Rechnung und Zahlungsverkehr
Was muss auf die Rechnung?
Auf der Rechnung machen Sie - zusätzlich zu den im Inland üblichen Bestandteilen - die folgenden Angaben:
Ihre eigene UStIdNr. und die UStIdNr. des Rechnungs-Empfängers und
verweisen auf die einschlägigen Paragrafen des deutschen Umsatzsteuergesetzes (z. B. "Steuerfreie sonstige Leistung gemäß § 13b UStG: Gemäß Artikel 196 der EU-Richtlinie 2006/112/EC sind Sie als Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer auf grenzüberschreitende sonstige Leistungen im innergemeinschaftlichen Raum ("Reverse-Charge"-Regelung)." und
setzen die Umsatzsteuer auf Null.
Beispiel der steuerfreien Dienstleistungsrechnung einer deutsche Übersetzerin an einen englischen Auftraggeber.
Vokabel- und Formulierungshilfe
Nicht immer werden Ihre Geschäftspartner mit deutschsprachigen Abrechnungen einverstanden sein. Das bedeutet aber noch lange nicht, dass Sie unbedingt Übersetzer für finnische oder portugiesische Fassungen Ihrer Rechnung benötigen. Englischsprachige Dokumente sind im internationalen Schriftverkehr zwischen Geschäftsleuten üblich.
Am besten verwenden Sie die deutsch- und englischsprachigen Standard-Rechnungsfloskeln, die Ihnen Ihr Steuerberater oder der Außenhandelsexperte Ihrer Kammer oder Ihres Berufsverbandes für Ihre speziellen Dienstleistungen genannt hat.
Allgemeine Vokabel- und Formulierungshilfen bietet darüber hinaus unser Kurs "Business English: Englische Geschäftskorrespondenz": Neben vielen Tipps, Formulierungsbeispielen und Mustertexten zur englischen Korrespondenz reichen die Empfehlungen ...
vom richtigen Umgang mit der Betreff-Zeile über
Details zur Anrede in Briefen, Faxen und E-Mails bis hin zu
Abschluss-Formulierungen und Grußformeln.
Wenn alle Stricke reißen, ist das Online-Wörterbuch Leo eine bewährte Anlaufstelle. Zweifelsfragen können Sie sich von erfahrenen Anwendern im Leo-Forum beantworten lassen. Dafür ist allerdings eine einmalige kostenlose Registrierung erforderlich.
Internationale Bankverbindung
Wer Geschäfte mit dem Ausland macht, interessiert sich letztlich herzlich wenig für Umsatzsteuer- und Rechnungsvorschriften - sondern viel mehr für eine zeitnahe Gutschrift auf dem eigenen Geschäfts-Girokonto. Ungewohnte und manchmal sogar unvollständige ausländische Kontoverbindungen erschweren es leider manchem zahlungswilligen Auslandskunden, grenzüberschreitende Geld-Transaktionen zügig abzuwickeln.
Die noch recht junge International Bank Account Number (IBAN) trägt dazu bei, dass Auslandsüberweisungen zuverlässiger und schneller abgewickelt werden können als früher. Die IBAN wird nach und nach die hierzulande bislang übliche Kombination aus Kontonummer und Bankleitzahl ablösen.
Für Deutschland wurde eine einheitliche IBAN-Länge von 22 Stellen vereinbart:
2-stelliger alphabetischer Ländercode
2-stellige Prüfziffer über die gesamte IBAN
8-stellige Bankleitzahl (zum Beispiel Postbank "200 100 20")
10-stellige Kontonummer (kürzere Kontonummern werden durch führende Nullen auf zehn Stellen aufgefüllt).
Beispiel: IBAN eines Kontos der Hamburger Sparkasse
Aus der Kontonummer 1234-567890 bei der Hamburger Sparkasse (BLZ: 200 505 50) wird dann zum Beispiel:
IBAN DE23 2005 0550 1234 5678 90 (Papierformat) bzw.
DE23200505501234567890 (elektronisches Format)
Details zur IBAN-Struktur und Prüfziffern-Berechnung finden Sie auf der auch sonst instruktiven Website pruefziffernberechnung.de.
Viele Banken und Sparkassen informieren mittlerweile auf jedem Kontoauszug über die IBAN und den BIC-/SWIFT-Code (das ist die international gültige Bankleitzahl) des jeweiligen Instituts oder sie stellen Online-Hilfen bereit, mit denen Sie Ihre internationale Kontonummer selbst berechnen können. In allen anderen Fällen erhalten Sie Ihre persönliche Kontonummer und die internationale Bankleitzahl für den Auslandszahlungsverkehr direkt bei Ihrem Kreditinstitut.
Dieser Beitrag ist öffentlich.
Zugriff auf alle Inhalte haben Sie als Mitglied
Werden Sie Probemitglied - kostenlos.
Ohne finanzielles Risiko haben Sie Zugriff auf alle Inhalte auf akademie.de, außer Downloads. Die Anmeldung dauert drei Minuten. Sie können während der ersten 14 Tage ohne Angabe von Gründen stornieren. Eine E-Mail genügt.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Infoseite zur Mitgliedschaft und in unseren AGB.
Ich bin bereits Mitglied
Gewohnt große Klasse! Irgendwann möchten wir Robert Chromow an sichtbarer Stelle im Bundeswirtschaftsministerium sehen!
Super, der Artikel beantwortet meine Frage präzise und gut verständlich. Ich hätte gleich bei akademie.de suchen und mir zig andere, uneindeutige Quellen sparen sollen.
Hallo Frau Franze,
es gibt leider keine Möglichkeit, die UStID eines Unternehmens bei einer zentralen Stelle zu erfragen:
"Das Bestätigungsverfahren ist kein Auskunftsverfahren! Es bietet daher nicht die Möglichkeit, ausländische USt-IdNrn. und hierzu registrierte Firmendaten zu erfragen. Diese Informationen müssen zwischen den beteiligten Geschäftspartnern ausgetauscht werden."
... schreibt das "Bundeszentralamt für Steuern". Das Amt bietet lediglich die Möglichkeit, sich die _Richtigkeit_ auslandischer UStIDs bestätigen zu lassen:
http://evatr.bff-online.de/eVatR/
Kleiner Tipp: Vielleicht finden Sie die Umsatzsteuernummer Ihres Geschäftspartners ja auf dessen Website!? Falls Sie dort nicht auf Anhieb fündig werden und die Website auch keine eigene Suchfunktion hat, versuchen Sie es einmal mit der "Domain"-Eingrenzung in der erweiterten Suche von Google:
http://www.google.de/advanced_search
(= "site"-Operator)
Wichtig: Suchen Sie dabei nach verschiedenen Schreibweisen und Abkürzungen des Begriffs "Umsatzsteuerindentifikationsnummer".
Grund für die fehlende Kooperationsbereitschaft kann außer Faulheit und Nachlässigkeit sein, dass Ihr Kunde die Transaktion nicht "aktenkundig" werden lassen will - aus welchen Gründen auch immer...
Vielleicht hilft das ja schon fürs Erste!?
Freundliche Grüße
Robert Chromow
--
Redaktionsteam akademie.de
Sehr informativ! Gilt diese Regelung (umsatzsteuerfreie Lieferung für Unternehmer) auch für Norwegen (nicht EU)?
Hallo und danke für die nette Rückmeldung. Im Fall des Nicht-EU-Mitglieds Norwegen gelten m.W. andere Regelungen. Einen ersten Einblick verschafft das Merkblatt "Umsatzsteuern im In- und Ausland" des Bundeszentralamts für Stueuern:
http://www.bzst.bund.de/003_menue_links/004_umsatzsteuer/043_ust_in_und_...
kurz: http://tinyurl.com/2nt6gr
Darüber hinaus fragen Sie am besten direkt bei Ihrer IHK nach: Dort gibt es Experten für den Im- und Export von Dienstleistungen und Produkten.
Viel Erfolg in Skandinavien und freundliche Grüße
Robert Chromow
Guten Tag! Könnten Sie mir freundlicherweise bitte weiterhelfen? Ich suche nach einer Auskunft für folgenden Sachverhalt: Ich bin in Österreich Kleinunternehmer u. stelle meine Rechnungen innerhalb Ö. mit dem Vermerk "UST-frei aufgrund d.Kl.unt.regelung" aus. Bin daher auch nicht Vorsteuer-abzugsberechtigt. Nun hätte ich ein Jobangebot von einer deutschen Agentur, die für einen Kunden Filialen in Österreich zu betreuen hätten. Ich müsste also Rechnungen an die Agentur ausstellen (Deutschland), die Dienstleistung habe ich aber in Österreich erbracht. Nun meine Frage: darf ich die Rechnungen wie bisher ohne Mwst. ausweisen? Die Agentur fragte mich nach meiner UID Nummer, das würde doch bedeuten, wenn ich die UID angebe, muss ich auch UST ausweisen u. wäre somit kein Kleinunternehmer mehr, oder? Anmerkung:die Tätigkeit wäre äusserst geringfügig u. begrenzt sich auf 1-2 Tage im Monat. Könnten Sie mir dazu bitte mitteilen, wie solche Rechnungen zu schreiben wären? (mit/ohne UST?) Bedanke mich sehr herzlich im Voraus! mfg Alexandra E.
Hallo Alexandra,
leider kenne ich die Einzelheiten der österreichischen Kleinunternehmerregelung nicht. Sie dürfen Ihre Rechnungen m. W. aber wie bisher ohne Umsatzsteuer stellen. Indem Sie auf die in Österreich geltende Steuerbefreiung verweisen, geht die Umsatzsteuerpflicht (trotz des im Januar 2010 in Kraft getretenen "VAT-Package"
http://www.akademie.de/direkt?pid=57244) auch nicht auf den Leistungsempfänger über.
Abgesehen davon: Eine UID sollten Sie auch als Kleinunternehmer bekommen. Diese Möglichkeit besteht jedenfalls in Deutschland.
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow
Ich hoffe, ich habe die Frage nicht in den zahlreichen Kommentaren
zu diesem und verwandten Artikeln überlesen, aber wie sieht es mit
einem Hinweis bzgl. Steuerfreiheit bei Rechnungen ins Nicht-EU-Ausland
aus? Ein Hinweis auf die Steuerschuld des Empfängers wie bei den
Rechnungen innerhalb der EU mit Verweis auf die EU-Richtlinie
macht ja bei einer Rechnung an einen Kunden in die USA eher keinen
Sinn. Muss man bei diesen Rechnungen auch irgendeinen Hinweis auf
die Rechnung setzen oder genügt dort einfach die Angabe 0% USt.?
Vielen Dank für all die hilfreichen Infos in diesem und Ihren
anderen Artikeln! :-)
Hallo,
und vielen Dank für Ihre freundliche Rückmeldung. Eine bestimmte Floskel ist meines Wissens nicht vorgeschrieben - am besten verwenden Sie Formulierungen wie "umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung", "VAT free export shipment" o. ä. Ausführliche Informationen über die Ausfuhrbestimmungen für bestimmte Länder bekommen Sie bei der Export-Abteilung Ihrer Iundustrie- und Handelskammer. Falls Sie die für Sie zuständige Kammer nicht kennen, hilft der bundesweite IHK-Finder weiter:
http://www.dihk.de/ihk-finder
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow