Bei der Umsatzsteuer kennt das Finanzamt kein Pardon: Unvollständige Rechnungsangaben und andere Verstöße gegen die Formvorschriften gefährden den Vorsteuerabzug. Bei der Kontrolle eingehender Rechnung sollten Sie daher besser keinen Mut zur Lücke an den Tag legen. Im Interesse Ihrer Geschäftspartner gilt das umgekehrt auch für Ihre eigenen Rechnungsvordrucke. Wir zeigen, worauf Sie achten müssen.
Die Aufzählung der Rechnungs-Pflichtangaben findet sich im Paragraf 14 des Umsatzsteuergesetzes. Damit der Fiskus ein Geschäftsdokument als Rechnung anerkennt, sind folgende Bestandteile erforderlich:
Name und Anschrift des leistenden Unternehmens,
Name und Anschrift des Leistungsempfängers,
Termin der Lieferung oder Leistung,
Menge und Bezeichnung der gelieferten Produkte bzw. Art und Umfang der Dienstleistung,
die ggf. nach Steuersätzen aufgeschlüsselten Netto-Beträge und
die jeweils darauf entfallenden Steuer-Beträge,
das Ausstellungsdatum (= Rechnungsdatum),
eine einmalig vergebene Rechnungsnummer sowie
die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Ausstellers.
Eine finanzamtstaugliche Rechnung sieht demnach zum Beispiel so aus:
Die einzelnen Rechnungselemente entsprechen der oben genannten Nummerierung
Hinweis auf Steuerbefreiung
Sofern einzelne oder alle Positionen von der Umsatzsteuer befreit sind, gehört zusätzlich ein entsprechender Hinweis auf die Rechnung. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der Aussteller unter die Kleinunternehmer-Regelung fällt ("Umsatzsteuerfreie Leistungen gemäß § 19 UStG").
Die Zahl der Vorschriften über Form und Inhalt von Rechnungen wächst laufend. Entsprechend viele fehlerhafte Rechnungen sind im Umlauf. Sowohl Rechnungs-Aussteller als auch -Empfänger sind verunsichert. Besonders ärgerlich: Wenn Rechnungen mit fehlenden Pflichtangaben erst nach Jahren bei einer Betriebsprüfung bemerkt werden, ist es für eine Korrektur oft zu spät: Hohe Steuernachzahlungen drohen. Wie Sie Eingangsrechnungen auf vollständige Pflicht-Angaben kontrollieren und notfalls korrekte Rechnung nachfordern, erläutert unser separater Praxistipp mit zahlreichen Checklisten und Musterbriefen.
Kleinbetragsrechnungen
"Kleinvieh braucht weniger Mist": Bei so genannten Kleinbetragsrechnungen (bis zu einem Gesamtbetrag von 150 Euro) genügt laut Paragraf 33 Umsatzsteuerdurchführungs-Verordnung
Name und Anschrift des Ausstellers,
das Ausstellungsdatum,
Menge und Bezeichnung der gelieferten Produkte oder Art und Umfang der Dienstleistung,
der Bruttobetrag und
der Steuersatz der darin enthaltenen Umsatzsteuer.
Die Angabe des Empfängernamens, der Rechnungs- und Steuernummer sowie der separate Ausweis des Umsatzsteuerbetrages ist bei "Peanuts" also entbehrlich.
Auslandsrechnungen
Was Sie bei Rechnungen von oder an Geschäftspartner im Ausland beachten müssen, erfahren Sie im Beitrag "Rechnung ohne Grenzen".
Fehlerfolgen
Ganz gleich, ob über oder unter 150 Euro: Fehlende Pflichtangaben führen dazu, dass Sie als Leistungsempfänger die im Rechnungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen dürfen. Stellt sich bei einer späteren Betriebsprüfung oder Umsatzsteuer-Nachschau heraus, dass Sie das zu Unrecht getan haben, müssen Sie die Umsatzsteuer aus eigener Tasche tragen!
Zwar haben Sie theoretisch Anspruch auf nachträgliche Korrektur der Rechnung durch den Aussteller - praktisch ist es dafür nach Monaten oder gar Jahren jedoch oft zu spät. Zudem ist der Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig hoch.
Als Rechnungsempfänger sind Sie also gut beraten, eingehende Abrechnungsdokumente sofort sowohl auf Richtigkeit als auch auf Vollständigkeit zu überprüfen. Das ist aber nur eine Seite der Medaille: Wenn Sie nicht den Unmut Ihrer Geschäftspartner auf sich ziehen (und sich selbst unnötige Mehrarbeit einhandeln) wollen, sind Sie umgekehrt auch als Rechnungsaussteller gut beraten, "finanzamts-kompatible", korrekte Rechnungen zu schreiben.
Nicht nur für die Umsatzsteuer...
Die Rechnungs-Pflichtbestandteile sind im Umsatzsteuerrecht geregelt. Insofern regeln sie primär die Geschäftsbeziehungen zwischen umsatzsteuerpflichtigen Selbstständigen und Unternehmern. Die einschlägigen Bestimmungen des Umsatzsteuerrechts gelten sinngemäß aber auch bei der Anerkennung von Belegen als betrieblicher Aufwand (zum Beispiel bei der Gewinnermittlung im Rahmen der Einkommen- oder Gewerbesteuererklärung).
Während das Finanzamt bei der An- bzw. Aberkennung von Vorsteuerabzügen erfahrungsgemäß äußerst pingelig ist und kein Pardon kennt, gehen unvollständige Belege oft zumindest noch als Aufwands-Nachweis durch. Im Einkommen- und Gewerbesteuerrecht gibt es nämlich keine speziellen Vorschriften über die Formerfordernisse von Ausgabenbelegen. Sie müssen im Zweifelsfall gegenüber dem Prüfer (oder notfalls vor dem Finanzgericht) "in der Gesamtschau glaubhaft machen" können, dass es sich tatsächlich um einen betrieblichen Aufwand gehandelt hat. Das Fehlen einzelner Rechnungsanforderungen aus dem Umsatzsteuerrecht schadet nicht unbedingt.
Vorsteuer als Aufwand
Wird der Vorsteuerabzug nicht anerkannt, können Sie ausnahmsweise sogar den Bruttobetrag als Aufwand geltend machen. Das ist selbst bei eigenhändig erstellten Hilfsbelegen möglich. Weiterführende Informationen finden Sie im Beitrag "Eigenbeleg: Buchhalters Hintertürchen".
Zweifelsfragen
Beim Ausstellen von Ausgangsrechnungen und beim Kontrollieren von Eingangsrechnungen tauchen erfahrungsgemäß zahlreiche Einzelfragen auf. Hier die wichtigsten Antworten auf einen Blick:
Muss auf einer Rechnung auch "Rechnung" draufstehen? Eine ausdrückliche Kennzeichnung als "Rechnung" ist nicht unbedingt erforderlich: Im Umsatzsteuergesetz heißt es: "Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird."
Müssen Rechnungen unterschrieben werden? Ebenfalls entbehrlich ist die Unterschrift des Ausstellers auf der Rechnung. Warum das sogar nach hinten losgehen kann, haben wir vor einiger Zeit unter der Überschrift "Ausgangs-Rechnungen unterschreiben?" erläutert.
Muss man beispielsweise auch bei Dienstleistungen ohne klaren Termin ein Lieferdatum angeben? Unverzichtbar ist hingegen die ausdrückliche Angabe des Liefer- oder Leistungstermins - selbst dann, wenn er mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt. Darauf hat das Bundesfinanzministerium inzwischen mehrfach hingewiesen (zuletzt mit Schreiben vom 26. September 2005, Az.: "IV A 5 - S 7280 a - 82/05" (PDF, 46 KB). Demnach genügt die Angabe des Monats als Leistungsdatum. Alternativ zur Terminnennung in der Rechnung ist der Verweis auf einen eindeutig bezeichneten Lieferschein möglich. Sofern der wiederum nur ein Lieferscheindatum trägt (und nicht ein separat ausgewiesenes Leistungsdatum), genügt auf der Rechnung der Hinweis, dass Lieferscheindatum und Leistungsdatum identisch sind.
