Auch private Lebens- und Rentenversicherungen sind seit einiger Zeit vor Pfändung geschützt. Das gilt aber nicht unbegrenzt. Wir erklären die Rechtslage.
Als Gläubiger hatten Sie bisher in der Einzel- wie in der Gesamtvollstreckung einen nahezu unbeschränkten Zugriff auf Lebens- oder Rentenversicherungsprodukte. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge am 31.03.2007 ist das anders. Erstmals können Selbstständige wie auch Sozialversicherungspflichtige ihre private Lebens- und Rentenversicherungen vor einem Vollstreckungszugriff schützen - wenn auch nur in beschränktem Umfang. Damit soll verhindert werden, dass eine über viele Jahre hinweg angesparte Altersvorsorge durch Pfändung bzw. Insolvenz verloren geht und der Betroffene entweder "bis zum Umfallen" weiter arbeiten muss oder auf Sozialleistungen angewiesen ist.
So wichtig und gleichzeitig - unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung - auch richtig die Gesetzesänderung gerade für den Selbstständigen ist, so bedeutet sie für den Gläubiger einen herben Einschnitt, denn bis zur Gesetzesänderung war die private Rente eines Selbstständigen weitgehend pfändbar.
Wie sieht die gesetzliche Regelung aus?
Der Gesetzgeber hat den Pfändungsschutz der Altersrente in dem neu in die Zivilprozessordnung eingefügten § 851c geregelt. Bisher unterlag nur die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung insoweit dem Pfändungsschutz, als sie wie ein Arbeitseinkommen pfändbar ist. Durch die Neuregelung soll dies nun auch für andere Altersvorsorgeprodukte gelten, die insbesondere für Selbstständige von Bedeutung sind.
Seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung ist gerade in vielen Schuldnerforen eine heftige Diskussion darüber entbrannt, welche Beträge denn nun seit der Einführung des § 851c ZPO tatsächlich dem Pfändungszugriff der Gläubiger entzogen sind.
Der Gesetzgeber hat hierzu zwei Regelungen getroffen:
Die von einem privaten Versicherer künftig zu leistende Rente genießt in gleichem Maße den Pfändungsschutz wie die Rente eines Angestellten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies ist in § 851c Abs. 1 ZPO geregelt. Aufgrund der Neuregelung ist jetzt jede Rente nur noch wie ein Arbeitseinkommen pfändbar. Bisher konnten Sie auf das vom Selbstständigen beispielsweise in Form einer Lebensversicherung angesparte Deckungskapital uneingeschränkt zugreifen.
Erfüllt ein Vertrag zur Altersvorsorge die Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 ZPO, dann können Sie künftig die Leistungen aus dieser Rente nur noch dann pfänden, wenn sie den pfändbaren Betrag gemäß der Pfändungstabelle in § 850c ZPO überschreiten.
Im Übrigen kommen auch die Vorschriften der §§ 850a bis 850i ZPO zur Anwendung. Wahrscheinlich hat der Schuldner vor seinem Schritt in die Selbstständigkeit noch Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung erworben oder er gehört beispielsweise als selbstständiger Arzt oder Rechtsanwalt noch zusätzlich einer berufsständischen Versorgungseinrichtung an und bezieht daraus eine weitere Rente.
In diesem Fall sollten Sie einen Antrag auf Zusammenrechnung der Beträge stellen. Denn zur Ermittlung des pfändbaren Betrages gemäß § 851c Abs. 3 in Verbindung mit § 850e Nr. 2 und Nr. 2a ZPO sind sämtliche Einkünfte zusammenzurechnen. In den meisten Fällen ergibt sich dann doch ein pfändbarer Betrag, wenn auch die einzelne Leistung aus der Rente unter die Pfändungsfreigrenze fällt.
Heftig diskutiert wird dagegen die Regelung des § 851c Abs. 2 ZPO. Immer wieder wird die Frage aufgeworfen, ob durch die Neuregelung dieser Vorschrift nun zugleich auch das für den Aufbau der Altersvorsorge notwendige Kapital in bestimmten Grenzen geschützt ist.
