Pfändungsschutz bei Umwandlung
Umwandlung der Direkt- oder Lebensversicherung in eine pfändungsgeschützte Rentenversicherung
Seit März 2007 ermöglicht das "Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge" dem Schuldner, den Ansparwert seiner Lebens- oder Direktversicherung vor dem Gläubiger in Sicherheit zu bringen. Er darf dabei nicht warten, bis der Gläubiger seine Versicherung bereits gepfändet hat. Er muss rechtzeitig seine Lebensversicherung in eine pfändungsgeschützte private Rentenversicherung nach § 851c ZPO umwandeln. Der Pfändungsschutz unterliegt jedoch altersabhängig Pfändungsfreigrenzen zwischen 2.000 bis 238.000 Euro. Auskunft nach Lebensalter bietet die Pfändungstabelle für Altervorsorgevermögen. Was darüber liegt, darf vom Gläubiger gepfändet werden. Allerdings muss der Gläubiger bei der Privatrente warten, bis der Schuldner ins Rentenalter kommt. Erreicht der Schuldner mit seinem Alterseinkommen nicht die Pfändungsfreigrenze, ist auch dann nichts pfändbar.
Rechtsgrundlage ist der § 851c der Zivilprozessordnung. Danach ist der Rentenversicherungsvertrag nur dann pfändungsgeschützt, wenn der Versicherte die Versicherung nicht vorzeitig (nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres) kündigen darf, diese erst mit Beginn des gesetzlichen Rentenalters an ihn ausgezahlt wird und er kein Recht auf eine Kapitalauszahlung statt Rente zu Lebzeiten hat. Pfändungsunschädlich ist eine Kapitalauszahlung nur, wenn sie für den Todesfall des begünstigten Versicherungsnehmers vereinbart wurde und an unwiderruflich begünstigte Dritte geht.
Zur Sicherung der Umwandlungsmöglichkeit einer Lebensversicherung in eine Rentenversicherung wurde auch das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geändert: Die Versicherung ist gesetzlich gemäß § 167 VVG in Verbindung mit § 168 Abs. 3 zur Umwandlung auf Wunsch des Versicherten verpflichtet. Sie darf dem Versicherungsnehmer dafür ihre Kosten berechnen. Als Umwandlungsstichtag ist jeweils der dem Umwandlungswunsch folgende Jahresstichtag der bisherigen Versicherung vorgesehen.
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wie kann ich eine direktversicherung beleihen oder verkaufen?
Wie verhält sich die Sachlage wen eine Lebensversicherung bereits an ein Kreditinstitut abgetreten ist, kann man als Versicherungsnehmer dann noch die Sicherung durch unkünbarkeit und Rentenumwandlung vornehmen? ist eine Abtretung einer betrieblichen Altersvorsorge überhaupt rechtens ?
Bei einer an die Bank abgetretenen Lebensversicherung muss zunächst die Abtretung aufgehoben werden. Ansonsten kann die Versicherung nicht umgewandelt werden, da dann die Bank wegen Pfändungsschutz der Rentenversicherung ja keine Sicherheit mehr hätte.
Guten Tag,
mir ist von einer Vollstreckungsabteilung folgender Hinweis gegeben worden:
Wenn man Beiträge zur Lebensversicherung,Sterbekasse oder privater Berufsunfähigkeit aus "Einkommen unterhalb der Pfändungsgrenze" einbezahl, ( z.B. 60,00€ mon. von ALG 1 620,00€) dann besteht die Möglichkeit, dass die Auszahlungen oder Teilauszahlungen nicht pfändbar sind.
1. Hört sich logisch an und ist das auch so?
2. Gibt es darüber gerichtliche Entscheidungen oder Komentare?
mfg
H. Macal
nein, das hört sich gar nicht logisch an. Sie könnten auch jeden Monat von ihrem unpfändbaren 60 Euro auf Ihr Sparbuch einzahlen - das gesamte Sparbuch wäre pfändbar. Pfändungssicher sind nur Versicherungen, die den strengen Bestimmungen des § 851c ZPO genügen - wie oben geschildert.