Sind Rechnungen per E-Mail zulässig? Die Papierform ist nicht zwingend. Mit Einverständnis des Empfängers darf eine Rechnung auch elektronisch verschickt werden (z. B. als PDF-Dokument im E-Mailanhang). Der Vorsteuerabzug aus solchen Rechnungen wurder jedoch zumindest bis September 2011 nur dann anerkannt, wenn die "Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts" durch eine qualifizierte digitale Signatur gewährleistet war. Antworten auf die damit verbundenen Fragen finden Sie im Beitrag "Elektronische Rechnungen: Nur gültig mit digitaler Signatur?".
Muss man wirklich die eigene Steuernummer auf die Rechnung schreiben? Genügt auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer? Die Umsatzsteuer-Identnummer ersetzt die (persönliche) Steuernummer vollwertig. Eine "UStId." kann jeder umsatzsteuerpflichtige Selbstständige und Unternehmer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen. Einzelheiten entnehmen Sie unserem Beitrag "Ausgangsrechnungen: Es geht doch ohne Steuernummer".
Wie lange muss man Rechnungen aufheben? Es reicht nicht, dass eine Rechnung zum Zeitpunkt der Ausstellung vollständig ist. Als Buchungsbeleg muss sie darüber hinaus laut Paragraf 147 Abgabenordnungen zehn Jahre lang aufbewahrt werden.
So werden Sie "berechnend"
Falls Sie Ihre Rechnungen mit MS Word schreiben, haben wir ein Musterdokument (.doc-Datei, ca. 40 KB) für Sie vorbereitet, das Ihnen die manuelle Berechnung
der Preise einzelner Rechnungspositionen,
von Brutto- und Netto-Rechnungsbetrag sowie
der Umsatzsteuer
erspart. Im Beitrag "Word: Rechnungsvordruck mit Rechenautomatik" können Sie nachlesen, wie die Berechnung der Felder und die Aktualisierung der Feldinhalte funktioniert.
Dass sich moderne Textverarbeitungen wie MS Word oder OpenOffice Writer in gewissen Grenzen als Tabellenkalkulationsprogramme "missbrauchen" lassen, zeigt unser Grundlagen-Beitrag "Rechnen in Texten".
Rechen-Automaten
Bei der lückenlosen Vergabe von Rechnungsnummern können Sie sich ebenfalls vom Computer unterstützen lassen, ohne dafür eine oft überdimensionierte Fakturierungssoftware installieren zu müssen: Unter der Überschrift "Halbautomatische Rechnungsnummern-Vergabe für Word und Excel stellen wir einen einfachen Nummerngenerator für MS Office vor. Eine praktische OpenOffice-Lösung finden Sie im Beitrag "Rechnungsnummern-Vergabe mit OpenOffice" vor.
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Ich bin bereits Mitglied
Was ich mühsam über Google gesucht habe, eröffnet sich mir hier als kompakter, frei verfügbarer Artikel. Danke!
Sehr gute, verständiche Darstellung der Rechtslage. Danke.
sehr löblich, dass es diese Infos auch mal kostenfrei gibt. danke für den Vordruck. Empfehlungen sind sicher
gut erklärt !!
www.stb-ehlers.de
Hallo
hat mir sehr geholfen habe jedoch noch ein kleines Problem. Was ist mit Lieferscheinen welche ich über meine Kasse erstellen kann. Dieses bezieht sich auf eine Tankstelle. Hier gibt es div. Karten wo der Beleg als Lieferschein gekennzeichnet ist. Hier bekommt der Kunde nach einen festgelegten Zeitraum eine Aufstellung seiner einzelkosten mit der MwSt. ausgehändigt. Mein Kasse macht bei diesen Zahlung über 100 Euro auch ein Adressfeld wo der Kund seine Anschrift hinterlegen kann. Laut einigen Kunden ist diese Verboten.Stimmt dies??.
Über eine Antwort würde ich mich freuen. JensTappe@gmx.de
Hallo Herr Tappe,
vielen Dank für Ihr freundliches Feedback. Leider kann ich Ihr Spezialproblem nicht nachvollziehen. Am besten wenden Sie sich mit Ihrer Frage an Ihre IHK und / oder Ihren Berufsverband.
Freundliche Grüße
Robert Chromow
--
Redaktionsteam akademie.de
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Hab noch eine Frage dazu:
Wie ist das mit einer Rechnung an Endverbraucher? Muss ich da auch den Nettobetrag angeben oder reicht es, wenn ich dazuschreibe, dass der Betrag incl. MWSt. ist? Es gibt nirgendwo im Netz ein Rechnungsmuster von Firma an Endverbraucher - oder zumindest habe ich keins gefunden, alles was ich gefunden habe war immer Firma XY stellt an Firma Z eine Rechnung. Ich habe für meine Artikel nur eine Brutto-Preisliste, darum ist es sehr aufwändig für jedenArtikel den Bruttobetrag zu errechnen. Meine Kunden sind Endverbraucher - Privatpersonen - und die Rechnung kann schon mal über 100 Euro sein. Wie sieht es da mit den Pflichtangaben aus?
Hallo,
dass Sie nirgends ein Muster für Privatkunden-Rechnungen finden. liegt schlicht daran, dass es keine Vorschriften darüber gibt. Die B2B-Vorschriften stammen ebenfalls nur aus dem Umsatzsteuerrecht und haben nur den Zweck, den Vorsteuerabzug zu legitimieren.
Vielleicht hilft das ja schon fürs Erste!?
Schöne Grüße
Robert Chromow
Hallo,
bin kleinunternehmer und nicht Mehrwertsteuerpflichtig Wie schreibe ich Rechnungen wenn die MWst nicht ausgewiesen werden darf?
Hallo,
als "umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer" gemäß § 19 UStG lassen Sie die Umsatzsteuerangaben weg und ergänzen Ihre Rechnung um einen Hinweis auf Ihren Kleinunternehmer-Status. Wie im Beitrag nachzulesen:
+++++++++++++ Z I T A T +++++++++++++
Tipp: Hinweis auf Steuerbefreiung
Sofern einzelne oder alle Positionen von der Umsatzsteuer befreit sind, gehört zusätzlich ein entsprechender Hinweis auf die Rechnung. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der Aussteller unter die Kleinunternehmer-Regelung fällt ("Umsatzsteuerfreie Leistungen gemäß § 19 UStG").
+++++++++ Z I T A T - E N D E +++++++
Freundliche Grüße
Robert Chromow
--
Redaktionsteam akademie.de
Vielen Dank für diesen kostenlosen Dienst.
Ich konnte mir auf Grundlage dieses Beispiels eine eigene Rechnung entwickeln.
Hallo,
ist es gesetzlich geregelt, daß eine Firma für die von Ihr an eine Privatperson verkaufte Ware eine Rechnung erstellen muß?
Gruß frutjerue@web.de
Hallo frutjerue,
Vorschriften über Rechnungen an Privatleute gibt es nicht - weder *dass* noch *wie*: Die bekannten Formerfordernisse beziehen sich grundsätzlich nur auf Geschäfte mit umsatzsteuerpflichtigen Geschäftsleuten. Einzelheiten finden Sie im Beitrag
"Pflichtangaben auf Rechnungen"
http://www.akademie.de/direkt?pid=29460
Freundliche Grüße
Robert Chromow
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Redaktionsteam akademie.de
Ist eine Rechnung ohne Angabe der Anschrifz, Steuer- Nr. bzw. Umsatz- Identifikations- Nr. rechtsgültig?
