Abschreibungen: Private Gegenstände nicht vergessen!

Denken Sie daran, die betriebliche Nutzung ursprünglich privat gekaufter Gegenstände steuerlich geltend zu machen - es lohnt sich!

Von: Robert Chromow
Stand: 20. Juli 2010 (aktualisiert)
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Über den Autor: Robert Chromow

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Robert Chromow ist gelernter Industriekaufmann, Betriebswirt und Politologe. Seit über fünfzehn Jahren arbeitet er als freiberuflicher Journalist, Texter und Berater im eigenen Projektbüro. Print- und Online-Medien beziehen dort Fach- und Serviceartikel sowie Lernmaterialien. Außerdem schreibt er Handbücher, Webtexte und Newsletter für Unternehmen.

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Wer sich selbstständig machen will, braucht eine Grundausstattung für Büro, Werkstatt oder Laden. Viele Kleingründungen sind nur deshalb möglich, weil die Unternehmer bzw. Unternehmerinnen Teile des Mobiliars, der Büromaschinen oder Werkzeuge bereits privat besitzen. Bei der Preiskalkulation und den jährlichen Abschreibungen werden die ehemaligen Privatgegenstände jedoch allzu oft vergessen.

Vor allem, wenn sich das Büro in der Wohnung oder im Einfamilienhaus befindet, werden zum Beispiel ...

  • Computer und die dazu gehörigen Peripherie-Geräte,

  • Schreibtische und Bürostühle,

  • Telefone und Faxgeräte,

  • Regale und Büroschränke, aber auch

  • Teppiche, Lampen und Vorhänge

... wie selbstverständlich als Erst-Ausrüstung genutzt. Das gilt oft auch für Privatfahrzeuge.

Alles andere als selbstverständlich ist hingegen für die meisten Jung-Unternehmer (und sogar für manche alten Hasen!), dass sie die Abnutzung gebrauchter Wirtschaftsgüter aus dem Privatvermögen als betrieblichen Aufwand von ihren Gewinnen abziehen (= "abschreiben") dürfen! Das gilt selbstverständlich nicht nur für die Phase der Betriebsgründung: Privatgegenstände dürfen grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt ins Betriebsvermögen übernommen und abgeschrieben werden.

Abschreibung: (K)ein Buch mit sieben Siegeln!

Wissen Sie nicht (genau), was sich hinter den ominösen Abschreibungen (= "Absetzung für Abnutzung", AfA) verbirgt? Dann sollten Sie einen Blick auf unseren Grundlagenbeitrag "Was sind eigentlich 'Abschreibungen'?" werfen: Dort wird das Prinzip der Verteilung von Anschaffungskosten über die betriebliche Nutzungsdauer ausführlich erklärt.

Erlaubt und sinnvoll

Zurück zur Abschreibung von Privatgegenständen, die ins Betriebsvermögen überführt worden sind: Bei Licht ist deren steuerliche Anerkennung nur recht und billig:

  • Der Einsatz privat angeschaffter Produktionsmittel ist ja eine der Voraussetzungen für das Erzielen des steuerpflichtigen Gewinns. Das Finanzamt erlaubt daher die Übernahme gebrauchter Wirtschaftsgüter ins Betriebsvermögen - und damit natürlich auch die Abschreibungen auf deren Wertverlust.

  • Die Berücksichtigung von Privateinlagen als Kosten-Bestandteile ist darüber hinaus eine unerlässliche Bedingung für realistische Angebots-Kalkulationen: Schließlich müssen spätere Neu-Beschaffungen aus den laufenden Einnahmen bestritten werden. Wer den Wert seiner stillschweigend genutzten Privatgegenstände vernachlässigt, steht mit leeren Händen da, wenn früher oder später die unvermeidlichen Ersatzbeschaffungen anstehen!

Im Grundsatz ist die Zulässigkeit privater Sacheinlagen ins Betriebsvermögen also unstrittig. Das Hauptproblem besteht vielmehr in deren angemessener Bewertung: Bei der Ermittlung des Wertes gehen Sie am besten davon aus, was Sie der Kauf eines gebrauchten Gegenstandes von einem fremden Dritten gekostet hätte. Ihren wenig genutzten und technisch einwandfreien Pentium4-Rechner werden Sie also nicht als neuwertigen Büro-Computer einbringen können.

