Verbindliche Auskunft oder einfache Steuer-Anfrage ans Finanzamt: Was kostet wie viel?

Es geht auch günstig

Von: Robert Chromow
Stand: 11. Mai 2011 (aktualisiert)
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Über den Autor: Robert Chromow

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Robert Chromow ist gelernter Industriekaufmann, Betriebswirt und Politologe. Seit über fünfzehn Jahren arbeitet er als freiberuflicher Journalist, Texter und Berater im eigenen Projektbüro. Print- und Online-Medien beziehen dort Fach- und Serviceartikel sowie Lernmaterialien. Außerdem schreibt er Handbücher, Webtexte und Newsletter für Unternehmen.

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Wer vom Finanzamt eine verbindliche Steuerauskunft in Zweifelsfragen haben möchte, kann zur Kasse gebeten werden - und das nicht zu knapp: Je nach "Gegenstandswert" verlangt das Finanzamt für eine einzelne Stellungnahme zwischen 100 Euro und fast 100.000 Euro! Laut Bundesfinanzhof ist diese Auskunftsgebühr verfassungsgemäß. Immerhin: Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 werden zumindest Bagatellanfragen wieder gebührenfrei. Wir erläutern die Einzelheiten der umstrittenen Gebührenpflicht und erklären den Unterschied zur einfachen Telefonanfrage und anderen kostenlosen Fiskalauskünften.

Auskunft in Steuersachen - ausgerechnet vom Finanzamt?

Zugegeben: Den Steuerberater ersetzt die Anfrage beim Fiskus nicht. Trotzdem ist auch das zuständige Finanzamt eine brauchbare Anlaufstelle, wenn es um Steuer- und Buchführungsfragen geht. Laut § 89 Abgabenordnung sind die Beamten grundsätzlich sogar zu Auskunft und Beratung verpflichtet. Dabei müssen sie die Steuerpflichtigen zwar nicht auf jede sich bietende Möglichkeit hinweisen, wie sie Steuern sparen können. Bei offenkundigen Fehlern oder Versäumnissen hat das Finanzamt in gewissem Umfang jedoch geradezu eine "Fürsorgepflicht" gegenüber den Bürgern:

Fürsorglicher Fiskus

"Die Finanzbehörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind."

Anders als viele Steuerpflichtige vermuten, sind die Behördenmitarbeiter dabei in Alltagsangelegenheiten erfahrungsgemäß auch durchaus hilfsbereit und kooperativ: Telefonische Anfragen werden vielfach unbürokratisch und meistens sogar recht kompetent beantwortet. Zumindest die offizielle Beurteilung des betreffenden Sachverhalts bekommen Sie auf diese Weise meist schneller als durch stundenlange Internetrecherchen.

Nachteil der unbürokratischen Zwischendurch-Information: Falls bei einer späteren Betriebsprüfung die steuerliche Beurteilung wider Erwarten doch strittig ist, können Sie sich zwar auf die Auskunft Ihres Sachbearbeiters berufen. Ob sich der Prüfer oder gar das Finanzgericht davon aber beeindrucken lässt, ist keineswegs gewiss.

Sonderfall Lohnsteuer

Sofern es um Lohnsteuerangelegenheiten geht, muss die Behörde auf jeden Fall ausführlich Rede und Antwort stehen - inklusive kostenloser und schriftlicher "verbindlicher Auskünfte"! Mit der in § 42e Einkommensteuergesetz separat geregelten "Anrufungsauskunft" bei Lohnsteuerfragen beschäftigt sich unser Beitrag "Finanzamt als (Lohn-)Steuerberater".

Gebührenpflichtige "verbindliche Auskünfte"

Bei anderen Zweifelsfragen mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen empfiehlt es sich, die Beweiskraft und den Vertrauensschutz unbedingt durch Einholen einer schriftlich erteilten "verbindlichen Auskunft" zu sichern. Laut § 89 Abs. 3 bis 5 der Abgabenordnung ist die seit einigen Jahren allerdings gebührenpflichtig.

BFH-Urteil bestätigt Verfassungsmäßigkeit

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof die Verfassungsmäßigkeit der Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte bestätigt (Az.: R 61/10 v. 30.3.2011). Demnach kann das komplexe und schwer durchschaubare Steuerrecht nicht allein dem Gesetzgeber angelastet werden: Das immer kompliziertere Rechts- und Wirtschaftsleben, die Kreativität der Steuerpflichtigen und ihrer Berater sowie die Rechtsprechung tragen nach Ansicht der Richter zur Vielzahl der Zweifelfragen bei.

Dass die Finanzverwaltung für verbindliche Auskünfte komplizierter Sachverhalte und die damit einhergehenden gründlichen Prüfungen Gebühren verlange, ist nach Ansicht des BHF vertretbar. Das gelte auch deshalb, weil die betreffenden Sachverhalte - je nach Ergebnis der Prüfung - später unter Umständen gar nicht verwirklicht würden. Von einem Prüfaufwand, der im Rahmen einer eventuellen späteren Betriebsprüfung ohnehin anfalle, können demnach nicht die Rede sein.

Die lang anhaltende Kritik an der amtlichen Gebührenpraxis ist dennoch nicht ohne Folgen geblieben: Mit Inkrafttreten des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 (voraussichtlich Mitte 2011) sollen zumindest Bagatellanfragen wieder gebührenfrei möglich sein. Die bisherigen Absätze 3 bis 5 des Auskunftsparagrafen 89 AO werden dabei durch die Absätze 3 bis 7 ersetzt:

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DAs der Staat immer mehr und neue Wege sucht, den Bürger abzuzocken, war doch klar, nachdem die Unternehmenssteuern wieder gesenkt werden. Die Grossunternhmer haben ihre eigenen Fachleute und brauchen keine Anfragen beim Finanzamt.
Es ist nur ein weiterer Schritt zur Feudalherrschaft. Es ist immer dringlicher, dass der Bürger den Politikern auf die Finger klopft.