Im Gesetzesentwurf des Bundesrates vom 12.08.2005, der unverändert in die Gesetzesvorlage vom 09.03.2006 übernommen worden ist, BT-Drucks. 16/886 vom 09.03.2006, heißt es unter anderem unter Punkt 2 auf Seite 7:
"Der Versicherungsnehmer muss, um eine Rente zu erhalten, ... das Vorsorgekapital ansparen, aus dem die Rentenleistungen zur Verfügung gestellt werden. Da ein Gläubiger nicht nur die im Versicherungsfall fälligen Renten, sondern vor dem Eintritt des Versicherungsfalles das Recht auf Rückvergütung des Vorsorgekapitals zusammen mit dem Recht auf Kündigung des Versicherungsvertrages pfänden kann, muss auch dieses Kündigungsrecht in dem Umfang unpfändbar sein, in dem eine Pfändung im Versichererungsfalle die Zahlung der unpfändbaren Rente vereiteln würde. Um überhaupt in den Genuss von Rentenzahlungen zu kommen, ist daher das angesparte Vorsorgevermögen auch zu schützen." (Hervorhebungen durch Verfasser)
Was bedeutet diese etwas unhandliche Formulierung in der Praxis? Bisher waren Lebensversicherungsverträge in vollem Umfang pfändbar. Als Gläubiger können Sie einen bestehenden, nicht pfändungsgeschützen Versicherungsvertrag in jedem Stadium kündigen und die Versicherung verwerten. Sie erhalten dann den Rückkaufswert der Versicherung im Rahmen der Pfändung vom Versicherer ausbezahlt.
Um nun den Schuldner auch in dieser Situation nicht schutzlos zu lassen, war es notwendig, den Pfändungsschutz der privaten Altersversorgung, die den Anforderungen des § 851c ZPO entspricht, zusätzlich auf das angesparte Kapital auszudehnen und so dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Schließlich würde es dem Selbstständigen wenig nützen, wenn zwar seine Rente nur in einem gewissen Umfang pfändbar ist, es aber nie soweit kommt, weil ein Gläubiger schon vorher die Versicherung pfändet und die angesparten Beträge einzieht.
Als Gläubiger ist Ihnen daher die Pfändung und Verwertung einer Lebensversicherung, die den Anforderungen des § 851c ZPO entspricht, in Zukunft verwehrt.
Allerdings ist auch dieser Pfändungsschutz nicht schrankenlos. Der privat Versicherte soll nämlich nicht anders oder besser gestellt werden als ein Angestellter, dessen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wie Arbeitseinkommen gepfändet werden kann. Deshalb ist der angesparte Betrag nur in dem Umfang geschützt, in dem er für eine später zu leistende Rente in der Höhe, die dem pfändungsfreien Betrag entspricht, notwendig ist.
Diesen Betrag hat der Gesetzgeber in § 851c Abs. 2 ZPO pauschaliert:
Zur Zeit darf der Schuldner:
vom 18. bis zum vollendeten 29. Lebensjahr 2.000 Euro
vom 30. bis zum vollendeten 39. Lebensjahr 4.000 Euro
vom 40. bis zum vollendeten 47. Lebensjahr 4.500 Euro
vom 48. bis zum vollendeten 53. Lebensjahr 6.000 Euro
vom 54. bis zum vollendeten 59. Lebensjahr 8.000 Euro
vom 60. bis zum vollendeten 65. Lebensjahr 9.000 Euro
jährlich in seinem "Topf" bei dem Versicherer ansammeln.
Vor der Pfändung geschützt ist ausschließlich der jeweilige Sockelbetrag!
Die progressive Gestaltung dieser Regelung soll verhindern, dass ein junger Selbstständiger sein gesamtes Geld in den Aufbau der Altersvorsorge steckt, um seinen Gläubigern den Zugriff darauf zu verwehren. Umgekehrt verbleibt einem älteren Selbstständigen nicht mehr so viel Zeit, um später eine angemessene Rente beziehen zu können. Daher müssen die zu leistenden Beiträge zwangsläufig höher ausfallen.
Über den Sockelbetrag hinaus, der dem Schuldner erhalten bleiben muss, gibt es freilich noch weitere Pfändungsmöglichkeiten, die allerdings im Rahmen des § 851c Abs. 2 ZPO ebenfalls reglementiert sind:
Übersteigt nämlich der Rückkaufswert den Sockelbetrag, dann sind lediglich 30 % des übersteigenden Betrages vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt, allerdings nur bis zum 3-fachen des Sockelbetrages.
Alles, was über den dreifachen Sockelbetrag hinausgeht, kann in vollem Umfang gepfändet werden.
Dies beantwortet jedoch noch nicht die drängende Frage, ob und inwieweit jene Beträge, die ein Selbstständiger monatlich oder jährlich dazu aufwenden muss, um Zahlungen auf eine private Altersvorsorge überhaupt leisten zu können, dem Pfändungsschutz unterliegen.
Diese Frage ist nun höchstrichterlich entschieden. In dem vom BGH entschiedenen Fall begehrte der Schuldner monatlich einen zusätzlichen pfändungsfreien Betrag in Höhe von 600 Euro, um die Versicherungsbeiträge für seine private Altersvorsorge bezahlen zu können. Er vertrat die Ansicht, dass neben dem eingezahlten Kapital und der späteren Rentenleistung auch der notwendige Betrag zur Beitragszahlung pfändungsfrei sein müsse.
Dieser Ansicht ist der BGH in seiner Entscheidung vom 12.05.2011, IX ZB 181/10, nicht gefolgt. Der IX. Senat des BGH begründet seine Entscheidung damit, dass in der Entstehungsgeschichte des § 851c ZPO keine Rede davon ist, auch die zum Aufbau einer entsprechenden Altersvorsorge notwendigen Beträge dem Pfändungsschutz zu unterwerfen. Auch der Sinn und Zweck der Regelung lasse keinen anderen Schluss zu.
Fazit: Zwar unterliegt die private Altersvorsorge nur in den aufgezeigten Grenzen dem Zugriff der Gläubiger. Dagegen können Gläubiger jederzeit beim Selbstständigen auf die zum Aufbau einer Altersversorgung notwendigen Beträge zugreifen. Ob und ggf. in welcher Höhe solche Verträge bestehen, muss im Zweifel im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung vom Schuldner bekannt gegeben werden.
Die Möglichkeit der Umwandlung bestehender Verträge - sind damit auch die Sicherheiten weg?
Um allen, die über bestehende Versicherungsverträge verfügen, die Möglichkeit zu schaffen, für ihre privaten Rentenansprüche künftig einen Pfändungsschutz zu erlangen, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, jeweils zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode eine Umwandlung ihrer Versicherung in eine vom Pfändungsschutz gemäß § 851c ZPO umfasste Versicherung zu beantragen (§ 173 VVG).
Eine solche Umwandlung ist durchaus legitim, allerdings nur dann zulässig, wenn der Schuldner Ihnen die Ansprüche aus diesem Vertrag weder abgetreten hat, noch sie von Ihnen gepfändet wurden.
In welchem zeitlichen Rahmen vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eine Umwandlung einer Versicherung noch legitim ist, ist derzeit noch offen. Hier wird wohl erst die Rechtsprechung eine endgültige Klärung herbeiführen können.
Fazit
Da die private Altersvorsorge bisher pfändbar war, standen besonders Selbstständige am Ende ihres Berufslebens oft mit leeren Taschen da. Nicht ganz uneigennützig hat der Gesetzgeber daher mit der Einführung des § 851c ZPO den Gläubigern nun den Zugriff auf die private Altersversorgung erschwert. Für Gläubiger bedeutet dies erst auf längere Sicht eine gewisse Einschränkung in der Durchsetzung ihrer Forderungen, denn die bereits bestehenden Sicherheiten können nicht in eine dem Pfandrecht entzogene Versicherung umgewandelt werden. Selbst bei den künftig unter die Regelung des § 851c ZPO fallenden privaten Versicherungen bleibt die Pfändung wie bei den gesetzlichen Rentenversicherungen erhalten, sofern sich pfändbare Beträge ergeben.
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guten Tag, bezieht sich der Pfändungsschutz nur auf LV/RV oder kennen Sie auch irgendeine Form anderer Anlagen z.B. Kommanditbeteiligungen, juristisch stille Beteiligungen, ander unt. Beteiligungen die einem Pf.schutz unterliegen könnten?
mfg
Margarethe Brunnbauer
Zwar sollen möglichst viele Vermögenswerte, die dem Aufbau einer Altersvorsorge dienen, vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt werden. Im ersten Schritt wollte der Gesetzgeber zunächst einmal die am weitesten verbreiteten Formen der Alterssichterung Selbstständiger absichern. Das sind nun mal die Lebens- und die Rentenversicherungen, daneben gehören aber auch Fonds- und Banksparpläne sowie Renten aus steuerlich geförderten Altersvorsorgevermögen wie die Rürup-Rente zu den geschützten Produkten. Die konkreten Anforderungen, die das Produkt erfüllen muss, damit der Pfändungsschutz greift, regelt § 851c Abs. 1 ZPO. Derzeit greift der Pfändungsschutz daher für die von Ihnen beschriebenen Anlageformen nicht. Hier ist der Gesetzgeber gefragt, den Pfändungsschutz ggf. auf weitere Produkte auszudehnen.
Dr. Ellen Ulbricht
Können auch neue Private Verträge abgeschlossen werden?
Der Pfändungsschutz umfaßt sowohl bestehende Rentenansprüche als auch den Aufbau einer neuen Altersvorsorge durch Abschluß eines entsprechenden Vertrages (Achtung: Sie müssen sich immer im Klaren darüber sein, daß Sie einen Vertrag der diesen Anforderungen genügt, später nicht als Sicherheit für einen Kredit einsetzen können!)Sie können auch einen bereits bestehenden Vertrag umwandeln, sodaß er in dem genannten Umfang pfändungssicher ist.
Wir haben einen Mieter der Rentner ist, welcher die Miete nicht bezahlt hat. Er wurde vom Gericht zur Zahlung verurteilt; nur tut der Rentner das leider nicht. Kann ich hier die Rente pfänden. Er bekommt 1.600 EUR und ist alleinstehend. Wohnt bei der Tochter. Oder wie komme ich sonst an mein Geld? Wie hoch ist die Pfändungsgrenze bei Rentnern.
Mfg
Brigitte Paul
Die Höhe des pfändbaren Betrages ist völlig unabhängig davon, um welche Art von Einkommen (Rente oder Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit) es sich handelt. Die Höhe hängt vielmehr davon ab, ob der Schuldner noch weiteren Personen (Ehefrau, Kinder etc.) zum Unterhalt verpflichtet ist. Das muß im Einzelfall geprüft werden. Im Beitrag "Neue Pfändungstabelle und Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2005" bei akademie.de finden unter anderem eine Tabelle zu den jetzt pfändbaren Beträgen.
Wie sieht es aus mit der VBL-Rente! Wird sie zur Altersrente hinzugerechnet?
Beste Grüße
VBL-Rente und Altersrente können zusammengerechnet werden. Dann ergibt sich (meist) ein pfändbarer Betrag. Wie bei verschiedenen Einkommen Zusammenrechnung gem. § 850e Nr. 2 ZPO beantragen!
Zitat: "VBL-Rente und Altersrente können zusammengerechnet werden. Dann ergibt sich (meist) ein pfändbarer Betrag. Wie bei verschiedenen Einkommen Zusammenrechnung gem. § 850e Nr. 2 ZPO beantragen!"
Danke für die Antwort. Nun aber: Wie sieht es von der anderen Seite, der SchuldnerSeite, aus"?
Der Gläubiger muss die Zusammenrechnung beantragen. Wenn er das nicht beantragt, wird auch nichts gepfändet. Es sei denn, Sie sind im Insolvenzverfahren, dann müssen Sie natürlich sämtliche Einkünfte angeben, ebenso, wenn Sie die eidesstattliche Versicherung abgeben.
An brianja: Ganz herzlichen Dank!
Guten Tag,
ich bin 55 jahre alt und habe 1986 eine Direkt-Versicherung (Kapital-LV) abgeschlossen, die bis 2012 läuft (ist beitragsfrei wegen Ausscheidens aus dem Betrieb gestellt). Angespart 4.900 €. (wird nicht als Rente, sondern 2012 voll ausgezahlt)
Fällt diese denn nun unter den pfändungsgeschützten Sockelbetrag von 8000 € für Altersvorsorge?