Mit ein wenig Augenmaß und Realitätssinn lässt sich der gemeine Wert eines gebrauchten Wirtschaftsgutes aber durchaus so bestimmen, dass er auch den Plausibilitätsprüfungen des Finanzamts standhält.

Kein Steuer-Recycling

Wichtig: Wenn Sie einen Ausstattungsgegenstand in der Vergangenheit als Angestellter bereits einmal in voller Höhe steuermindernd geltend gemacht haben (z. B. unter "Werbungskosten" im Lohnsteuer-Jahresausgleich), können Sie ihn zwar betrieblich nutzen - nicht aber Ihre Steuer mithilfe erneuter Abschreibungen drücken! Haben Sie bislang nur einen Teil der Anschaffungskosten als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht, dürfen Sie den Restwert nach Übergang des Gegenstandes ins Betriebsvermögen als betriebliche Abschreibung buchen.

Wertermittlung I: Gemeiner Wert

Galten früher vor allem Verkaufsangebote in Anzeigenblättern als Anhaltspunkt für den Wert eines gebrauchten Gutes, so ergibt der sich heutzutage noch viel präziser durch die Ergebnisse von Internet-Versteigerungen. Bei E-Bay etwa werden bekanntlich von "A" wie Aktenordner bis "Z" wie Zylinderkopf gebrauchte Güter (fast) aller Art gehandelt.

Bei der Preisermittlung via E-Bay haben Sie zwei Möglichkeiten:

  • Entweder Sie orientieren sich an den "Sofort-Kaufen"-Angeboten oder

  • Sie verfolgen den Verlauf von Versteigerungen vergleichbarer Gegenstände. Die Ergebnisse von E-Bay-Auktionen können noch drei Monate nach dem Zuschlag eingesehen werden.

Achten Sie darauf, dass die jeweiligen Beschreibungen eine möglichst große Ähnlichkeit hinsichtlich Produkttyp, Alter und Abnutzungsgrad mit Ihren eigenen Gegenständen aufweisen. Am besten drucken Sie die Produktdetails und Preise von mindestens drei passenden Auktionen aus und bilden einen Mittelwert.

Pkw-Wertermittlung

Bei Fahrzeugen können Sie den aktuellen Wert Ihres Gebrauchten besonders glaubwürdig mit einem Auszug aus der Schwacke-Liste dokumentieren: Leider ist deren praktische Online-Variante schon lange nicht mehr kostenlos: Sie schlägt mit 7,90 Euro zu Buche.

Kostenlose Infos über die aktuellen Händler-Einkaufspreise vieler Gebrauchtwagen gibt es bei der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (dat.de).

Wertermittlung II: Buchwert

Bei Gegenständen oder Maschinen, die jünger als drei Jahre sind, kann auch das Ansetzen des Buchwerts sinnvoll sein: In diesem Fall brauchen Sie Unterlagen über die Original-Anschaffungskosten. Auf Grundlage der Abschreibungs- oder "AfA"-Tabellen ("Absetzung für Abnutzung") können Sie ausrechnen, mit welchem Wert Ihr Wirtschaftsgut normalerweise noch in Ihren Büchern stünde, falls Sie es von vornherein für Ihren Betrieb gekauft hätten.

Amtliche AfA-Tabelle

Eine alphabetische Aufstellung der aktuell gültigen "betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer" allgemein verwendbarer Anlagegüter finden Sie in der "AfA-Tabelle AV", die als gezipptes Word-Dokument (44 KB) auf der Website des Bundesfinanzministeriums zum Download bereitsteht.

Wenn Sie den Anschaffungswert auf Nutzungsdauer umlegen ("lineare Abschreibung"), dann wissen Sie, wie hoch die bisherige theoretische Abnutzung (der "Werteverzehr") des gebrauchten Gegenstands ist und zugleich, welcher aktuelle Buchwert noch angesetzt werden kann. Beispiel: Ihr im Januar 2007 für 1.800 Euro gekaufter Laptop hat unter steuerlichen Gesichtspunkten eine betriebliche "Lebenserwartung" von drei Jahren, der Buchwert beträgt zu Beginn des Jahres 2008 also noch 1.200 Euro.

