre rechtlichen Möglichkeiten als Urheber bei der kommerziellen Verwertung Ihrer Werke.
Zur Einführung: Begriffsklärung
Im deutschen Urheberrecht ist das, was bei der kreativen Leistung eines Fotografen, einer Grafikerin, eines Autors, Filmemachers, Pianisten, Komponisten et cetera herauskommt, im Regelfall ein urheberrechtsfähiges Werk (§§ 2 ff UrhG), wenn der schöpferische Anteil einen gewissen Grad erreicht.
Der Schöpfer eines Werkes ist der Urheber (§ 7 UrhG). Sind mehrere Personen Schöpfer eines Werkes, ohne dass sich ihre Anteile an einem Gesamtwerk gesondert verwerten lassen, dann sind Sie Miturheber (§ 8 Abs. 1 UrhG).
Beispiel:
Der Maler eines Bildes ist der Urheber des Bildes. Die Mitglieder einer aus vier Mitgliedern bestehende Band sind die Miturheber des Musiktitels, den sie zusammen aufnehmen.
Das Urheberrecht im eigentlichen Sinn - das Schöpfertum und damit der Anspruch, als Schöpfer des Werkes genannt zu werden - kann der Urheber bzw. können die Miturheber nicht im Rahmen eines Rechtsgeschäftes auf einen Dritten übertragen.
Sie können aber einem Dritten durch ein Rechtsgeschäft - einen Vertrag - das Recht einräumen, das von ihnen geschaffene Werk gemäß § 31 Abs. 1 UrhG zu nutzen: Das ist das so genannte Nutzungsrecht oder Verwertungsrecht. Zunächst hält der Urheber ausschließlich und automatisch das Nutzungsrecht am eigenen Werk, durch die Gewährung eines Nutzungsrechtes an einen Dritten schränkt er dieses Recht zu dessen Gunsten ein.
Allgemeines zum Nutzungsrecht
Das Urheberrecht kennt das einfache Nutzungsrecht (§ 31 Abs. 2 UrhG) und das ausschließliche Nutzungsrecht (§ 31 Abs. 3 UrhG). Zur Gewährung eines Nutzungsrechtes schließen der Urheber und der nachfolgend berechtigte Dritten gewöhnlich einen Lizenzvertrag. Unter Umständen kann das Nutzungsrecht aber auch Bestandteil eines Werkvertrages sein.

Großartiger Artikel! So eine umfassende Übersicht über alle für den Urheber relevanten Aspekte habe ich bisher nirgendwo gefunden.