Lt. Versicherungsgesellschaft kann der Vertrag nicht in eine pfändungsgeschützte Rentenversicherung umgewandelt werden!???
mfg
Der Versicherungsvertrag muss den Anforderungen des § 851c ZPO (s. http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__851c.html) entsprechen, um in eine pfändungssichere Versicherung umgewandelt werden zu können. Wenn der Vertrag diesen Anforderungen nicht genügt, unterliegt er keinem Pfändungsschutz.
Hallo,
was ist bei einer privaten Insolvenz mit einer Direktversicherung, die erst nach der Restschuldbefreiung fällig wird und vorher nicht auszahlbar ist.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo, meine Kollegin ist in der Privatinsolvenz und wird zur Zeit gepfändet. Nun möchte sie einen Teil ihres Gehaltes umwandeln und in die bestehende Betriebsrente einbezahlen. Ist dies möglich und auf was ist zu achten.
MFG. A.S.
Nach erfolglosen Versuchen, mich bei Foren zum Thema zu informieren, habe ich mich über diese fundierte und wohltuend sachliche Information zum Thema gefreut, welche - mit etwas Konzentration - auch für Laien verständlich ist. Herzlichen Dank. Schön, dass die Seite öffentlich bleibt.
Und wie ist es mit Lebensversicherungen, die der Insolvensverwalter vor dem neuen Gesetz einkassiert - pardon zur Masse herangezogen hat, Besteht heute noch eine Chance? P.H.
Hallo,ich bin zwar selbständig, verdiene nur wenig. Geld geht auf Konto meines Ehemannes.Er bekommt ca. 800€ Altersrente. Wir haben sonst nichts.Gegen mich liegt Vollstreckungsandrohung vor.Kann Zugriff auf Ehemann-Konto erfolgen?Danke kampfgeist bittet um Rat
Wie wird eine gesetzliche Rente und eine Altersrente eines berufsständischen Versorgungswerkes zusammengerechnet. Ist mir nich ganz klar: nach § 850 e Nr.2, nach § 850e Nr.2 und Nr.2a oder nur nach § 850 e Nr.2a ZPO und warum! Geht aus dem obigen Text nicht wirklich klar hervor?
Guten Tag,
Ob ein Antrag nach § 850e Nr. 2 oder Nr. 2a ZPO zu stellen ist, ist vom Einzelfall abhängig.
Zum Arbeitseinkommen, das je nach Höhe und persönlichen Verhältnissen (unterhaltsberechtige Personen) pfändbar ist, gehören neben Lohn/Gehalt auch eine Rente aus einer betrieblichen Altersversorgung. Diese (Arbeits-)einkommen sind gemäß § 850e Nr. 2 ZPO zusammenzurechnen.
Anders sieht es bei einer Altersrente eines in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Schuldners aus. Sie kann gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Bei der Zusammenrechnung von Sozialleistungen gilt es, wie bei der Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen mit Sozialleistungen, die Vorschrift des § 850e Nr. 2a ZPO zu beachten. D.h., Ansprüche, die nicht der Pfändung unterworfen sind, dürfen auch nicht zusammengerechnet werden. Ob die Rente eines berufsständischen Versorgungswerkes überhaupt pfändbar ist, muss im Einzelfall geklärt werden.
Diese, sehr allgemeinen Ausführungen müssten soweit genügen, sonst müssen wir uns in Detailfragen des Zwangsvollstreckungsrechts verstricken (allein mit der Beantwortung dieser beiden Fragen könnte man ein ganzes Kapitel füllen).
In diesem Sinne einen schönen Tag und weiterhin alles Gute.
Dr. Ellen Ulbricht
Guten Tag, ich befinde mich seit kurzem im Regelinsolvenzverfahren und führe meine selbständige Tätigkeit fort. Mein Insolvenzverwalter hat mich aufgefordert, meine privaten Rentenversicherungen (Basis(Rürup-Rente) beitragsfrei zu stellen, was ich tat. Nun sind meine Altersvorsorgezahlungen für die nächsten Jahre praktisch gleich null.Wie gehe ich vor, um wenigstens etwas fürs Alter vorzusorgen?
mfg F.Kröger
nachdem mir 2003 die EU-Rente entzogen wurde, ich in Widerspruch ging,wurde sie 6 Monate weitergezahlt.Im Anschluss forderte die LVA 4700€ von mir zurück. Dann kam die erneute Rückforderung. Da ich das nicht zahlen konnte, bat ich um Stundung.Seit 01/09 zahle ich mtl. 30,00€.Gestern reichte ich meine vorgezogene Rente mit 60 ein + die Dame liess durchblicken, dass mir dann wohl einiges mehr von meiner rente abgezwackt wird.
Jetzt hätte ich gerne gewusst, wieviel das sein kann bei Renten von 930,-€ + 520,-€ für uns als Ehepaar. Wie
hoch ist Pfändungsfreigrenze?
mfg
Jutta Steinmann
Sehr geehrte Frau Steinmann,
die Pfändungsgrenzen finden Sie hier in einer Tabelle:
Pfändungstabelle und Pfändungsfreigrenzen 2009 - 2011
http://www.akademie.de/direkt?pid=27405&tid=11598
Oder Sie geben einfach das Wort "Pfändungstabelle" in das Suchfenster oben auf dieser Seite ein.
beste Grüße
Simon Hengel
Redaktion akademie.de
Sehr geehrte/r Frau/Herr Kröger,
Ihre Frage ist nicht vergessen - Frau Ulbricht recherchiert aber noch. Einstweilen bitte ich noch um ein wenig Geduld.
S.Hengel
Redaktion akademie.de
Wenn ein Vertrag zur betrieblichen Altersvorsorge geschlossen wurde, erstmals ein Beitrag mit der jetzigen Abrechnung zum tragen kommt und nun eine Pfändung da ist, wie sieht das rechtlich aush? Meiner Meinung nach gilt das Abschlussdatum.
Zur Anfrage von Herrn/Frau Kröger:
Die sogenannten Rürup-Verträge erfüllen in der Regel nicht die Voraussetzungen des § 851c ZPO. Sie sind deshalb aber nicht vollkommen schutzlos. Die Verwendung des Vorsorgekapitals ist durch die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG abgesichert.
Für das angesparte Deckungskapital besteht allerdings nach wie vor kein unmittelbarer Pfändungsschutz. Ein mittelbarer Schutz ergibt sich daher nur daraus, dass eine vorzeitige Kündigung des Versicherungsvertrages ausgeschlossen ist.
Zur weiteren Alterssicherung rate ich Ihnen daher beim Neuabschluss eines Vertrages unbedingt darauf zu achten, dass der Vertrag die Voraussetzungen des § 851c ZPO erfüllt.
Darf die Landesoberkasse Baden Württemberg über einen dinglichen Arrest eine private Rentenversicherung (mit Möglichkeit zur Einmalauszahlung) auch pfänden? Es geht um Verfall des Wertersatzes.
So erging es mir bis jetzt:
Erstmal bin ich selstständig,sollte für Rückständigen Unterhalt (verfahren noch am laufen)eine Sicherheitsleistung von 62 t Euro über die Bank erbringen,was nicht möglich war--dann erwirkte der Rechtsanwalt meiner Ex die Pfändungen meiner/aller RV....somit meine gesammten ersparnisse ---wo bleibt da der Pfändungsschutz...KEINER-- sie kassiert ab !
der gebeutelte
Der Pfändungsschut vom 31.03.2007 ist der auch rückwirkend.?
Sachverhalt:
26.11.1997 Pfändung der Rente durch die Bank.
09.12.2001 Antrag auf Insolvenz.
23.11.2001 2.Pfändung der Rente durch die Bank.
13.08.2007 Restschuldbefreiung.
Seit August 2008 Anspruch auf Privatrente, kann aber wegen der Pfändung nich geleistet werden und liegt derzeit auf Eis
Ein sogenannter Altvertrag unterliegt nur dann dem Pfändungsschutz, wenn die Umwandlung in eine vom Pfändungsschutz gemäß § 851c ZPO umfasste Versicherung beantragt wurde. Das geht allerdings nur dann, wenn die Versicherung zu diesem Zeitpunkt weder abgetreten noch verpfändet war. Da die Bank bereits im Jahr 1997 die Rentenansprüche gepfändet hat, kommt eine Umwandlung nicht in Betracht. Folglich greift auch der Pfändungsschutz der gesetzlichen Neuregelung hier nicht