Abschreibungen

Ganz gleich, wie Sie den Wert Ihrer gebrauchten Sacheinlagen ermitteln, die anschließende Abschreibung ist in den meisten Fällen recht einfach: Sofern die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle noch nicht erreicht ist, verteilen Sie den Restwert auf die verbliebenen Jahre. In allen anderen Fällen können Sie solche Gegenstände im Jahr der Einlage komplett abschreiben und damit Ihren Gewinn entsprechend mindern.

Finanzamt fragen

Um bei möglichen späteren Betriebsprüfungen keine bösen Überraschungen zu erleben, sollten Sie sich mit Zweifelsfragen an den für Sie zuständigen Finanzbeamten wenden: Fragen Sie ihn, ob etwas gegen das von Ihnen gewählte Verfahren der Wertermittlung und dessen Nachweis spricht. Holen Sie sich bei dieser Gelegenheit am besten auch gleich das "OK" für die Abschreibung des Restwerts.

Fazit

Denken Sie daran, die betriebliche Nutzung ursprünglich privat gekaufter Gegenstände steuerlich geltend zu machen - es lohnt sich! Vergessen Sie bei besonders wertvollen und langlebigen Wirtschaftsgütern aber nicht, dass mögliche Einnahmen aus einem späteren Verkauf dann auch wiederum eine (zu versteuernde) Betriebseinnahme darstellen.

Raumkosten von der Steuer absetzen!

Sofern das Heimbüro den Mittelpunkt der selbstständigen Tätigkeit darstellt, dürfen neben den in diesem Beitrag behandelten Abschreibungen auf die ehemaligen Privatgegenstände auch laufenden Raumkosten anteilig als betrieblicher Aufwand geltend gemacht werden. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Miete bzw. Zinsen und Abschreibungen auf privates Wohneigentum,

  • Heizung, Strom und Wasserverbrauch,

  • Müllgebühren und Reparaturen oder auch

  • Reinigungskosten.

Aufteilungsmaßstab ist dabei grundsätzlich der Flächenanteil: Angenommen, die gesamten Raumkosten eines 200qm-Eigenheims betragen 19.290 Euro, dann entfallen davon 2.490 Euro auf das ausschließlich geschäftlich genutzte 25qm-Büro (= 19.290/200 * 25).

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Hallo,

habe 6/08 einen Gebrauchtwagen EZ 6/03 gekauft, den ich willküren nach der 1% Methode privat Mitbenutzen will. Leider weiss ich nicht, von welcher mutmasslichen Nutzungsdauer ich da noch ausgehen kann (hat nur 32tkm auf dem kilometerzähler), ob ich den Wagen als Freiberufler in dieser Zeit auch noch Sonderabschreiben kann und wie ich bei einem vor 5 Jahren zugelassenen gebraucht-Reimport-Fahrzeug überhaupt an den ehemaligen Listenpreis rankommen soll. Wie ist hier vorzugehen, ist eine Schätzung zulässig, oder muss ich das Finanzamt im Rahmen einer Anfrage festnageln ?

Hallo - das sind ja viele Fragen auf einmal:
1. grundsätzlich unterscheidet § 7 EStG und die dazugehörigen AfA-Tabellen nicht nach neu / gebraucht.
2. Sonderabschreibungen lt. § 7g sind grundsätzlich auch bei gebrauchten Wirtschaftsgütern zulässig.
3. Entscheidend für den Abschreibungsbetrag gebrauchter Wirtschaftsgüter ist eine plausible Schätzung der voraussichtlichen betrieblichen Nutzungsdauer
4. Bei älteren Fahrzeugen akzeptiert das FA i. d. R. klaglos halbierte Nutzungsdauer (im o.g. Fall z. B. 3 Jahre)
5. Bei Fahrzeugen, die älter als 6 Jahre sind, würde ich es der Einfachheit halber mit einer Vollabschreibung versuchen und mich im Zweifel ganz naiv auf den Ablauf der Abschreibungsdauer lt. AfA-Tabelle berufen.
6. Basis der 1-%-Methode ist immer der inländische Bruttolistenpreis - herauszufinden z. B. über den Händler, über http://www.autobudget.de/ (kostenlos) oder http://www.schwacke.de (kostenpflichtig)
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow