Gegen einen Selbstständigen oder Freiberufler liegt ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor. Jetzt stellt sich die Frage: Bis zu welcher Höhe haben die Gläubiger Zugriff? Und welcher Anspruch wird da überhaupt genau gepfändet? Wir geben die Antwort.
Zunächst ist zu unterscheiden, ob der gepfändete Selbstständige sich im Insolvenzverfahren befindet oder (noch) nicht.
Pfändung vor bzw. außerhalb des Insolvenzverfahrens
Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der unternehmerisch tätig ist, keinen Pfändungsschutz genießt. Im Prinzip kann daher jegliches Einkommen gepfändet werden.
Aber was wird da überhaupt gepfändet? Bei einem Angestellten unterliegen Lohn bzw. Gehalt der Pfändung - der Gehaltsanspruch entfällt aber bei einem Selbstständigen. Stattdessen hat er einen Anspruch oder mehrere Ansprüche gegen seine Auftraggeber, denen er Waren geliefert oder für die er eine Dienstleistung erbracht hat. Und genau diese Ansprüche sind es, die dann von einem Gläubiger gepfändet werden können. Die Auftraggeber sind dann Drittschuldner, wie die Arbeitgeber im Falle der Lohnpfändung.
Grundsätzlich ist jeder dieser Ansprüche gegen einen Dritten pfändbar. Es gibt allerdings eine Ausnahme: Werden nicht wiederkehrende Vergütungen gezahlt, die kein Arbeitseinkommen darstellen, dann greift die Vorschrift des § 850i ZPO. Dort heißt es in Absatz 1:
(1) Werden nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Der Antrag des Schuldners ist insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.
Diese Vorschrift gilt etwa dann, wenn ein Freiberufler oder Selbstständiger laufend für neue Auftraggeber tätig ist, ohne bei ihnen angestellt zu sein. In diesem Fall kann er für diese Einkünfte bei Gericht einen Freistellungsantrag stellen, der einen Teil dieser Einkünfte dem Zugriff seiner Gläubiger entzieht.
Wie kommen die Gläubiger an Ihre Auftraggeber?
Ein Weg, über den Gläubiger an die Auftraggeber von Freiberuflern oder Selbstständigen kommen, ist die Eidesstattliche Versicherung, in der der Schuldner ja alle Forderungen, die er selbst gegen andere hat, auflisten muss. Dazu zählen natürlich auch alle offenen Rechnungen an Auftraggeber bzw. Kunden. Weitere Informationen zur "E.V." finden Sie im Beitrag "Eidesstattliche Versicherung - was tun?".
Bei einem Arbeitnehmer werden im Rahmen der Lohn- und Gehaltspfändung die pfändbaren Beträge vom Arbeitgeber abgezogen, dem Arbeitnehmer muss der laut Pfändungstabelle unpfändbare Betrag verbleiben. Selbstständige, deren Einkommen gepfändet wird, müssen dagegen erst einmal selbst aktiv werden. Erst auf Antrag des Schuldners hin wird das Gericht einen nicht pfändbaren Betrag festsetzen.
Konto in P-Konto umwandeln!
Natürlich greifen Gläubiger auch gern auf die Konten zu, um zu pfänden. Schuldner haben jedoch inzwischen die Möglichkeit, ihr Konto in ein so genanntes P-Konto umzuwandeln, das automatisch eine bestimmte Deckungshöhe von der Pfändung ausschließt. Alles weitere dazu finden Sie in den Beiträgen "P-Konto und Kontenpfändungsschutz" und "Gläubiger im Nachteil? P-Konto und Kontenpfändungsschutz".
Freigabeantrag gut vorbereiten!
Wie hoch der pfändungsfreie Betrag ausfällt, lässt sich nicht allgemein voraussagen. Häufig orientieren sich die Gerichte an der Pfändungstabelle. Individuelle Gegebenheiten können jedoch eine Rolle spielen.
Den "Freigabeantrag" beim Amtsgericht sollten Sie schon im eigenen Interesse sehr gut vorbereiten und durch aussagekräftige Unterlagen belegen. Schließlich geht es um Ihr Geld: Alles, was über den ermittelten Bedarf hinausgeht, ist pfändbar!
Zum einen müssen Sie darin Ihren persönlichen Bedarf darlegen. Dazu gehören die Kosten für Ihren Lebensunterhalt. Ihre Miete etc. genau so wie Unterhaltsleistungen für Kinder.
Daneben müssen Sie alle Verpflichtungen auflisten, die sich aus Ihrer freiberuflichen bzw. selbstständigen Tätigkeit ergeben, wie beispielsweise die Krankenversicherung und Beiträge zur Alterssicherung, aber auch Leasing-Kosten für das Auto oder Maschinen.
Vergessen Sie bitte nicht die im laufenden Jahr fällig werdenden Vorauszahlungen für die Einkommensteuer sowie die laufenden Umsatzsteuerzahlungen.
Vielleicht kann Ihnen der Steuerberater helfen, die Kosten zusammenzustellen?
Erfolgt die Pfändung aufgrund von Steuerschulden, ist für den Antrag die Vollstreckungsstelle des Finanzamtes zuständig.
Die aktuellen Pfändungstabellen und Pfändungsfreigrenzen
Die Tabelle mit den aktuellen Pfändungsfreigrenzen für Arbeitnehmer abhängig von der Zahl der Unterhaltspflichtigen, die auch bei der Einkommenspfändung von Selbstständigen oft als Orientierung herangezogen wird, finden Sie hier:
Pfändung bei Selbstständigen während des Insolvenzverfahrens
Wenn ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird, ist die Lage anders.
Für die Zeit ab Antragstellung bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt, dass ebenfalls Vollstreckungsschutz bei Gericht beantragt werden muss, damit Geld zum Leben bleibt. Die Höhe dessen, was bewilligt wird, kann ebenfalls je nach persönlicher Situation variieren. Setzt das Gericht schon für diese Phase einen vorläufigen Insolvenzverwalter ein und schränkt die Einzelzwangsvollstreckung ein, gilt dasselbe wie für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Nach dem Eröffnungsbeschluss hängt es zunächst von der Entscheidung des Insolvenzverwalters ab, ob der Schuldner überhaupt noch seiner selbstständigen Tätigkeit nachgehen kann. Genehmigt der Insolvenzverwalter die weitere selbstständige bzw. freiberufliche Tätigkeit, dann müssen die Gläubiger so gestellt werden, als ob ein angemessenes Arbeitsverhältnis bestünde. Es muss also ein angemessener Betrag an den Insolvenzverwalter abgeführt werden. Bei der Festlegung dessen wird auch hier häufig die Pfändungstabelle für Angestellte herangezogen.
In der Wohlverhaltensperiode, die sich bei natürlichen Personen auf Antrag an die Aufhebung des Insolvenzverfahrens anschließt, wird kein "pfändungsfreier" Betrag festgelegt. Vielmehr gilt, dass der Gläubiger an den Treuhänder soviel zahlen muss, wie sich durch das Gehalt einer fiktiven Angestelltentätigkeit abzüglich des pfändungsfreien Betrags ergeben würde. Das gilt auch dann, wenn der Schuldner selbstständig tätig ist. (Mehr dazu steht im nächsten Abschnitt.)
Der Ablauf des Insolvenzverfahrens
Wie das Insolvenzverfahren abläuft, wann es eröffnet wird und wie die rechtlichen Verhältnisse zwischen dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder, dem Schuldner und den Gläubigern aussehen, das erklärt unser Grundlagenbeitrag "Basiswissen Insolvenz: Insolvenzantrag und Insolvenzverfahren".
"Fiktive" Ermittlung des abzuführenden Betrags
Für Selbstständige gibt es laut einem BGH-Urteil keinen Pfändungsschutz für berufliche Aufwendungen: Einkünfte, die ein selbstständig tätiger Schuldner nach der Insolvenzeröffnung erzielt, gehören in vollem Umfange ohne einen Abzug für beruflich bedingte Ausgaben zur Insolvenzmasse. Es ist Sache des Insolvenzverwalters, ob er dem Schuldner "die für die Fortführung seiner selbständigen Tätigkeit erforderlichen Mittel" zur Verfügung stellt. Dem Schuldner steht jedoch die Möglichkeit offen, einen Antrag gemäß § 850i Abs. 1 und 3 ZPO zu stellen, damit ihm ein ausreichender Betrag zum Leben und zur Fortführung seiner selbstständigen Tätigkeit belassen wird. Das hat der BGH festgestellt (Entscheidung vom 20. 03.2003, IX ZB 388/02).
Dieses Urteil des BGH mag auf den ersten Blick etwas befremdlich erscheinen, aber es macht das Prinzip des § 295 Abs. 2 InsO deutlich, der an dieser Stelle greift. Der Gesetzgeber hat sich nämlich ausdrücklich dagegen entschieden, die Höhe des Betrages, den ein Selbstständiger an den Insolvenzverwalter abzuführen hat, nach dem ausgewiesenen Gewinn des Schuldners zu bemessen. Die Höhe des Gewinns lässt sich schließlich durch viele, ganz legale "Tricks" in erheblichem Maße nach unten korrigieren und stellt damit keine verlässliche Basis für eine Berechnung dar. Stattdessen zieht der Gesetzgeber jenen Betrag zur Bemessung heran, den den Schuldner - fiktiv - durch ein Angestelltenverhältnis erzielen könnte.
Dieser fiktive Verdienst ist die Bemessungsgrundlage für den pfändbaren Betrag gemäß §§ 850 ff ZPO. Diese Regelung gilt ausschließlich für die Wohlverhaltensphase.
Und wenn die Einkünfte nicht ausreichen?
Wird dieser Betrag nicht abgeführt, droht das Versagen der Restschuldbefreiung.
Allerdings entscheidet zunächst weder der Insolvenzverwalter noch das Gericht darüber, ob der Betrag "angemessen" ist, ob also die Bemessungsgrundlage dem Gehalt entspricht, das der Schuldner als Angestellter erzielen könnte. Es ist vielmehr alleine die Sache der Gläubigers, ob sie den Betrag für ausreichend betrachten. Wenn das ihrer Meinung nicht der Fall ist, können sie, wenn es um die Restschuldbefreiung des Schuldners geht, dies als Einwand vorbringen und argumentieren, der Schuldner sei seinen Verpflichtungen zu einer angemessenen Abführung von Beträgen nicht nachgekommen. (Mehr zum Thema Restschuldbefreiung und Versagungsgründe finden Sie im Beitrag "Das Verfahren zur Restschuldbefreiung und mögliche Versagungsgründe".
Damit entsteht also ein gewisses Risiko für den Schuldner, der in der Wohlverhaltensphase selbstständig tätig ist. In Bedrängnis können vor allem jene Schuldner kommen, bei denen die selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit nicht so viel abwirft, dass sie einen entsprechenden Betrag zur Verfügung stellen können. In diesem Fall können die Gläubiger vom Schuldner verlangen, das er sich zumindest bemüht, eine entsprechende Tätigkeit als Angestellter aufzunehmen. Das hat der BGH explizit so bekräftigt (Urteil vom 7. Mai 2009, IX ZB 133/07).
Fazit
Immerhin kann man festhalten, dass auch Selbstständige und Freiberufler, deren persönliches Einkommen der Pfändung unterliegt, nicht komplett ohne Geld zum Überleben dastehen.
Allerdings müssen sie - auch in diesem Punkt Selbstständige - selbst aktiv werden und gegebenenfalls bei Gericht die notwendigen Anträge stellen. Von selbst geht es nicht!
Schuldner-Tipp: Beratungshilfeschein
Die Möglichkeit, eine anwaltliche Beratung zu Insolvenz und Gläubigervergleich mit einem Beratungshilfeschein abzurechnen, ist zwar in den letzten Jahren schwieriger geworden - manche Amtsgerichte bewilligen die Beratungshilfe nur nach Diskussionen. Im Prinzip gibt es diese Option aber sehr wohl auch weiterhin und sie steht mittellosen Selbstständigen ebenso offen wie Angestellten oder Erwerbslosen.
Weitere Informationen dazu finden Sie im Beitrag "Der Beratungshilfeschein: kostenlose Rechtshilfe und Rechtsberatung".
Pfändungsmindernde Altersvorsorge-Aufwendungen?
Selbstständige Schuldner können Ihre Pfändungsgrenze nicht dadurch erhöhen, dass sie in eine nach § 851c ZPOpfändungsgeschützte Altersvorsorge einzahlen. Das ist mittlerweile klare Tendenz der Rechtsprechung. Mehr dazu steht in den Beiträgen:
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Ich bin gerade mit dem Thema konfrontiert und deshalb ist der hilfeich. Gibt es vielleicht eine Aufstellung aus der ich entnehmen kann, welche Kosten ich ansetzen kann (Rückzahlungen von Krediten, Mietkosten, Fahrtkosten - bin selbst.Handelsvertreter - etc.)?
Nein, eine solche Aufstellung gibt es nicht, da die zu berücksichtigenden Kosten individuell ermittelt werden können. Ggf. kann Ihnen der Steuerberater hier weiterhelfen.