P-Konto und Kontenpfändungsschutz

Infos und praktische Tipps für Schuldner

Von: Renate Fluchs-Wullenkord
Stand: 14. Mai 2010
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Über die Autorin: Renate Fluchs-Wullenkord

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Renate Fluchs-Wullenkord ist über 25 Jahre im kaufmännischen Bereich tätig. Seit 2004 leitet sie die Abteilung Forderungsmanagement eines Energie- und Wasser-Versorgungsunternehmens. Sie ist insbesondere spezialisiert auf das Mahn- und Vollstreckungswesen.

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Pfändungsschutz

Um Schuldnern zu ermöglichen, am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilzunehmen, und um zu verhindern, dass insbesondere selbstständige Schuldner nach einer Kontopfändung in ihrer Handlungsfähigkeit stark eingeschränkt werden, hat der Gesetzgeber den Kontenpfändungsschutz ab 1. Juli 2010 beträchtlich erweitert. Die Reformen sollen einen einheitlichen Kontenpfändungsschutz bewirken, der nicht mehr von der Art der Einkünfte abhängig ist.

Wie kann ich mich ab Juli 2010 gegen eine Kontenpfändung wehren?

In einer Übergangszeit vom 01.07.2010 bis zum 31.12.2011 können Sie beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass

  • entweder die Pfändung des Guthabens aufgehoben wird oder

  • die Pfändung für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten ruht.

Ab 1. Januar 2012 dann können Sie nur noch das Ruhen der Pfändung beantragen.

Damit Ihrem Antrag Erfolg beschieden ist, müssen Sie nachweisen, dass auf dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung hauptsächlich unpfändbare Beträge eingegangen sind (dazu weiter unten mehr). Und Sie müssen glaubhaft machen, dass sich dies auch innerhalb der nächsten zwölf Monate nicht ändern wird.

Achtung: Das Gericht kann Ihren Antrag ablehnen, wenn diesem sog. "überwiegende Belange des Gläubigers" entgegenstehen (auch dazu weiter unten mehr). Der Kontoschutz kann außerdem aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Was muss ich tun, wenn ich die Aufhebung der Kontenpfändung beantragen möchte?

Zunächst müssen Sie nachweisen, dass Ihrem Konto in den letzten sechs Monaten ausschließlich unpfändbare Beträge gutgeschrieben wurden. Unpfändbare Beträge sind bspw.

  • Sozialleistungen (z. B. ALG II, Kindergeld, Elterngeld, Wohngeld etc.) sowie

  • unpfändbares Arbeitseinkommen (also Einkommen innerhalb der Pfändungsfreigrenze).

All das müssen Sie beweisen, indem Sie Ihrem Antrag die Kontoauszüge der letzten sechs Monate beifügen.

Bleiben Sie bei der Wahrheit! Der Gläubiger kann beantragen, dass die Kontoauszüge vollständig eingereicht werden. Falls Sie also vor fünf Monaten einen größeren Betrag - z. B. aus einer Steuererstattung oder einer Überzahlung von Stromabschlägen - erhalten haben, sollten Sie den betreffenden Kontoauszug nicht unterschlagen! Warten Sie mit Ihrem Antrag besser noch einen Monat, denn dann ist dieser Zahlungseingang nicht mehr relevant.

Weiterhin müssen Sie schlüssig darlegen, dass sich Ihre finanzielle Situation in den nächsten 12 Monaten nicht verbessern wird. Die Anforderungen an eine solche Prognose dürfen weder zu hoch noch zu gering sein, sondern müssen die tatsächlichen Aussichten berücksichtigen.

Was heißt das im Klartext? - Ein Gläubiger darf seine Forderungen an Sie nicht überziehen. Wenn Sie bspw. seit langem arbeitslos sind und überdies keine qualifizierte Berufsausbildung haben, kann der Gläubiger nicht von Ihnen erwarten, dass Sie innerhalb weniger Monate einen gut bezahlten Job finden.

Anders verhält es sich in folgendem Fall: Sie sind gut ausgebildet sind und "erst" seit sechs Monaten arbeitslos. In diesem Fall müssen Sie schon bedeutsame Gründe dafür finden, weshalb Sie der Meinung sind, auch noch die nächsten 12 Monate arbeitslos zu sein. Solche Gründe könnten etwa in einer Umschulung liegen oder aus einer Krankheitssituation heraus resultieren. Aber: Bleiben Sie auch hier bei der Wahrheit! Wenn Sie angeben, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten zu können, müssen Sie damit rechnen, dass der Gläubiger bei Gericht beantragt, Sie vom Amtsarzt untersuchen zu lassen!

Wenn Sie arbeitslos sind, sollten Sie sich bei Jobangeboten des Arbeitsamtes ernsthaft um diese Stelle bemühen. Weisen Sie auch auf andere Weise nach, dass Sie ernsthaft an der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit interessiert sind. Schreiben Sie Bewerbungen, reagieren Sie auf Stellenausschreibungen im Internet, in Zeitungen etc. Dokumentieren Sie, wenn Sie sich telefonisch nach einer Stelle erkundigen: Schreiben Sie auf, wann genau Sie bei welcher Firma angerufen und mit wem Sie gesprochen haben.

Fragen Sie beim Arbeitsamt nach, an welchen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen Sie teilnehmen können. Welche Angebote gibt es im Bereich eines professionellen Bewerbungstrainings?

Beachten Sie: Falls ein Gläubiger Ihre Bemühungen um Rückkehr ins Arbeitsleben begründet bezweifelt, kann er beantragen, dass Nachweise (z. B. von Bewerbungen) angefordert werden! Wenn Sie dann nichts vorweisen können, haben Sie schlechte Karten.

Gem. § 833a ZPO haben Sie als Schuldner glaubhaft zu machen, dass innerhalb der nächsten 12 Monate nach Antragstellung nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind. Somimt würde es nicht ausreichen, einfach zu behaupten, krank zu sein oder längerfristig keinen Job zu finden.

Sie müssen diese Behauptung begründen und damit rechnen, dass der engagierte Gläubiger sich diese Begründungen ganz genau ansieht. Wenn der Gläubiger begründete Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Behauptungen hat, kann er bei Gericht beantragen, dass die entsprechenden Nachweise (z.B. Bewerbungen oder die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes) beigebracht werden. Selbstverständlich ist dies aber "nur" ein Antrag; es bleibt abzuwarten, ob das Gericht diesem Antrag folgen wird oder nicht.

Beispiel 1: Der Schuldner ist seit über sechs Monaten arbeitslos und hat (ohne Nachweise) angegeben, auch weiterhin keinen Job finden zu können. Der Gläubiger unterhält Kontakte zu dessen privatem Umkreis (Verein, Chor, ...) und erhält von dort die Information, dass der Schuldner mit seiner Arbeitslosigkeit ganz zufrieden ist und gar nicht daran denkt, ins Arbeitsleben zurückzukehren. Mit dieser Information kann sich der Gläubiger an das Vollstreckungsgericht wenden und beantragen, dass der Schuldner seine Behauptung, keine Arbeit zu finden, mit entsprechenden Bewerbungen um Arbeitsaufnahme nachweist.

Beispiel 2: Der Schuldner bezieht ALG II (Hartz IV) und hat angegeben, wegen einer schweren Herzschwäche auch in Zukunft nicht erwerbstätig sein zu können. Der Gläubiger hat aber in Erfahrung gebracht, dass der Schuldner sein Einkommen durch temporäre Arbeiten bei Privatpersonen (Renovierung von Häusern, Raumpflege, Privat-Friseurin ...) aufbessert. Aufgrund dieser genauen Angaben kann der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht den Nachweis der dauernden gesundheitlichen Arbeitsunfähigkeit beantragen (ganz abgesehen davon, dass sich der Schuldner bei diesem Beispiel strafbar macht).

Allerdings: Da der verbesserte Kontopfändungsschutz (inkl. Pfändungsschutzkonto) ganz neu ist, liegen noch keine Erfahrungswerte vor, wie Gerichte in den o.a. Fällen tatsächlich handeln werden. Ein interessierter Gläubiger wird solche Anträge allerdings stellen, unabhängig davon, wie hoch die Erfolgsquote ist.

Sie sind also derzeit keinesfalls verpflichtet, Bewerbungen vorzulegen oder ein amtsärzliches Gutachten beizubringen. Es besteht jedoch die Gefahr, dass der Gläubiger solches beantragen kann.

Als letzte Hürde in Ihrem Aufhebungsantrag steht jetzt noch die Interessensabwägung zwischen Ihren und den Interessen Ihres Gläubigers.

Kann der Gläubiger nachweisen, dass seine Interessen die Ihren überwiegen, wird Ihr Antrag auf Aufhebung der Kontenpfändung sehr wahrscheinlich abgelehnt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

  • seine Forderung aus einer unerlaubten Handlung Ihrerseits resultiert.

    Beispiele:
    Claudia Mietnomadin weiß bereits bei Abschluss des Mietvertrages, dass sie die Mieten für die luxuriöse 150m²-Wohnung nicht wird bezahlen können. Sie nimmt die Schädigung des Vermieters daher bereits bei Vertragsabschluss billigend in Kauf.
    Hugo Abzocker kann die Hypothekenraten für sein heruntergekommenes Häuschen nicht mehr bezahlen; es ist nur noch eine Frage der Zeit, bevor das Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet wird. Bevor das Gutachten für die Festsetzung des Immobilienwertes angefertigt wird, beauftragt er eine Dachdeckerei, das Dach neu zu decken, wohl wissend, dass er auch diese Rechnung nicht wird bezahlen können. Er nimmt daher die Schädigung der Dachdeckerei billigend in Kauf.

  • Sie als Schuldner Unterhaltsverpflichtungen nachkommen müssen (bei Kindern oder nach einer Scheidung etc.).

  • es um Renten wegen Verletzung des Körpers/der Gesundheit (Schmerzensgeldrente nach einer Verletzung mit dauerhafter Schädigung) geht.

Übrigens: Für die überwiegenden Interessen des Gläubigers dürfte auch sprechen, wenn dieser nachweisen kann, dass Sie sich andauernd seinen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen entzogen haben.

Basieren Ihre Schulden auf einem der oben genannten Gründe, sollten Sie sich mit Ihrem Gläubiger in Verbindung setzen. Schildern Sie Ihre finanzielle Situation und suchen Sie gemeinsam mit Ihrem Gläubiger nach einer Lösung. Bieten Sie ggf. auch an, Raten aus Ihrem unpfändbaren Einkommen zahlen. Wichtig ist es, eine Vereinbarung mit dem Gläubiger zu treffen, damit dieser Ihrem Aufhebungsantrag nicht entgegenwirkt!

Versuchen Sie, außerordentliche Einkünfte zu erzielen, die Sie an Ihren Gläubiger abtreten. Er wird Ihnen bei Ihrem Aufhebungsantrag sicherlich nicht im Wege stehen, wenn Sie z. B. Brötchen ausfahren, Zeitungen austragen oder an der Tankstelle aushelfen und diesen Verdienst direkt an ihn weiterleiten.

Falls ein Gläubiger mit seinem Gegenantrag trotz allem erfolgreich sein sollte, bleibt Ihnen nur noch die Möglichkeit, wegen besonderer Härten einen Antrag nach § 765a ZPO zu stellen. Allerdings müssen Sie dann schlüssig vortragen und nachweisen, dass die Kontenpfändung für Sie eine größere Härte darstellt als die Aufhebung der Pfändung für Ihren Gläubiger.

Beachten Sie: Ein Gläubiger kann jederzeit (!) einen Antrag auf Aufhebung des Pfändungsschutzes stellen, wenn er nachweisen kann, dass die von Ihnen vorgetragenen Umstände nicht mehr gegeben sind oder nie wirklich gegeben waren. Aus diesem Grunde sollten Ihre Angaben stets wahrheitsgemäß und aktuell sein. Geben Sie von selbst bei Gericht an, falls sich z. B. die Zahl der unterhaltspflichtigen Personen verringert. Informieren Sie das Gericht, wenn Ihr Kind eine Ausbildung aufnimmt und eine Ausbildungsvergütung erhält. Seien Sie Ihrem Gläubiger immer einen Schritt voraus!

Was ändert sich sonst noch an den Kontenpfändungsschutzbestimmungen?

Das Guthaben auf dem gepfändeten Konto darf nicht bereits nach zwei Wochen, sondern erst vier Wochen nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger ausgezahlt werden.

Wenn ein Gläubiger weiß, dass Ihr Konto zwar normalerweise kaum pfändbare Beträge aufweist, aber z. B. in einem Monat eine Steuererstattung zu erwarten ist, kann er das zukünftige Guthaben pfänden lassen. Hier können Sie bei Gericht beantragen, dass auch diese zukünftige Gutschrift erst vier Wochen nach Eingang an den Gläubiger geleistet werden darf.

Nicht wiederkehrende Gutschriften (z. B. Steuererstattungen, Zahlungseingänge von Versicherungen nach einem Schadensfall, Teilerstattungen Ihrer Krankenkasse für die Zahnarztrechnung) werden erst vier Wochen nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger ausgekehrt.

Bei künftigen Tagesguthaben können Sie beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass eine Auszahlungsfrist zu beachten ist, damit die Gutschriften, die zu diesem Tagesguthaben (= Saldo auf Ihrem Konto) führten, nicht gepfändet werden, auch wenn Sie dieses Geld nicht sofort abrufen.

Was kann einen solchen Antrag begründen?

Sie müssen ein berechtigtes Interesse darlegen und nachweisen, dass die erwartete Gutschrift nicht der Pfändung unterliegt. Gute Argumente dürften eine bevorstehende Heirat oder Geburt liefern, aber auch die Existenz einer weiteren unterhaltsberechtigten Person.

Beispiele:
Sie möchten heiraten. Sie freuen sich über die Ankündigung Ihres Patenonkels, der Ihnen 300 Euro überweisen möchte, damit Sie Trauringe kaufen können.
Sie erwarten Familienzuwachs. Logisch, dass sich erst nach der Geburt die Zahl Ihrer unterhaltspflichtigen Personen erhöhen wird. Allerdings können Sie dem Gericht schlüssig nachweisen, welcher Betrag für die Baby-Erstausstattung von Ihnen benötigt wird.

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Hallo,
ich habe eine Pfändung seit dem 14.05.2010. Wenn ich es also richtig verstanden habe sollte ich das P-Konto zum 01.07.2010 beantragen. Mein Guthaben am 01.07.2010 wäre dann frei, ca. 950,00 € (Lohn vom 30.06.2010). Wenn ich aber pro Monat nur über 985€ verfügen darf, was geschieht mit meinem Lohn den ich am 30.07.2010 erhalten werde? Da freut sich dann wohl der Gläubiger.

Sie schreiben: "Die Kontoführungsgebühren dürfen nicht höher sein als bei normalen Konten."

Wo steht das? Ich würde gerne meine Bank damit konfrontieren, denn sie will eine höhere Gebühr von mir.

Kommentar vom 17.05.2010:
Hallo Anonym,
Danke für Ihre Anfrage. Ich bitte um Ihr Verständnis, dass hier keine Einzelfallberatung durchgeführt werden kann, sondern ich nur eine allgemeine Antwort geben darf.
Der Pfändungsschutz währt jeweils einen Monat, sodass die Lohnzahlung im nächsten Monat ebenfalls geschützt ist, falls sie nicht höher als der Pfändungsschutz ist. Zu beachten ist, dass nicht verbrauchte Gelder innerhalb des Pfändungsschutzes in den nächsten Monat übertragen werden dürfen (aber nicht in den übernächsten!).
Es sollte auch überprüft werden, ob der Basispfändungsschutz erweitert werden kann. Dies kann z.B. beim Vollstreckungsgericht beantragt werden, wenn die notwendigen Voraussetzungen vorliegen (insbesondere das Vorhandensein unterhaltsberechtigter Personen). Ab dem 01.07.2010 kann eine solche Erweiterung auch von den Banken selbst eingerichtet werden, sofern dort geeignete Unterlagen (z.B. Bescheinigung über Kindergeld) vorgelegt werden.
Abgesehen von den aufgezeigten Möglichkeiten habe ich die Erfahrung gemacht, dass es immer sinnvoll ist, wenn sich Schuldner mit ihrem Gläubiger in Verbindung setzen und z.B. eine Ratenzahlungsvereinbarung schließen. Bei einer solchen RV sollte das Ziel sein, dass der Gläubiger seine Kontenpfändung zurücknimmt.

Kommentar vom 18.05.2010:
Hallo Anonym,
gerne möchte ich auf Ihre Frage eingehen.
Gem. der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 22.04.2009 zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes) ist die Erhebung eines Sonderentgeltes für die Umstellung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto nicht mit der Rechtsprechung hinsichtlich Bankgebühren für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden vereinbar.
In dieser Beschlussempfehlung heißt es: "Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden von diesen ein besonderes Entgelt gefordert wird, unwirksam (BGHZ 141, 380). Ein Sonderentgelt für die Umstellung nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO-E ist mit dieser Rechtsprechung nicht vereinbar."
Renate Fluchs-Wullenkord

Hallo,
zufällig heisse auch ich Renate.
Aber das hat nichts damit zu tun. Ich möchte mich recht herzlich für Ihren Artikel bedanken denn momentan bin ich selbst betroffen und konnte viel aus diesen Informationen
lernen. Besonders Danken möchte ich Ihnen dafür das Sie es einfachen Leuten wie mir ermöglichen an solche Informationen überhaupt zu kommen, denn erklärt oder darauf hingewiesen wird man sonst nirgendwo. Weder bei Gericht noch bei den ARGE Agenturen!
Ich würde mich freuen, wenn dieses Thema etwas Öffentlicher wäre.
Bitte machen Sie so weiter!
Ein lieber gruß aus Köln
Renate Kochan

Hallo,
sicherlich ist eine Rechtsberatung nicht möglich und was grundsätzlich geschieht ist auch klar. Schön ware es jedoch, wenn mir jemand sagen könnte, ob ich den Lohn vom 30.07.2010 nun erhalte oder nicht.

Kommentare vom 17.05.2010/20.05.2010
Hallo Anonym,
der Basispfändungsschutz beträgt 985,15 EUR. Wenn im Juli 2010 das Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird, können Sie über diesen Betrag frei verfügen.
Ihr Lohn aus 06/2010 wird am 30.06.2010 ausgezahlt, demnach wäre dieses Guthaben zum größten Teil für Juli 2010 geschützt. Wenn dem Girokonto im gleichen Monat eine weitere Lohnzahlung (zu diesem Guthaben) gutgeschrieben wird, wird der Basisschutzbetrag für 07/2010 überstiegen.
Eine Möglichkeit wäre die Beantragung von Vollstreckungsschutz für den Lohn 07/2010 oder aber die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, dass der Lohn immer zum 01. des Folgemonats gezahlt wird.
Renate Fluchs-Wullenkord

Hallo,
der Artikel ist wirklich sehr hilfreich. Dennoch ist eine Sache noch unklar für mich.

Wie sieht es aus wenn man Hartz 4 in einer Bedarfsgemeinschaft ausgezahlt bekommt? Also mein Mann und ich bekommen das Geld ja in einer Summe ausgezahlt, dazu verdiene ich noch circa 360,- im Monat dazu. Das wird auch Ordnungsgemäß bei der Hartz 4 Berechnung mit angerechnet.

Heist also das wir beide zusammen ja dann mehr Geld bekommen als der Freibetrag für ein Konto ist.

Die Arge zahlt aber nun mal leider nur in einer Summe, sie weigert sich es zu Teilen.

Gibt es dafür eine Regelung?

Klar Wir könnten je ein Konto eröffnen. Doch wenn die Gläubiger wie im Fazit angekündigt dann mehr auf Lohnpfändungen und so weiter gehen, wird es dann doch wieder schwierig, da ja mein Gehalt auf mein Konto gehen würde und das Geld vom Amt auf das Konto meines Mannes.
kommt aber dann noch eine Rückzahlung vom Strom oder Nebenkosten, übersteigt es dann schnell wieder sein Konto.

Besteht die Möglichkeit die Zahlung vom Amt zu splitten oder dafür einen höheren Freibetrag zu bekommen?

Möchte aber noch dazu sagen das wir auch bei Hartz 4 Bezug, jeden Monat etwas abknapsen (150,-) um die Gläubiger zufrieden zu stellen. Soll also nicht so aussehen das wir jetzt mit dem neuen Konto mehr Geld für uns beanspruchen. Es geht mir nur darum das wir die Möglichkeit haben die Gläubiger einzeln und der Reihe nach abzuzahlen. Was bei einem Übersteigen des Pfändungsschutzes nicht gegeben ist.
MfG
S.H.

Kommentar vom 27.05.2010
Hallo S.H.,
zunächst einmal möchte ich meine Hochachtung ausdrücken, dass Sie trotz geringer Einkünfte Teilzahlungen an Ihre Gläubiger leisten. Solange Sie die Verpflichtungen aus den Ratenzahlungsverträgen einhalten, müssen Sie nicht damit rechnen, dass diese Gläubiger Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Konten- oder Lohnpfändung) einleiten.
Dennoch kann ich Ihre grundsätzlichen Befürchtungen nachvollziehen, bitte aber um Verständnis, dass ich nur allgemein darauf eingehen kann:
1) Der Pfändungsschutz auf einem Pfändungsschutzkonto betrifft nur eine einzige Person; wenn Ehepartner ein gemeinsames Konto führen und dies auch nicht ändern möchten, indem jeder von ihnen ein eigenes Konto eröffnet, müssen sie entscheiden, wer von ihnen den Antrag auf die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto stellt. Im Klartext heißt dies: wenn der Ehemann den Pfändungsschutz beantragt, sind die Einkünfte der Ehefrau auf diesem Konto nicht geschützt (und umgekehrt).
2) Gem. § 850k ZPO (in der Fassung ab dem 01.07.2010) sind Sozialleistungen unpfändbar.
3) Der Basispfändungsschutz auf einem Pfändungsschutzkonto beträgt 985,15 EUR pro Kalendermonat. Dieser Pfändungsschutz kann auf Antrag erweitert werden, indem z.B. der Bank entsprechende Dokumente (z.B. der Nachweis des Sozialleistungsträgers) vorgelegt werden.
4) Die Bestimmungen des Sozialgesetzbuches sehen vor, dass bei Bedarfsgemeinschaften die jeweiligen Sozialleistungen auf ein Konto gezahlt, diese Beträge also nicht gesplittet werden. Durch Abtretungen, etwa für die Miete oder die Stromabschläge, kann erreicht werden, dass die auf das Konto gezahlten Beträge niedriger sind (in solchen Fällen werden die Miete oder die Stromabschläge vom Amt nicht mehr an die Bedarfsgemeinschaft, sondern direkt an den Vermieter bzw. an die Stadtwerke überwiesen).

Zur Abklärung von Einzelfällen hilft eine persönliche Beratung, beispielsweise bei einem Rechtsanwalt oder einer Verbraucherzentrale.

Nochmals meine Anerkennung dafür, dass Sie sich Ihren Verpflichtungen stellen!
Renate Fluchs-Wullenkord

Hallo Frau Wullenkord,

für uns ist klar das wenn wir Schulden gemacht haben, aus welchen Gründen auch immer, wir auch dafür gerade stehen.

Es ist nicht Leicht mit dem geringen Einkommen. Aber wo ein Wille ist, geht es irgendwie.

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Nun sind bei mir alle Fragezeichen geklärt.

Einen schönen Tag noch.

MfG
S.H.

Sehr geehrte Damen und Herren,

was aus den ganzen schreiben nicht hervorgeht, muss ich das P-Konto Beantragen,oder kann ich es so halten wie gehabt. Wir sind ein Ehepaar und möchten an der ganzen Sache nichts Ändern. Ich hohle meine Bezüge immer nach dem Monatsersten innerhalb von 6 Werktagen Komplett vom Konto, und das Monat für Monat. und das möchte ich beibehalten.

Besten Dank. Ich wüde mich freuen über über Meinung.

Kommentar vom 07.06.2010:
Hallo Anonym,
ab dem 01.07.2010 kann man ein Pfändungsschutzkonto beantragen, muss dies aber nicht tun. Mit dem P-Konto ist eine Pfändungsschutzmaßnahme geschaffen worden, die von Kontoinhabern in Anspruch genommen werden kann. Wenn Sie keinen Antrag auf Umwandlung Ihres Kontos in ein Pfändungsschutzkonto stellen möchten, bleibt alles so, wie es ist.
Mit freundlichem Gruß
Renate Fluchs-Wullenkord

Sie schreiben hier:

Für die Umwandlung eines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto darf die Bank keine Kosten in Rechnung stellen. Die Kontoführungsgebühren dürfen nicht höher sein als bei normalen Konten.

Wo steht das? Bzw, was ist zu tun wenn die Bank nun, anstatt des bisher kostenlosen Kontos 6 € monatlich berechnen will? Dezeit beträgt die Gebühr für das teuerste Konto dieser Bank 4 €/Monat.

Hallo,
ich habe ein Konto das 2007 schon gepfändet wurde, bemerkt habe ich es erst dieses jahr als ich Geld eingezahlt habe.
Abheben kann ich es jetzt nicht mehr. Ich liege auch noch im Freibetrag.
Geld bekomme ich von der Arge, was kann ich nun tun um diese Pfändung rückgängig zu machen?
Gruß und weiter so.

Hallo,
Wenn Ich mir ein solches P-Konto einrichten lasse und Ich z.B.zum Geburtstag Geld bekomme ist dieses Geld dann auch geschützt, wenn der Betrag von 985,15€ nicht überschritten wird.

Mit freundlichem Gruß

K.H.

Kommentar vom 29.06.2010

Hallo Anonym,

in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages wurde am 22.4.2009 festgehalten: 'Mit zusätzlichen Kosten darf dieser alternativlose Kontopfändungsschutz nicht verbunden werden, denn der Zugang zum geschützten Existenzminimum darf nicht von der Zahlung eines Entgelts abhängig gemacht werden.' Im nächsten Absatz wird noch konkreter auf mögliche Kosten eingegangen: 'Ein Sonderentgelt für die Umstellung nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO-E ist mit dieser Rechtsprechung (gemeint ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nachdem Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen hinsichtlich eines besonderen Entgeltes der Banken für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden unwirksam sind) nicht vereinbar. Auch für die Führung des Pfändungsschutzkontos darf die Preisgestaltung der Banken jedenfalls das für ein allgemeines Gehaltskonto Übliche nicht übersteigen.'

Diese Beschlussempfehlung ist im Internet nachzulesen (Drucksache 16/12714).

Mit freundlichem Gruß
Renate Fluchs-Wullenkord

Kommentar vom 30.06.2010:

Hallo Anonym,

ich vermute, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bereits im Jahre 2007 erlassen wurde, aber erst jetzt ein Geldbetrag auf dem Konto lag, der gepfändet wurde.

Sie könnten beim Amtsgericht einen Antrag auf Aufhebung der Pfändung stellen. Dieser Vollstreckungsschutz wird in der Regel dann gewährt, wenn auf Ihrem Konto nur unpfändbare Beträge eingehen (z.B. Arbeitslosengeld II), die Sie für die Sicherstellung Ihres Lebensunterhaltes benötigen. Diesen Vollstreckungsschutzantrag können Sie entweder alleine stellen oder sich ggf. von einem Anwalt beraten lassen.

Gestatten Sie mir eine grundsätzliche Bemerkung: Die Erfahrung hat gezeigt, dass Schuldner Mühe, Ärger und Geld sparen können, wenn sie sich mit ihrem Gläubiger in Verbindung setzen. Gläubigern ist nicht daran gelegen, Ihnen das Leben schwer zu machen, sondern sie möchten ihre Forderung realisieren.
Möglicherweise würde Ihr Gläubiger einer Ratenzahlungsvereinbarung zustimmen und mit niedrigen monatlichen Raten zufrieden sein; vielleicht können Sie sogar erreichen, dass er auf einen Teil seiner Forderung - z.B. auf weitere Zinsen - verzichtet. Sobald Sie eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Gläubiger geschlossen haben, wird er die Kontopfändung zurückziehen.

Mit freundlichem Gruß
Renate Fluchs-Wullenkord

Kommentar vom 30.06.2010

Hallo K.H.,

der Pfändungsschutzbetrag ist völlig unabhängig von der Art der eingehenden Gelder. In Höhe des Pfändungsschutzbetrages können Sie frei über Ihr Geld verfügen, ganz gleich, ob es sich dabei um Arbeitslosengeld II, um Gehalt, um Rückerstattungen von Strom/Gas/Wasser, um die Zahlungen von Rechnungen von Selbständigen oder beispielsweise um Zuwendungen zum Geburtstag, zur Hochzeit oder zu Weihnachten handelt.

Bedenken Sie allerdings die Auszahlungsfristen. Sie können nicht verbrauchte Gelder Ihres Pfändungsschutzbetrages in den nächsten Monat übertragen; was dann aber auch nicht verbraucht wurde, kann nicht mehr in den übernächsten Monat übertragen werden.

Mit freundlichem Gruß
Renate Fluchs-Wullenkord

wenn ich aufgrund vorliegender pfändung mein konto schon lange gekündigt wurde , gibt es eine verpflichtung einer bank mir ein p-konto einzurichten

ich bekomme 985.- frührente

Hallo,
danke für diesen informativen Artikel. Allerdings habe ich einige Fragen dazu...

Zuvor, ich bin momentan Hartz 4 Bezieher und habe auch sonst keine Einkünfte. Zudem mußte ich Privatinslvenz anmelden, allerdings wird der Antrag noch bearbeitet und ich habe keinerlei Beschluss dazu, da alles noch bei der Schuldnerberatung ist wegen Antrag ausfüllen.

Nun zu den Fragen:

1. Sie schreiben das man das Pfändungsschutzkonto ändern kann. Heißt das, ich könnte zB mir ein P-Konto auf mein Sparkonto einrichten und jeden Monatsanfang vom Girokonto das Arbeitslosengeld, innerhalb der Frist, abheben?

2. Wenn das 1. geht, kann ich dann jederzeit das P-Konto ändern, so das dann mein Girokonto dieses P-Konto ist? Weil ich zB nun doch die Möglichkeiten des Girokontos nutzen will/ muß? Und hätte ein Gläubiger oder Insolvenzverwalter das Recht, Geld das vom vorherigen Schutzkonto wegging, zurückzufordern?

3. Wie steht es mit einer Kontokündigung seitens der Bank? Sie schreiben ja, wenn ich das richtig verstanden habe, das man selbst nach erfolgter Pfändung (zB Konto wird am 18.eines Monats gesperrt) man später noch sein Konto in ein P-Konto umändern kann, was dann Rückwirkend auf den Monats 1. wirkt und somit ca. 950 Euro Freibetrag, trotz aktiver Pfändung, läßt und man immernoch Überweisungen tätigen kann. Kann eine Bank, ein solches P-Konto kündigen?

4. Meine Situation ist momentan auch so, ich bekam heute die Information das eine Pfändung auf mein Konto läuft und das, sobald die Pfändung erledigt ist (zB durch eine laufende Privatinsolvenz und somit eine Rücknahme der Pfändung [falls ich mich irre bitte korrigieren oder kurz sagen wie es ist] erfolgt), das sie ab dann keine Geschäftsbeziehung, aufgrund der Kosten die eine Pfändung verursacht, mit mir mehr wünschen, sie mir das Konto kündigen werden.
4. a) Darf die Bank ein laufendes Konto, das im Haben ist, kündigen? Da dort ja mein Alg drauf geht.
4. b) Darf die Bank ein P-Konto kündigen?

MfG

Bastian

Kommentar vom 04.07.2010:

Hallo Anonym,

die Bank ist verpflichtet, ein bestehendes Konto auf Antrag in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Da das neue Gesetz erst zum 01.07.2010 in Kraft getreten ist und noch niemand über Erfahrung mit den Details verfügt, sollten Sie mit Ihrer Bank sprechen und sie bitten, die Kündigung zurückzunehmen.

Ein Ziel der neuen Gesetzgebung ist die Erwartung des Gesetzgebers, dass Kontokündigungen nach Eingang einer Pfändung unterbleiben. Die Zukunft wird zeigen, ob dieses Ziel erreicht wird.

Versuchen Sie zudem, mit dem Gläubiger eine Einigung zu treffen. Auch wenn Sie ihm nur niedrige Raten anbieten können, lohnt sich oft ein solches Gespräch. Dem Gläubiger ist normalerweise nicht daran gelegen, eine Pfändung aufrecht zu erhalten, die ihm letzlich nichts einbringt außer Kosten, für die er in Vorleistung treten muß. Stellen Sie einen Ratenplan auf; sobald der Gläubiger die Pfändung zurückzieht, sollte der Grund der Kontokündigung weggefallen sein.

Mit freundlichem Gruß
Renate Fluchs-Wullenkord

Kommentar vom 08.07.2010:

Hallo Bastian,

Gerne gehe ich kurz auf Ihre Fragen ein.

1) Nur ein Girokonto kann in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden.

2) Ein Pfändungsschutzkonto kann jederzeit geändert werden, d.h., sobald Sie Girokonto Nr. 1 nicht mehr als Pfändungsschutzkonto führen, können Sie Girokonto Nr. 2 in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen. Geschützt ist ein monatlicher Betrag i.H.v. derzeit mindestens 985,15 EUR; dieser Basispfändungsschutz kann auf Ihren Antrag hin erweitert werden, falls die notwendigen Bedingungen dafür erfüllt sind (z.B. dann, wenn Sie anderen Personen gegenüber unterhaltspflichtig sind). Dieser Pfändungsschutzbetrag wird Gläubigern nicht ausgezahlt; gehen allerdings Gelder auf ein Konto ein, das nicht (mehr) als Pfändungssschutzkonto geführt wird, sind diese von einer Pfändung betroffen. Der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder wird keine Pfändung gegen Sie ausbringen, sondern aufgrund Ihrer Unterlagen die Gelder von Ihnen verlangen, die Ihren Freibetrag übersteigen.

3) Wenn das Guthaben eines Girokontos bereits gepfändet worden ist, kann ein Schuldner verlangen, dass sein Girokonto innerhalb von vier Geschäftstagen in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. Da die Gesetzgebung noch neu ist, habe ich noch keine Erfahrung damit, ob Pfändungsschutzkonten seitens der Banken gekündigt werden. Falls eine Kontokündigung angedroht wird, sollten Sie mit Ihrer Bank sprechen, da Kontokündigungen eines Pfändungsschutzkontos letztlich der Zielsetzung des Gesetzgebers widersprächen.
Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet ist, genießen Sie Gläubigerschutz, d.h., für Forderungen, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, kann keine Vollstreckungsmaßnahme (z.B. Kontopfändung) mehr durchgeführt werden.

4a) Ich kenne nicht die Bank, bei der Sie Ihr Girokonto unterhalten, und somit auch nicht die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gehe aber davon aus, dass die Bank ein Konto kündigen kann. Es gibt aber Banken, bei denen Sie auch bei Überschuldung und negativer Schufa-Einträge ein Girokonto auf Guthabenbasis eröffnen können; ggf. wird Ihnen Ihre Schuldnerberatungsstelle entsprechende Filialen in Ihrer Nähe nennen können.

4b) siehe 3) Es wäre sicherlich nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn Pfändungsschutzkonten gekündigt würden. Falls aber eine solche Kündigung ausgesprochen würde, sollten Sie Ihre Schuldnerberatungsstelle darüber in Kenntnis setzen.

Binden Sie Ihre Schuldnerberatungsstelle ruhig in Ihre Überlegungen mit ein; dort werden gebündelte Erfahrungen gesammelt, ggf. könnte man auch mit Ihnen gemeinsam das Gespräch mit der Bank suchen.

Mit freundlichem Gruß
Renate Fluchs-Wullenkord

Hallo,
ich habe ein P-konto eröffnet gehe aber demnächst in privat insolvenz und wollte das p-konto stonieren bzw kündigen ist dies möglich?? und wenn ja wie ??

Mit freundlichen grüßen N.

Hallo ,

kann ich als Gläubiger das Versicherungsgeld eines Brandschadens meines Schuldners pfänden lassen?

Mein Schuldner besitzt einen Hof, welcher abgebrannt ist. Das Versicherungsgeld steht noch aus. Er hatte bereits vorher grosse Schulden bei seiner Bank. Diese Bank hat mittlerweile sämtliche Kredite von ihm gekündigt. Ich selbst bin Kreditnehmer für ihn gewesen und von ihm wurden Grundschulden bei seiner Bank als Sicherheit dafür hinterlegt. Nun habe ich einen Tittel erwirkt. Da er meinen Kredit nicht abzahlt steht die Bank nun bei mir . Einen Vergleich geht sie nicht ein mit mir. Muss ich die Hand heben, oder kann ich verlangen, dass die Grundschulden ohne meine Insolvenz verwertet werden? Kann ich das Brandgeld pfänden lassen?

Ich bin momentan richtig ratlos.

Viele Grüße

B.B

Kommentar vom 13.07.2010

Hallo N,´

selbstverständlich können Sie Ihr Pfändungsschutzkonto jederzeit kündigen.

Sie können Ihr Konto generell kündigen; auch die Aufhebung als Pfändungsschutzkonto ist möglich, falls Sie das Konto weiterhin als 'normales' Girokonto führen möchten.

Die Kündigung des Girokontos bzw. des Pfändungsschutzes kann der Bank formlos mitgeteilt werden; in der Regel müssen Sie dort wegen einer Kontoauflösung nur eine Kündigung unterschreiben.

Mit freundlichem Gruß
Renate Fluchs-Wullenkord

Kommentar vom 15.07.2010

Hallo B.B.,

hier scheint nicht nur Gefahr im Verzuge zu liegen, sondern Ihre Existenz bedroht zu sein. Sie sollten schnellstmöglichst handeln und sich einem Rechtsanwalt anvertrauen, der versuchen wird, die Forderung für Sie einzutreiben.

Wenn Sie einen Titel gegen Ihren Schuldner bereits erwirkt haben, können Sie die Forderung Ihres Schuldners bei der Versicherung pfänden lassen; da nicht mehr viel Zeit bleibt, wird Ihr Rechtsanwalt wahrscheinlich gleichzeitig ein vorläufiges Zahlungsverbot an die Versicherung zustellen lassen, damit die Gelder nicht in der Zwischenzeit an Ihren Schuldner ausgezahlt werden.

Ich kann Ihnen nur empfehlen, möglichst schnell zu handeln.

Mit freundlichem Gruß
Renate Fluchs-Wullenkord

Hallo, wie ist denn das mit dem rückwirkendem Schutz im Juni gemeint? Sie erwähnten in der Anmerkung den Juni mit rückwirkendem Schutz? Ich denke, das geht erst ab 1.7.?
Beantragt hatte ich das P-Konto bereits am 23.6.
Hat alles nicht geklappt. Hat sich wohl niemand drum gekümmert...!!!

Dieses Anschreiben meinerseits (was alles wichtigen Daten samt Unterschrift beinhaltete) reicht doch aus, um die Umstellung zu veranlassen, oder?
(Eine fehlende Unterschrift als Begründung der Verzögerung kann ja nicht als Grund gelten, oder? Außerdem hätte man mir dann ja Bescheid geben müssen, anstatt es einfach nicht weiter zu bearbeiten...!!!(Weswegen ich eher davon ausgehe, daß es überhaupt nicht bearbeitet wurde...!) Fahrlässig sowas!Hat natürlich viel Scherereien nach sich gezogen. Habe verlangt, daß sie mir den Schaden ausgeleichen. Machen sie wohl auch. Totzdem viel Streß für nichts. Unmöglich!)

MfG

Hannovi

PS. vielleicht sollten sie in ihren Erklärungen noch aufnehmen, wie das ab. dem 1.7. mit Ein- und Auszahlungen laufen wird:

Z.B., wenn ich 700€ abheben würde und danach wieder etwas einzahlten würde.

Und ich habe gelesen, daß die Art der Einkünfte seit dem 1.7. auch auf noch nicht umgestellten Konten keine Relevanz mehr hätte. (Also Konto ist vor dem 1.7.gepfändet worden, Einzahlungen wurden am 1.7. getätigt. Und, da die Umstellung verschlampt wurde, Bareinzahlungne einbehalten...!? Es sei ja noch nicht umgestellt...Trotz vorheriger Beantragung! Das ist ja nicht mein Problem.)

MfG

Hannovi

Kommentare vom 20.07.2010

Hallo Hannovi,

wenn Sie bei Ihrer Bank die Umwandlung Ihres Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto beantragen, muss dies innerhalb von vier Geschäftstagen eingerichtet werden. Ich kann von hier aus nicht nachvollziehen, was bei Ihnen nicht geklappt hat; vielleicht sollten Sie das persönliche Gespräch in der Bank suchen, da möglicherweise Dokumente unterzeichnet werden müssen und ein Brief mit dem Umwandlungsauftrag nicht ausreicht.

Der Pfändungsfreibetrag auf dem Pfändungsschutzkonto gilt für den gesamten Kalendermonat. Bei einer Umwandlung eines Kontos, für das noch keine Pfändung vorliegt, in ein Pfändungsschutzkonto erstreckt sich der Pfändungsschutz insofern auf den gesamten (Kalender-)Monat (01. bis 31.), unabhängig davon, wann genau die Umwandlung beantragt worden ist (also beispielsweise nicht nur für den Zeitraum 15.07.-31.07., falls die Umwandlung am 15.07. beantragt wurde, sondern für den Zeitraum 01.07.-31.07.).

Falls allerdings ein Konto gepfändet wird, das zum Zeitpunkt der Pfändung noch nicht in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt war, können Sie auch dieses Konto noch in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln, um den Pfändungsschutz zu erreichen. Sobald der Umwandlungsantrag gestellt ist, genießen Sie den beabsichtigten Pfändungsschutz. Damit aber auch die vorliegende Kontopfändung von diesem Pfändungsschutz betroffen ist, müssen Sie Ihren Umwandlungsantrag innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stellen. Sie sollten Ihre Unterlagen daraufhin überprüfen, ob diese Frist eingehalten worden ist.

Über den Pfändungsfreibetrag kann frei verfügt werden; dieser Pfändungsschutz lebt allerdings nicht für jede Einzahlung neu auf. Der Pfändungsschutz bezieht sich auf den gesamten Monat. Wenn Sie nun 700 EUR abheben und eine Woche später wieder 500 EUR einzahlen, existiert ja ein erneuter Zahlungseingang in diesem Monat. Wenn der Pfändungsschutz nicht generell für einen Monat, sondern für jeden Zahlungseingang gälte, wären Kontopfändungen einfach auszuhebeln: Man würde Geld abheben, für eine weitere Zahlung sorgen, dieses Geld (innerhalb des geschützten Betrages) wieder abholen, und so weiter.

Also lieber nur soviel Geld abheben, wie Sie tatsächlich auch benötigen; es macht keinen Sinn, ständig für weitere Zahlungseingänge zu sorgen, weil Sie einen Teil des abgehobenen Geldes nicht benötigen und später wieder einzahlen.

Es ist richtig, dass die Art der Einkünfte keine Relevanz mehr für den Pfändungsschutz hat; es ist völlig gleichgültig, woher die Gelder kommen (z.B. Steuererstattungen, Versicherungserstattungen, Zuwendungen von Dritten etc.); wichtig für die Verfügbarkeit ist nur, dass sie innerhalb des Pfändungsschutzbetrages liegen.

Trotz des deutlich verbesserten Kontopfändungsschutzes möchte ich Ihnen empfehlen, das Gespräch mit Ihrem Gläubiger zu suchen, damit eine Lösung gefunden werden kann, die beide Seiten zufrieden stellt. Ein solches Gespräch lohnt sich meistens: Oftmals stimmen Gläubiger niedrigen Raten zu oder kommen Ihnen bei der Berechnung der Zinsen entgegen!

Mit freundlichem Gruß
Renate Fluchs-Wullenkord

Ein Problem bei P-Konto ist mir leider am eigene Leib aufgefallen. Mir wurden ALG2 Gelder für 4 Monate nachgezahlt (Antrag lief recht lange) und ich habe pünktlich zum 1.7. ein P-Konto eingerichtet, da ich davon ausging, das Sozialleistungen auch weiterhin voll pfändungsgeschützt sind. Leider stellte sich aber heraus, dass beim P-Konto auch Sozialleistungen über einen Betrag von 985€voll pfändbar sind. So stehe ich nun vor dem Problem, dass die 900€die als Nachzahlung für meine PKV geplant waren immer noch nicht bezahlt werden konnten und ich so langsam ein echtes Problem mit denen bekomme.

Leider hat auch die Vollstreckungsbehörde meinen Antrag auf Freigabe der Gelder abgelehnt mit der Begründung, dass bei einem P-Konto Einnahmen über 985€ voll pfändbar seien...

Was ein Unsinn. Ich hoffe das wird noch geändert.