Wie ist der rechtliche Hintergrund wenn eine Pfändung durch Finanzamt und sonstige Gläubiger ansteht, angekündigt ist - noch kein Offenbarungseid geleistet aber kurz bevor - und man JETZT noch eine unwiderrufliche Bezugsperson eintragen lässt?
Im Artikel waren Ehefrau und Kind genannt. Sind auch Eltern möglich?
"kurz vor 12" daher sehr dankbar um eine schnelle Antwort. Vielen Dank
Zur letzten Frage: Im Krisenfall bei der letzten Frage wäre eine Kurzberatung bei einem Rechtsanwalt zu diesem Punkt sinnvoll. Das sollte nicht viel koste, das Beratungshonorar kann man vorher aushandeln. Der Anwalt haftet notfalls bei Fehlberatung - sofern Rat schriftlich gegeben wurde.
Wie verhält sich die Sachlage bei einer Rückdeckungsversicherung einer Pensionzusage, kann man nach § 167 VVG 2008 eine Umwandlung verlangen oder kann die Versicherung bestimmte Lebensversicherungen ablehnen?
Bei einer Rückdeckungsversicherung als Deckung einer Pensionszusage für einen beherrschenden GmbH-Geschäftsführer besteht zunächst keine Pfändungsgefahr - auch im Falle persönlicher Insolvenz meist als Anschlussinsolvenz. Natürlich nur, wenn man alles richtig gemacht hat, d.h. auch eine Verpfändung der Rückdeckungsversicherung vorliegt, usw. Ist man noch der Geschäftsführer einer GmbH, die vor der Insolvenz steht, sollte man auf keinen Fall die Rückdeckungsversicherung, in die die GmbH einzahlt, gleich in eigenes Rentenvermögen umwandeln, das könnte gar strafrechtliche Folgen haben, da Sie der GmbH Kapitalvermögen entziehen. Schließlich könnten ja noch vor Eintritt des Ruhestands sterben, in diesem Fall würde der GmbH die Rücklage für Ihre Pension gehören und nicht Ihnen oder Ihren Erben. Der eingesetzte, bzw. später eingesetzte Insolvenzverwalter wird die Rückdeckungsversicherung jedoch nicht so stehen lassen wollen. Denn so lange er die Rückdeckungsversicherung verwalten muss, kann er das GmbH-Insolvenzverfahren auch nicht beenden. D.h. er könnte die Firma womöglich über Jahrzehnte nicht aus dem Handelsregister löschen lassen.
In solch einem Fall sollte man sich überlegen, welche alternative private Rentenversicherung einem geeignet erscheint. Dann sollte man mit dem Inso-Verwalter schriftlich einen Konsens herstellen, welcher Privatrentenvertrag abgeschlossen werden soll und dass die Rückdeckung verkauft wird und der Inso-Verwalter die Rückkaufsumme einzahlt.
Dabei darf man auf keinen Fall noch irgendeinen Rententeilverzicht etc. mit der GmbH vereinbaren, solange man noch selbst der Geschäftsführer ist. Der Verzicht könnte dann nämlich als unerwartete verdeckte Gewinnausschüttung zu bösen steuerlichen Konsequenzen führen.
Kann der Insolvenzverwalter dem Pfandgläubiger (Gesellschafter-Geschäftsführer)bei einer persöhnlichen Insolvenz (Anschlussinsolvenz)eine Frist durch das Insolvenzgericht zur Verwertung der Rückdeckungsversicherung setzen lassen, § 173 InsO? Ist dann die RDV immer noch pfändungssicher?
Die Rückdeckungsversicherung darf der Insolvenzverwalter im Normalfall überhaupt gar nicht verwerten! Sie ist an den späteren Rentner, den Gesellschafter-Geschäftsführer verpfändet zur Deckung der ihm erteilten Pensionszusage. Sie gehört demnach nicht zur Insolvenzmasse und ist auszusondern. Etwas anderes mag der Fall sein, wenn der Vermögenswert der Rückdeckungsversicherung höher ist, als die gemäß Heubeck-Sterbetafeln, usw. für den Pensionsberechtigten bilanzierte Rückdeckungssumme. Dann gehört ja diese Differenz bei der Rückdeck.Vers. zur Insolvenzmasse und wäre auszulösen. Dann würde man als pensionsberechtigter GmbH-GF nur den davon betroffenen Teil aus der Versicherung kündigen, der Rest bliebe dort weiter als Rückdeckung gebunden. Wenn der GmbH-GF als Pfandgläubiger jedoch dem Insolvenzverwalter den Gefallen tut und sein eigenes, an sich selbst verpfändetes Pensionsrückdeckungsvermögen aus der Versicherung und Verpfändung rauslöst, muss man aufpassen, dass man es nicht unnötig in die Insolvenzmasse hereinzieht, sonst schaufelt man seiner eigenen Altersversorgung selbst das eigene Grab.
Nach § 173 heisst es: " Verwertung durch den Gläubiger
(1) Soweit der Insolvenzverwalter nicht zur Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung berechtigt ist, an denen ein Absonderungsrecht besteht, bleibt das Recht des Gläubigers zur Verwertung unberührt.
(2) Auf Antrag des Verwalters und nach Anhörung des Gläubigers kann das Insolvenzgericht eine Frist bestimmen, innerhalb welcher der Gläubiger den Gegenstand zu verwerten hat. Nach Ablauf der Frist ist der Verwalter zur Verwertung berechtigt."
Der § 173 InSo bedeutet also, dass Sie als Gläubiger ein zeitliches Vorrecht haben, die Rückdeckungsart für ihre Pension vor den Entscheidungen des Insolvenzverwalters zu bewahren. Der Insoverwalter will jedenfalls nicht die Pensionszusage weiter an der Hacke haben, er müsste ja ansonsten mit der endgültigen Liquidierung der Gesellschaft (Austragung Handelsregister) warten, bis der GMbH-GF als Pensionsberechtigter gestorben ist und ab dem 65. Lebensjahr ihm Rente auszahlen. Hier könnte man die Übertragung des Vermögens z.B. in eine private Rentenversicherung realisieren, die man auf sich selbst abschließt, wobei der Versicherungsvertrag nur Altersversorgung enthalten sollte und nicht vorzeitig kündbar sein darf - womöglich ist diese bei der gleichen Versicherung abschließbar. Der Inso-Verwalter als Gläubigervertreter sollte dem Vorgehen möglichst schriftlich zustimmen. Keineswegs sollte man eine direkte Auszahlung des Rückdeckungsbetrages vornehmen, man muss bei der späteren Rentenzahlung bleiben. Nicht nur wegen der Steuern - denn die Auszahlung wäre ja wie zusätzlicher Arbeitslohn zu versteuern. Es könnte einkommensteuerlich auch noch viel schlimmer kommen, wenn damit direkt oder indirekt ein Verzicht auf die Pensionsansprüche ausgesprochen wird, während man noch selbst als GmbH-GF handelte und nicht schon aus der Firma ausgeschieden ist. Auch könnte das dann noch an sich selbst als GF ausgezahlte Vermögen dann womöglich Teil der Insolvenzmasse werden, weil über den Verzicht der GmbH-GF-Gesellschafter bereits vor dem Rentenalter finanziell begünstigt wird. Unschädlich wäre das erst, wenn der Inso-Verwalter diese Auszahlung veranlasst und der GF bereits ausgeschieden ist.
Hilfe - Welche Möglichkeit gibt es in folgender Situation ?
- Als Gesellschafter-Geschäftsführer habe ich eine Pensionszusage meiner GmbH. Dafür besteht eine Rückdeckungs-
versicherung, die an mich bereits 1988 verpfändet wurde.
- Meine GmbH befindet sich seit Mai 2008 in der Insolvenzabwicklung. Ich habe die persönliche Haftung für
u.a. Bankverbindlichkeiten der GmbH und wurde auch dafür in Anspruch genommen.
- Eine Bank hat im Oktober 2009 meine Pension sowohl beim Insolvenzverwalter als auch bei der Rückdeckungsversicherung gepfändet.