Antwort bitte an :
dr.heike.bartsch@t-online-de
Guten Tag, Frau Dr. Bartsch,
Anschrift und Steuernummer des Lieferanten bzw. Dienstleisters gehören zu einer rechtsgültigen Rechnung unbedingt dazu. Jedenfalls sofern sie an einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer gerichtet ist und betragsmäßig oberhalb der Kleinbetragsgrenze von 100 Euro angesiedelt ist.
Als Autor dieses Beitrags interessiert mich: War diese Information dem Artikel aus Ihrer Sicht nicht zu entnehmen? Gibt es missverständliche Formulierungen?
Danke für ein kurzes Feedback und freundliche Grüße
Robert Chromow
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Redaktionsteam akademie.de
Würde gerne unter meinen Rechnungsbetrag eine Formulierung wie "Bitte zahlen Sie den Betrag bis zum xx.xx.2006 ohne Abzug." schreiben. Ist das in Ordnung? Und welche Frist sollte ich wählen – 1 Woche oder 2, oder was?
Hallo,
ja, die Angabe einer Zahlungsfrist ist möglich. Erforderlich ist sie allerdings eigentlich nur noch dann, wenn die vom Gesetz festgelegte Zahlungsfrist von 30 Tagen verkürzt werden soll. Ob Sie Ihren Kunden eine oder zwei Wochen oder auch zehn Tage gewähren, liegt bei Ihnen. Weitere Informationen finden Sie im Beitrag
"Die Mahnung, das unbekannte Wesen"
http://www.akademie.de/direkt?pid=13835
Freundliche Grüße
Robert Chromow
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Redaktionsteam akademie.de
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Hallo Herr Chromow,
können fehlerhafte Eingangsrechnungen handschriftlich von mir korrigiert werden oder muss ich stets eine korrigierte Rechnung anfordern? Wenn ja, was darf korrigiert werden?
Müssen Spesenbelege(Quittungen von Restaurant/Hotel) der Eingangsrechnungen im Original eingereicht werden? Und wenn ja, besteht eine Aufbewahrungspflicht? Wir werden die Rechnungen inkl. Belege einscannen und nach einer gewissen Zeit vernichten. Müssen die Originalbelege dann an den Lieferanten zurück?
Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus.
Viele Grüße
Petra Mau
Hallo Frau Mau,
da ich weder Anwalt noch Steuerberater bin, kann und darf ich keine Einzelfallberatung anbieten. Bitte betrachten Sie die folgenden Auskünfte daher nur als meine ganz persönliche Meinung:
Da es sich bei Rechnungen um Urkunden handelt, dürfen sie grundsätzlich nur vom Aussteller geändert werden. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass sie ihre Beweiskraft verlieren. Da Sie laut § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG
http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__14.html
Anspruch auf eine einwandfreie Rechnung haben, sollten Sie die im Zweifelsfall auch einfordern. Das gilt vor allem dann, wenn Sie Ihren Vorsteuerabzug nicht gefährden wollen.
Das muss Sie aber nicht daran hindern, zum Beispiel offensichtliche Zahlendreher oder minimale Rechnungsdifferenzen stillschweigend zu korrigieren. Am besten machen Sie dazu eine entsprechende Aktennotiz. Betrachten Sie es am besten aus der Brille eines möglichen Betriebsprüfers: Ist die Abweichung vom Rechungsinhalt offensichtlich und plausibel? Entstehen durch die Korrektur der Rechnung Zweifel am Willen des Ausstellers? Alle Unklarheiten und Ungereimtheiten, die zu Ihren Lasten gehen könnten, sollten Sie durch Ausstellen einer formal und inhaltlich einwandfreien Rechnung aus der Welt schaffen lassen.
Sofern Ihnen ein anderer Unternehmer / Selbstständiger Spesen in Rechnung stellt, braucht er Ihnen die entsprechenden Belege m. E. nicht zu schicken (es sei denn, Sie selbst legen Wert darauf). Rechtlich hat Ihr Geschäftspartner selbst dafür zu sorgen, dass die Originalbelege (zehn Jahre lang) aufbewahrt bleiben. Wenn sich die Belege allerdings in Ihrer Buchhaltung befinden, müssen sie dort entsprechend der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bleiben.
Einzelheiten entnehmen Sie unserem Beitrag
"Aufbewahrungspflichten und Aufbewahrungsfristen für Geschäftsdokumente"
http://www.akademie.de/direkt?pid=30587
Sofern Sie Belege einscannen, müssen Sie die "Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme" (GoBS) beachten. Mehr dazu in dem o.g. Artikel und im Beitrag
"Digitale Steuerprüfung"
http://www.akademie.de/direkt?pid=13017
Vielleicht hilft das ja schon fürs Erste!?
Freundliche Grüße
Robert Chromow
--
Redaktionsteam akademie.de
Mein Schwiegervater ist Unternehmer,nun hat sich auch mein Mann selbstständig gemacht ( Handwerk). Mein Schwiegervater erklärte uns das wir an jede Rechnung einen Freistellungsauftrag vom Finanzamt mit anheften müßen ( auch die Rechnung die an die Kunden geht). Stimmt das oder hat er sich geirrt???
Vielen Dank im Voraus.
Ihr Schwiegervater hat Recht - allerdings nicht dazugesagt, dass die besagte "Freistellungsbescheinigung" nichts mit der Ihnen wahrscheinlich bekannten Freistellung von der Quellensteuer bei Kapitalerträgen zu tun hat. Es geht um die "Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gem. § 48b Abs. 1 Satz 1 EStG".
http://bundesrecht.juris.de/estg/__48.html
Die besagt, dass Handwerker von der Pflicht befreit sind, eine 15%-ige Abschlagszahlung auf die Umsatzsteuer ("Bauabzugsteuer") an das Finanzamt zu entrichten. Weiterführende Informationen finden Sie z. B. auf den Seiten der Handwerkskammer Düsseldorf
http://www.hwk-duesseldorf.de/beraten/chefinfo/freistellung.html
Bei Fragen zum Einzelfall wenden Sie sich am besten an Ihre Handwerkskammer oder ans Finanzamt.
Freundliche Grüße
Robert Chromow
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Redaktionsteam akademie.de
hallo,
muss ich auch bei Bewirtungsbelegen >€100 sicherstellen, dass meine Firmenanschrift draufsteht? Wie kann ich das in der Praxis sicherstellen?
Besten Dank
Ja, auf Bewirtungsrechnungen gehört auch die Anschrift des Gastes. Wenn der Kellner Sie als Gast behalten will, wird er Ihnen den Gefallen bestimmt tun. Vereinfachungstipp: Visitenkarte an den Beleg heften und Gaststättenstempel halb auf den Beleg und halb auf die Visitenkarte setzen lassen.
Vielleicht hilft das ja schon ein wenig weiter!?
Guten Appetit und freundliche Grüße
Robert Chromow
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Redaktionsteam akademie.de
hallo!
Was kann passieren, wenn mir Name und Anschrift des (privaten) Rechungsempfängers nicht komplett bekannt sind?
Ich bin Kleinunternehmer gem. §19. (Daher auch zur Angabe der Steuernummer nicht verpflichtet!?).
Seit wann ist die Angabe des Leistungs-/Lieferzeitpunkts zusätzlich zum Rechnungsdatum verpflichtend?
Hallo,
für private Empfänger sind die genannten Formvorschriften nicht von Bedeutung, da Privatleute ja keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
Im Übrigen: Die Angabe die Liefer-/Leistungszeitpunkts ist seit der letzten Novellierung des Umsatzsteuergesetzes (2004) verpflichtend - aber wie gesagt: Nur auf Rechnungen an vorsteuerabzugsberechtigte Geschäftskunden.
Vielleicht hilft Ihnen das ja schon ein wenig weiter!?
Freundliche Grüße
Robert Chromow
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Redaktionsteam akademie.de
Nachtrag: Wenn Sie (als "Kleinunternehmer" im Sinne des § 19 UStG) keine Umsatzsteuer ausweisen, brauchen Sie auch nicht Ihre Steuernummer anzugeben. Erst recht nicht, wenn es um Rechnugen an Privatkunden geht...
Robert Chromow
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Redaktionsteam akademie.de
Hallo,
ich habe mich erst selbständig gemacht, und habe bisher ca 20 Rechnungen geschrieben.
bei den ersten Rechnungen habe vergessen das Liefer- und Leistungsdatum einzutragen.
die Rechnungen wurden alle auf Privatpersonen ausgestellt.
Das gilt auch für Kleinbetrags- Rechnungen.
Bekomme ich probleme mit dem Finanzamt oder soll ich die Rechnungen ändern und austauschen?
Vielen Dank im Voraus!
mfg Walter
Hallo Walter,
die genannten Rechnungs-Pflichtbestandteile sind im Umsatzsteuerrecht geregelt. Sie gelten für die Geschäftsbeziehungen zwischen umsatzsteuerpflichtigen Selbstständigen und Unternehmern. Bei Rechnungen an Privatpersonen gelten die Auflagen nicht. Sie müssen Ihre Rechnungen also weder ändern noch austauschen.
Freundliche Grüße
Robert Chromow
--
Redaktionsteam akademie.de
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Gibt es für Dozenten andere MWSt.-Regeln oder ist man Kleinunternehmer?
Habe als Dozentin bei einem als gemeinnützig eingetragenem Verein erstmalig einen Vortrag gehalten. Vereinbartes Honorar € 150,--. Ich wurde gebeten meine Steuernummer auf die Rechnung zu schreiben. Muss ich die MWSt. ausweisen?
Hallo,
grundsätzlich werden Dozenten nicht anders behandelt als andere Unternehmer. Ob Sie Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG
http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__19.html
sind, hängt von Ihrem Jahres-*Umsatz* ab: Sofern der 17.500 Euro nicht überschreitet, müssen Sie keine Umsatzsteuer ausweisen. Sie dürfen dann im Gegenzug aber auch keine Vorsteuer (das ist der Mehrwertsteueranteil Ihrer betrieblichen Einkäufe) abziehen. (Wenn Sie wollen, können Sie sich freiwillig für die Umsatzsteuer entscheiden)
Mit den "gemeinnützigen Vereinen" hat es in diesem Zusammenhang folgendes auf sich (ganz gleich, ob Sie umsatzsteuerpflichtig sind oder nicht): Sofern Ihr Auftraggeber gemäß § 4 UStG
http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__4.html
umsatzsteuerbefreit ist (z. B. wg. § 4 Nr. 18 bis 22 UStG)
dürfen Sie auch als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer oder Selbstständiger Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausstellen. Für diesen Teil Ihres Umsatzes verlieren Sie dann aber auch Ihre Vorsteuerabzugsberechtigung. In der Regel bedeutet das: Wenn von 25.000 Euro Jahresumsatz 5.000 Euro auf Honorare des steuerbefreiten Verein entfallen, verringert sich die Ihre anerkannte Vorsteuersumme entsprechend um 20 Prozent.
Wichtig: Auf Ihren umsatzsteuerfreien Rechnungen müssen Sie den Grund für die Steuerbefreiung angeben. Und: Der Verein muss Ihnen ein Schreiben über die Steuerbefreiung geben, in dem auf den Grund für die Steuerbefreiung und den entsprechenden Bescheid des zuständigen Finanzamts verwiesen wird.
Vielleicht hilft das ja schon fürs Erste!?
Freundliche Grüße
Robert Chromow
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