berufliche Nutzung
Berufliche Nutzung privater Telekommunikationsgeräte
Bei arbeitnehmereigenen Telefonanschlüssen kann - anders als bei betrieblichen Telekommunikationsgeräten - durch die Privatnutzung des Arbeitnehmers kein geldwerter Vorteil entstehen.
Aus lohnsteuerrechtlicher Sicht stellt sich vielmehr umgekehrt die Frage, in welchem Umfang der Arbeitgeber für die vom häuslichen Telefon des Arbeitnehmers geführten beruflich veranlassten Gespräche steuerfreien Auslagenersatz gewähren kann. Hierunter fallen neben der beruflichen Nutzung des häuslichen Telefonanschlusses des Arbeitnehmers auch die berufliche Verwendung des privaten Internetanschlusses in der Wohnung des Arbeitnehmers sowie die berufliche Verwendung des arbeitnehmereigenen Mobiltelefons oder Autotelefons.
Im Einzelnen gilt für den steuerfreien Auslagenersatz:
Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten für berufliche Gespräche vom Privatanschluss des Arbeitnehmers, ist dieser Arbeitgeberersatz als Auslagenersatz steuerfrei, wenn die Aufwendungen für die beruflichen Gespräche im Einzelnen nachgewiesen werden.
Der steuerfreie Auslagenersatz umfasst dabei neben den beruflich veranlassten laufenden Verbindungsentgelten (Telefon und Internet) auch die anteiligen Grundkosten (Nutzungsentgelt für die Telefonanlage sowie Grundpreis für die Anschlüsse). Die monatlichen Rechnungen des Telekommunikationsanbieters sind als Belege zum Lohnkonto zu nehmen.
Telefonkarten und Autotelefon
Telefonkarten
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos Telefonkarten für private und berufliche Gespräche zur Verfügung, so gehört der Wert der Telefonkarte zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn.
Der Wert der Telefonkarte bleibt jedoch in Anwendung der monatlichen 44-Euro-Freigrenze steuer- und beitragsfrei, da es sich um eine Sachleistung und nicht um einen Warengutschein handelt. Voraussetzung für die Anwendung der 44-Euro-Freigrenze ist allerdings, dass die Freigrenze nicht bereits durch andere Sachbezüge ausgeschöpft worden ist.
Wird im Einzelnen nachgewiesen, dass die Telefonkarte ausschließlich für berufliche Gespräche benutzt wurde, bleibt der Wert der Telefonkarte steuer- und beitragsfrei.
Autotelefon
Ist ein Firmenwagen, der dem Arbeitnehmer zur beruflichen und privaten Nutzung überlassen wird, mit einem Autotelefon ausgestattet, so gilt:
Führt der Arbeitnehmer vom Autotelefon des Firmenwagens aus Privatgespräche, so ist dieser geldwerte Vorteil steuer- und beitragsfrei. Dabei ist es ohne Bedeutung, in welchem Umfang der Arbeitnehmer das Autotelefon im Geschäftswagen privat nutzt. Selbst bei einer 100%igen privaten Nutzung entsteht kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil.
Bei arbeitnehmereigenen Telefonanschlüssen entsteht, anders als bei betrieblichen Telekommunikationsgeräten, durch die Privatnutzung des Arbeitnehmers kein geldwerter Vorteil. Aus lohnsteuerrechtlicher Sicht stellt sich auch hier die Frage, in welchem Umfang der Arbeitgeber für die vom Autotelefon des Arbeitnehmers geführten beruflich veranlassten Gespräche steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG gewähren kann.