- mit Erreichen der Altersgrenze (65 im November) ist Ende November die Pfandreife eingetreten (?). Ich habe jedoch bisher ggü. der Versicherung nicht gepfändet.
- Die Versicherungssumme befindet sich noch bei der Versicherungsgesellschaft und wurde (noch) nicht an den Insolvenzverwalter ausgezahlt.
- Die 1. Pensionszahlung wäre Ende November fällig gewesen, wurde aber nicht gezahlt (von wem denn auch ?)
- Die Bank verlangt sowohl vom Inso-Verwalter als auch von der Versicherung die Auszahlung der Vers.-Summe.
- z.Zt. ist Stillstand.
- Ich habe beim Vollstreckungsgericht vorsichtshalber bereits im November einen Antrag auf Vollstreckungsschutz gestellt, bisher ohne Erfolg.
- sowohl die Versicherung als auch der Inso-Verwalter tun sich offenbar schwer.
Wie kann ich eine Lösung finden, um meine Pension (möglichst im Rahmen der Pfändungsfreigrenze) zu erhalten?
an "anonym" vom 15.12.09
Ich bitte um Verständnis dafür, dass wir eine Einzelfallberatung im Rahmen eines so detaillierten Szenarios weder leisten können noch auch nur leisten dürfen! In diesem Fall brauchen Sie anwaltliche Beratung - und die Voraussetzungen dafür, einen Beratungshilfeschein zu bekommen, erscheinen ja günstiger als ein einem "einfachen" Fall von Privatinsolvenz.
Alles Gute wünscht
Simon Hengel
Redaktion akademie.de
Kann ich bei einer Pensionszusage als versorgungsberechtigte Person nach Eintritt der Pfandreife und bei Vorliegen einer persönlichen Pfändung gegen mich bei der Rückdeckungsver-sicherung von der Versicherung eine Umwandlung nach § 167 VVG
2008 verlangen ?
Ich habe eine "unverfallbare" und damit pfändungsgeschützte Lebensversicherung in eine Sofortrente umwandeln lassen. Dazu wurde versicherungsintern der Auszahlbetrag umbebucht. (Antrag auf dem Formular, von mir unterschrieben.
Sehr geehrte Gamen und Herren,
bitte buchen sie den Einmalbetrag von der Vertragsnummer Xyz 12345 ... für diesen neuen Betrag um. +
Es wurden 16.000 € umgebucht, die Sofortrente daraus beträgt rund 78 €.
Nun will die Krankenkasse (AOK) die gesetzlich vorgeschriebenen Krankenkassenbeiträge auf die "Auszahlung" der LV incl. der vor Jahren mittels Pfändung von der Volksbank abgegriffenen rund 7.000 € mit monatlich gut 30 € von mir haben.
Widerspruch nach
§229 Absatz 1 Satz 3 SGB V,
hier insbesondere der letzte Absatz wurde abgelehnt.
Als Selbständiger bin ich leider aktuell gezwungen, schnell Geld zu generieren. Dies soll durch meine Lebensversicherung geschehen. Macht es mehr Sinn, diese (statt Rückkaufswert) an eine entsprechende Institution zu verkaufen, oder aber diese an meine Bank zu veräußern (sozusagen als Sicherheit, um später evtl. die Möglichkeit zu haben, diese wieder auszulösen) ???
Antwort
Hallo,
ich bin kein Versicherungsexperte - aber der Verkauf einer Lebensversicherung oder die Rückvergütung eingezahlter Prämien ist für den Versicherungsnehmer erfahrungsgemäß kein gutes Geschäft. Mit der vorübergehenden Beleihung einer Versicherung (falls Sie das mit "Veräußerung" an Ihre Bank meinen) fahren Sie aus meiner Sicht besser. Letztlich kommt das aber natürlich auf den Umfang der Finanzierung und deren Konditionen an. Am besten sprechen Sie darüber mit einer Verbraucherberatungsstelle oder einem unabhängigen Versicherungsberater.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Chromow