Eine simple, finanzamtstaugliche Buchführung nach System der Einnahmeüberschussrechnung

Statt Quittungen im Schuhkarton: Buchführungs-Systematik nach EÜR-Formular steuern

Von: Robert Chromow
Stand: 22. März 2011 (aktualisiert)
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Über den Autor:

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Robert Chromow ist gelernter Industriekaufmann, Betriebswirt und Politologe. Seit über fünfzehn Jahren arbeitet er als freiberuflicher Journalist, Texter und Berater im eigenen Projektbüro. Print- und Online-Medien beziehen dort Fach- und Serviceartikel sowie Lernmaterialien. Außerdem schreibt er Handbücher, Webtexte und Newsletter für Unternehmen.

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Wer eine Einnahmenüberschussrechnung macht, muss die amtliche "Anlage EÜR" beim Finanzamt einreichen. Über den Sinn dieses Vordrucks kann man lange streiten. Dass viele Buchführungsprogramme für Freiberufler und Kleingewerbetreibende zusätzlich zu dieser neuen Steuersystematik an mehr oder weniger abgespeckten konventionellen "Kontenrahmen" festhalten, leuchtet trotzdem nicht ein. Wir plädieren für eine Simpel-Buchführung auf Basis des EÜR-Formulars.

Nur Kaufleute sind zur kaufmännischen doppelten Buchführung verpflichtet. Die meisten Selbstständigen und Kleinunternehmer brauchen dem Finanzamt lediglich den Überschuss ihrer Einnahmen über die Ausgaben mitzuteilen. Mit der weitgehenden Formfreiheit bei der sogenannten Einnahmeüberschussrechnung ist es seit einigen Jahren dabei jedoch vorbei: Das lange umstrittene, immer wieder modifizierte, inzwischen jedoch halbwegs ausgereifte amtliche EÜR-Formular macht nämlich recht genaue Angaben darüber, wie die Einnahmen und Ausgaben gegliedert sein müssen.

Keine Formvorschriften für Kleinstgewerbetreibende

Solange Ihre Betriebseinnahmen unter der Grenze von 17.500 Euro liegen, sind Sie an die Vorgaben des EÜR-Formulars nicht gebunden: Sie können dann weiterhin eine formlose Gewinnermittlung vorlegen.

Eine ausführliche Erläuterung des aktuellen EÜR-Formulars (Gewinnermittlung des Jahres 2010) und der dazu gehörigen Anlagen finden Sie im Beitrag "Keine Angst vorm EÜR-Formular: So muss 2010 Ihre "Gewinnermittlung" fürs Finanzamt aussehen". Einen allgemeinverständichen Einstieg in die Einnahmenüberschussrechnung bietet das Infopaket "Die Praxis der Einnahmenüberschussrechnung".

Doppelt hält besser?

Dabei erwartet das Finanzamt eine etwas andere Systematik, als sie von gängigen Buchführungsprogrammen üblicherweise verwendet wird. Das hat zur Folge, dass viele Buchhaltungsprogramme zum Leidwesen ihrer Anwender eine "doppelte Buchführung" der besonderen Art vornehmen:

  • Die Anwender ordnen die einzelnen Geschäftsvorgänge zunächst den Einnahme- und Ausgabe-"Konten" auf Basis eines klassischen (Datev-)Standardkontenrahmens zu (zum Beispiel dem "SKR03" oder dem "SKR04" mit jeweils Hunderten von Sachkonten, die von Hause aus auf die Belange von Unternehmen mit Bilanz-Pflicht zugeschnitten sind).

  • Auf dieser Basis befüllt das jeweilige Programm am Jahresende dann wiederum automatisch die (wenigen) Felder des EÜR-Formulars.

Wieso eigentlich 'Konto'

Wenn Buchhalter von "Konten" reden, meinen sie in den seltensten Fällen Giro- und ähnliche Bankkonten: Gemeint ist schlicht die Gliederung von Einnahmen und Ausgaben (sowie unter Umständen Vermögen und Schulden) nach sachlichen Gesichtspunkten (also zum Beispiel auf der Ausgabenseite nach Miete, Telefonkosten oder Personalkosten). Vorteil: Auf diese Weise behalten sie (und das Finanzamt) besser den Überblick als bei einer unsortierten Liste von Einzelvorgängen.

Bewährte Standard-Kontenrahmen?

Um Missverständnissen vorzubeugen: Dass zwischen der internen betrieblichen Buchführung und den Meldungen an das Finanzamt unterschieden wird, ist für die Kostenrechnung und das Controlling größerer Unternehmen zweifellos sinnvoll. Außerdem gibt es viele Branchen, für die bewährte und praxistaugliche Spezialkontenrahmen zur Verfügung stehen. Eigene Datev-Standardkontenrahmen können zum Beispiel Ärzte, Zahnärzte und das Gastgewerbe nutzen. Für viele Solo-Selbstständige und Kleinunternehmen ist der Nutzen des doppelten Buchhaltungs-Lottchens jedoch nicht recht erkennbar.

Mehr noch: Das unnötige Hin und Her sorgt bei vielen Jungunternehmern dafür, dass das zarte Pflänzchen Buchhaltungs-Verständnis eingeht. Wer nicht weiß, warum welche Zahl wo landet, versteht noch so schicke Auswertungen und Diagramme nicht - und zieht unter Umstände keine oder die falschen Konsequenzen.

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Vielen Dank für den Hinweis. Sie haben natürlich vollkommen recht.
Betriebsblinde Copy&Paste-Grüße :-)
Robert Chromow

frage zum "eigenverbrauch" unter "einnahmen":
ist das wirklich notwendig oder reicht nicht auch die angabe eines "betrieblichen anteils" bei der buchung einer betriebsausgabe? der privatanteil müsste ja zusätzlich gebucht werden, was mir unnötig kompliziert erscheint. unterm strich würde sich ohnehin kein unterschied ergeben.
und noch eine (ähnlich gelagerte) frage zur UST:
das konto "von kunden eingenommene ust" ist doch nur relevant, wenn ich als betriebseinnahmen die bruttobeträge verwende. warum stattdessen nicht die nettobeträge angeben?

Hallo,
Zu Ihrer ersten Frage: Sie haben völlig recht: wenn Sie von vornherein nur den betrieblichen Anteil einer Ausgabe buchen, brauchen Sie hinterher keine Privatentnahme bzw. privaten Nutzungsanteil zu berücksichtigen.
Zur zweiten Frage: USt-Einnahmen und -Ausgaben sowie USt-Zahlungen und -Erstattungen müssen bei der EÜR aufgeführt werden, auch wenn es unterm Strich insgesamt ein Nullsummenspiel ist. (Da die USt-Zahlungen eines Geschäftsjahres in verschiedenen Kalenderjahren fließen, ist der Saldo aller USt-Vorgänge innerhalb einer EÜR normalerweise nicht gleich Null.)
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow

vielen dank für die rasche antwort. sie sagen, dass USt-einnahmen und USt-ausgaben im eür-formular angegeben werden müssen. dasselbe gilt doch auch für die privaten anteile an betriebsausgaben (zeile 18 im eür-formular, wenn ich mich nicht täusche). wenn ich sie richtig verstehe sagen sie, dass ich diese zeile leer lassen kann (die privaten nutzungsanteile quasi verschweige) und einfach die betriebsausgaben dementsprechend niedriger ansetze (nämlich mit dem betrieblichen anteil).

Nein, verschweigen sollen Sie natürlich nichts - nur: Wenn Sie die privaten Anteile gar nicht erst als Betriebsausgaben buchen, brauchen Sie am Jahresende auch keine korrigierenden Einnahmen dagegen zu buchen.
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow