Rechnung ohne Grenzen

Was Dienstleister bei Rechnungen in EU-Länder beachten müssen

Von: Robert Chromow
Stand: 16. Februar 2010 (aktualisiert)
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Über den Autor:

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Robert Chromow ist gelernter Industriekaufmann, Betriebswirt und Politologe. Seit über fünfzehn Jahren arbeitet er als freiberuflicher Journalist, Texter und Berater im eigenen Projektbüro. Print- und Online-Medien beziehen dort Fach- und Serviceartikel sowie Lernmaterialien. Außerdem schreibt er Handbücher, Webtexte und Newsletter für Unternehmen.

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Übersicht

Dienstleister, die Rechnungen an Geschäftskunden in anderen EU-Ländern schicken, sollten sich warm anziehen: Die Umsetzung einer EU-Richtlinie macht die Sache jetzt noch komplizierte und aufwendiger. Mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und einer internationalen IBAN-Kontonummer ist es längst nicht mehr getan: Wir erläutern, welche Prüf- und Meldepflichten auf Sie zukommen und was Sie sonst noch alles beachten müssen.

Seit der Euro zum gemeinsamen Zahlungsmittel geworden und der europäische Binnenmarkt Realität geworden ist, müssen auch immer mehr Freelancer oder Kleinbetriebe Rechnungen ins Ausland schicken. Grundsätzlich ist dabei zunächst zu unterscheiden, ob es sich um Warenlieferungen oder grenzüberschreitende Dienstleistungen handelt.

Ein paar Hinweise vorweg

Bitte beachten Sie: Durch die folgenden Informationen werden Sie leider noch nicht zum Export-Experten. Unser Überblick dient vielmehr der Orientierung, welche Aspekte bei Dienstleistungen für Kunden im EU-Ausland zu beachten sind - und welche Fragen Sie im Einzelfall dem Berater Ihrer Kammer, Ihrem Steuerberater oder dem Sachbearbeiter Ihres Finanzamts stellen müssen.

Welche allgemeinen Formvorschriften für Rechnungen gelten bzw. wie Inlands-Rechnungen aussehen müssen, steht in unserem "Klassiker" "Pflichtangaben auf Rechnungen: Welche Rechnungsangaben gehören auf eine korrekte, vollständige Rechnung?"

Übersicht: Unterschiede zu Inlandsrechnungen

Zusätzlich zu den üblichen Rechnungsanforderungen müssen Dienstleister für Geschäftskunden im EU-Ausland vor allem folgende Besonderheiten beachten:

  • Um umsatzsteuerfreie Rechnungen stellen zu können, benötigen Sie eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UStIdNr.).

  • Sie müssen die UStIdNr. Ihrer Kunden und die dazugehörigen Namens- und Adressangaben sorgfältig überprüfen.

  • Wenn Sie umsatzsteuerfreie Rechnungen stellen, sind Sie verpflichtet, die dazugehörige Rechtsgrundlage anzugeben und ausdrücklich auf eventuelle Steuerpflichten des Empfängers hinzuweisen. Formal genügt es, wenn Sie diese Information in deutscher Sprache liefern. Nach Möglichkeit sollten Sie jedoch die englischen oder landessprachlichen Formulierungen verwenden.

Umsatzsteuer-Befreiung genau prüfen (lassen)!

Die meisten grenzüberschreitenden Dienstleistungen sind bei B2B-Geschäften innerhalb der EU umsatzsteuerfrei. In der Regel muss jedoch der Empfänger die Umsatzsteuer bei seinem Finanzamt anmelden - darf sie allerdings im Gegenzug gleich wieder als Vorsteuer abziehen. Unterm Strich handelt es sich also in aller Regel um ein Nullsummenspiel.

Was es mit der Steuerschuld-Umkehr im Einzelnen auf sich hat und welche Änderungen das "VAT Package" zum 1. Januar 2010 gebracht hat, erläutert Steuerberater Martin Winkler in seinem lesenswerten Grundlagenkurs "Umsatzsteuer auf im Ausland erbrachte Dienstleistungen". Dort finden Sie auch eine Übersichtstabelle zur Leistungsbestimmung, mit deren Hilfe Sie feststellen können, ob Ihre Dienstleistungen womöglich unter eine der vielen Ausnahmeregelungen fallen.

  • Damit internationale Kunden Ihre Rechnungen problemlos bewältigen können, benötigen Sie einen "International Bank Account".

  • Ihre Auslandsumsätze teilen Sie Ihrem Finanzamt getrennt von Ihren Inlandsumsätzen bei der Umsatzsteuervoranmeldung mit.

  • Außerdem sind regelmäßige "Zusammenfassende Meldungen" (ZM) an das Bundeszentralamt für Steuern vorgeschrieben, in denen Sie die Höhe Ihrer EU-Auslandsumsätze sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der dazugehörigen Kunden offenlegen.

    Bitte beachten Sie: Die ZM hat nichts zu tun mit den Intrastat-Meldungen beim Statistischen Bundesamt. Der Meldepflicht zur "Intrahandelsstatistik" unterliegen nur Im- und Exporteure im innergemeinschaftlichen Warenverkehr, deren Warenwerte pro Jahr 400.000 Euro überschreiten.

Auf den nächsten Seiten erläutern wir kurz, wie Sie die genannten Auflagen erfüllen.

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Gewohnt große Klasse! Irgendwann möchten wir Robert Chromow an sichtbarer Stelle im Bundeswirtschaftsministerium sehen!

Super, der Artikel beantwortet meine Frage präzise und gut verständlich. Ich hätte gleich bei akademie.de suchen und mir zig andere, uneindeutige Quellen sparen sollen.

Hallo Frau Franze,
es gibt leider keine Möglichkeit, die UStID eines Unternehmens bei einer zentralen Stelle zu erfragen:

"Das Bestätigungsverfahren ist kein Auskunftsverfahren! Es bietet daher nicht die Möglichkeit, ausländische USt-IdNrn. und hierzu registrierte Firmendaten zu erfragen. Diese Informationen müssen zwischen den beteiligten Geschäftspartnern ausgetauscht werden."

... schreibt das "Bundeszentralamt für Steuern". Das Amt bietet lediglich die Möglichkeit, sich die _Richtigkeit_ auslandischer UStIDs bestätigen zu lassen:
http://evatr.bff-online.de/eVatR/
Kleiner Tipp: Vielleicht finden Sie die Umsatzsteuernummer Ihres Geschäftspartners ja auf dessen Website!? Falls Sie dort nicht auf Anhieb fündig werden und die Website auch keine eigene Suchfunktion hat, versuchen Sie es einmal mit der "Domain"-Eingrenzung in der erweiterten Suche von Google:
http://www.google.de/advanced_search
(= "site"-Operator)
Wichtig: Suchen Sie dabei nach verschiedenen Schreibweisen und Abkürzungen des Begriffs "Umsatzsteuerindentifikationsnummer".
Grund für die fehlende Kooperationsbereitschaft kann außer Faulheit und Nachlässigkeit sein, dass Ihr Kunde die Transaktion nicht "aktenkundig" werden lassen will - aus welchen Gründen auch immer...
Vielleicht hilft das ja schon fürs Erste!?
Freundliche Grüße
Robert Chromow
--
Redaktionsteam akademie.de

Sehr informativ! Gilt diese Regelung (umsatzsteuerfreie Lieferung für Unternehmer) auch für Norwegen (nicht EU)?

Hallo und danke für die nette Rückmeldung. Im Fall des Nicht-EU-Mitglieds Norwegen gelten m.W. andere Regelungen. Einen ersten Einblick verschafft das Merkblatt "Umsatzsteuern im In- und Ausland" des Bundeszentralamts für Stueuern:
http://www.bzst.bund.de/003_menue_links/004_umsatzsteuer/043_ust_in_und_...
kurz: http://tinyurl.com/2nt6gr
Darüber hinaus fragen Sie am besten direkt bei Ihrer IHK nach: Dort gibt es Experten für den Im- und Export von Dienstleistungen und Produkten.
Viel Erfolg in Skandinavien und freundliche Grüße
Robert Chromow

Guten Tag! Könnten Sie mir freundlicherweise bitte weiterhelfen? Ich suche nach einer Auskunft für folgenden Sachverhalt: Ich bin in Österreich Kleinunternehmer u. stelle meine Rechnungen innerhalb Ö. mit dem Vermerk "UST-frei aufgrund d.Kl.unt.regelung" aus. Bin daher auch nicht Vorsteuer-abzugsberechtigt. Nun hätte ich ein Jobangebot von einer deutschen Agentur, die für einen Kunden Filialen in Österreich zu betreuen hätten. Ich müsste also Rechnungen an die Agentur ausstellen (Deutschland), die Dienstleistung habe ich aber in Österreich erbracht. Nun meine Frage: darf ich die Rechnungen wie bisher ohne Mwst. ausweisen? Die Agentur fragte mich nach meiner UID Nummer, das würde doch bedeuten, wenn ich die UID angebe, muss ich auch UST ausweisen u. wäre somit kein Kleinunternehmer mehr, oder? Anmerkung:die Tätigkeit wäre äusserst geringfügig u. begrenzt sich auf 1-2 Tage im Monat. Könnten Sie mir dazu bitte mitteilen, wie solche Rechnungen zu schreiben wären? (mit/ohne UST?) Bedanke mich sehr herzlich im Voraus! mfg Alexandra E.

Hallo Alexandra,
leider kenne ich die Einzelheiten der österreichischen Kleinunternehmerregelung nicht. Sie dürfen Ihre Rechnungen m. W. aber wie bisher ohne Umsatzsteuer stellen. Indem Sie auf die in Österreich geltende Steuerbefreiung verweisen, geht die Umsatzsteuerpflicht (trotz des im Januar 2010 in Kraft getretenen "VAT-Package"
http://www.akademie.de/direkt?pid=57244) auch nicht auf den Leistungsempfänger über.
Abgesehen davon: Eine UID sollten Sie auch als Kleinunternehmer bekommen. Diese Möglichkeit besteht jedenfalls in Deutschland.
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow

Ich hoffe, ich habe die Frage nicht in den zahlreichen Kommentaren
zu diesem und verwandten Artikeln überlesen, aber wie sieht es mit
einem Hinweis bzgl. Steuerfreiheit bei Rechnungen ins Nicht-EU-Ausland
aus? Ein Hinweis auf die Steuerschuld des Empfängers wie bei den
Rechnungen innerhalb der EU mit Verweis auf die EU-Richtlinie
macht ja bei einer Rechnung an einen Kunden in die USA eher keinen
Sinn. Muss man bei diesen Rechnungen auch irgendeinen Hinweis auf
die Rechnung setzen oder genügt dort einfach die Angabe 0% USt.?
Vielen Dank für all die hilfreichen Infos in diesem und Ihren
anderen Artikeln! :-)

Hallo,
und vielen Dank für Ihre freundliche Rückmeldung. Eine bestimmte Floskel ist meines Wissens nicht vorgeschrieben - am besten verwenden Sie Formulierungen wie "umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung", "VAT free export shipment" o. ä. Ausführliche Informationen über die Ausfuhrbestimmungen für bestimmte Länder bekommen Sie bei der Export-Abteilung Ihrer Iundustrie- und Handelskammer. Falls Sie die für Sie zuständige Kammer nicht kennen, hilft der bundesweite IHK-Finder weiter:
http://www.dihk.de/ihk-finder
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow