Rechnung ohne Grenzen

Was Dienstleister bei Rechnungen in EU-Länder beachten müssen

Von: Robert Chromow
Stand: 16. Februar 2010 (aktualisiert)
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Robert Chromow ist gelernter Industriekaufmann, Betriebswirt und Politologe. Seit über fünfzehn Jahren arbeitet er als freiberuflicher Journalist, Texter und Berater im eigenen Projektbüro. Print- und Online-Medien beziehen dort Fach- und Serviceartikel sowie Lernmaterialien. Außerdem schreibt er Handbücher, Webtexte und Newsletter für Unternehmen.

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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen und prüfen

So bekommen Sie Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UStIdNr./UID) erleichtert den Austausch von Lieferungen und Leistungen im innereuropäischen Raum. Geschäftsleute beweisen sich mit ihrer Hilfe gegenseitig den Status als umsatzsteuerpflichtige Unternehmer. Dadurch können sie in vielen Fällen von vornherein auf die Berechnung von Umsatzsteuer verzichten und sparen sich so umständliche Steuererstattungen.

In Deutschland hat die UStIdNr. das Format "DE123456789". Sie bekommen Ihre Kennung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Sie können Ihren Antrag per Telefon, Fax, E-Mail oder formlos Post stellen:

Bundeszentralamt für Steuern
Dienstsitz Saarlouis
Servicegruppe Umsatzsteuerkontrollverfahren
Ahornweg 1-3
66740 Saarlouis
Tel.: +49-(0)228-406-1222
Fax: +49-(0)228-406-3801, -3753
E-Mail via Web-Formular auf der BZSt-Kontaktseite.

Die telefonische Vergabe ist montags bis freitags in der Zeit von 7 Uhr bis 18 Uhr möglich. Beim Telefonanruf wird Ihnen die Kennung sofort mitgeteilt und zusätzlich wenige Tage später per Post zugeschickt.

Im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung finden Sie unter "Steuerformulare" - "Umsatzsteuer" aber auch eine Online-Version des "Antrags auf Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer":

Bild vergrößernDer Online-Antrag auf Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Die Online-Vergabe ist täglich in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr möglich. Der Versand erfolgt meist unbürokratisch und zeitnah per Post: Sie halten Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in aller Regel bereits wenige Tage nach Antragstellung in Händen. Das BZSt bietet zudem weiterführende Informationen zu dieser speziellen Steuernummer und ihrer Handhabung.

Fremde Umsatzsteuer-Identifikationsnummern prüfen

Bevor Sie eine umsatzsteuerfreie Rechnung an einen Kunden im EU-Ausland stellen dürfen, benötigen Sie dessen UStIdNr. Sie sind verpflichtet, deren Richtigkeit und Gültigkeit sorgfältig zu prüfen. Anderenfalls laufen Sie Gefahr, für die Steuerschuld Ihres Geschäftspartners geradestehen zu müssen, wenn der seinen Melde- oder Zahlungspflichten nicht nachkommt. Bei Stammkunden müssen Sie die Gültigkeit der UStIdNr. sogar jährlich neu überprüfen.

Zuständig für die Überprüfung ist ebenfalls das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Anfrageberechtigt ist jeder Inhaber einer deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die bei jeder Anfrage eingegeben werden muss. Anfragen können postalisch, telefonisch, per Telefax, E-Mail oder via Internet an das BZSt. Die erforderlichen Kontaktdaten finden Sie auf der Website des Bundeszentralamts.

Auf seiner Website ermöglicht das BZSt aber auch eine Online-Bestätigung fremder Identifikationsnummern:

Bild vergrößernVorläufiges Ergebnis der qualifizierten Bestätigung

Bitte beachten Sie: Weder mit dem Ergebnis der "einfachen Bestätigung" noch mit dem Ausdruck der "qualifizierten Bestätigung" haben Sie Ihre Prüfpflicht bereits erfüllt: Sie müssen sich die Bestätigung schriftlich zuschicken lassen und zu Beweiszwecken in Ihren Unterlagen aufbewahren. Einzelheiten zur Überprüfung in der Praxis steht unserem Beitrag "So überprüfen Sie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von Auslandskunden".

Einfacher geht's mit der Excel-Lösung von akademie.de

Weil vor allem die Formulareingaben beim Bundeszentralamt für Steuern zeitraubend und umständlich sind, man die amtlichen Bestätigungen aber nun mal braucht, haben wir eine Excel-Lösung für Sie, mit der Sie die UStId-Nummern Ihrer Kunden schnell und einfach direkt aus Excel heraus überprüfen und die Abfragen verwalten können. Den Excel-Helfer samt Anleitung finden Sie hier:

UStIdNrChecker - UStId-Nummern per Excel-Tool schnell überprüfen

Fehlerhafte Umsatzsteuer-Identifikationsnummern lassen sich in vielen Fällen schon anhand eines falschen Nummernformats erkennen. Allgemeine Informationen über den Aufbau der UStIdNr. in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten entnehmen Sie einem zweiseitigen Merkblatt der Behörde (PDF, 100 KB). Alternativ ermöglicht das EU-Prüfportal MIAS schnelle Plausibilitätsprüfungen

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Gewohnt große Klasse! Irgendwann möchten wir Robert Chromow an sichtbarer Stelle im Bundeswirtschaftsministerium sehen!

Super, der Artikel beantwortet meine Frage präzise und gut verständlich. Ich hätte gleich bei akademie.de suchen und mir zig andere, uneindeutige Quellen sparen sollen.

Hallo Frau Franze,
es gibt leider keine Möglichkeit, die UStID eines Unternehmens bei einer zentralen Stelle zu erfragen:

"Das Bestätigungsverfahren ist kein Auskunftsverfahren! Es bietet daher nicht die Möglichkeit, ausländische USt-IdNrn. und hierzu registrierte Firmendaten zu erfragen. Diese Informationen müssen zwischen den beteiligten Geschäftspartnern ausgetauscht werden."

... schreibt das "Bundeszentralamt für Steuern". Das Amt bietet lediglich die Möglichkeit, sich die _Richtigkeit_ auslandischer UStIDs bestätigen zu lassen:
http://evatr.bff-online.de/eVatR/
Kleiner Tipp: Vielleicht finden Sie die Umsatzsteuernummer Ihres Geschäftspartners ja auf dessen Website!? Falls Sie dort nicht auf Anhieb fündig werden und die Website auch keine eigene Suchfunktion hat, versuchen Sie es einmal mit der "Domain"-Eingrenzung in der erweiterten Suche von Google:
http://www.google.de/advanced_search
(= "site"-Operator)
Wichtig: Suchen Sie dabei nach verschiedenen Schreibweisen und Abkürzungen des Begriffs "Umsatzsteuerindentifikationsnummer".
Grund für die fehlende Kooperationsbereitschaft kann außer Faulheit und Nachlässigkeit sein, dass Ihr Kunde die Transaktion nicht "aktenkundig" werden lassen will - aus welchen Gründen auch immer...
Vielleicht hilft das ja schon fürs Erste!?
Freundliche Grüße
Robert Chromow
--
Redaktionsteam akademie.de

Sehr informativ! Gilt diese Regelung (umsatzsteuerfreie Lieferung für Unternehmer) auch für Norwegen (nicht EU)?

Hallo und danke für die nette Rückmeldung. Im Fall des Nicht-EU-Mitglieds Norwegen gelten m.W. andere Regelungen. Einen ersten Einblick verschafft das Merkblatt "Umsatzsteuern im In- und Ausland" des Bundeszentralamts für Stueuern:
http://www.bzst.bund.de/003_menue_links/004_umsatzsteuer/043_ust_in_und_...
kurz: http://tinyurl.com/2nt6gr
Darüber hinaus fragen Sie am besten direkt bei Ihrer IHK nach: Dort gibt es Experten für den Im- und Export von Dienstleistungen und Produkten.
Viel Erfolg in Skandinavien und freundliche Grüße
Robert Chromow

Guten Tag! Könnten Sie mir freundlicherweise bitte weiterhelfen? Ich suche nach einer Auskunft für folgenden Sachverhalt: Ich bin in Österreich Kleinunternehmer u. stelle meine Rechnungen innerhalb Ö. mit dem Vermerk "UST-frei aufgrund d.Kl.unt.regelung" aus. Bin daher auch nicht Vorsteuer-abzugsberechtigt. Nun hätte ich ein Jobangebot von einer deutschen Agentur, die für einen Kunden Filialen in Österreich zu betreuen hätten. Ich müsste also Rechnungen an die Agentur ausstellen (Deutschland), die Dienstleistung habe ich aber in Österreich erbracht. Nun meine Frage: darf ich die Rechnungen wie bisher ohne Mwst. ausweisen? Die Agentur fragte mich nach meiner UID Nummer, das würde doch bedeuten, wenn ich die UID angebe, muss ich auch UST ausweisen u. wäre somit kein Kleinunternehmer mehr, oder? Anmerkung:die Tätigkeit wäre äusserst geringfügig u. begrenzt sich auf 1-2 Tage im Monat. Könnten Sie mir dazu bitte mitteilen, wie solche Rechnungen zu schreiben wären? (mit/ohne UST?) Bedanke mich sehr herzlich im Voraus! mfg Alexandra E.

Hallo Alexandra,
leider kenne ich die Einzelheiten der österreichischen Kleinunternehmerregelung nicht. Sie dürfen Ihre Rechnungen m. W. aber wie bisher ohne Umsatzsteuer stellen. Indem Sie auf die in Österreich geltende Steuerbefreiung verweisen, geht die Umsatzsteuerpflicht (trotz des im Januar 2010 in Kraft getretenen "VAT-Package"
http://www.akademie.de/direkt?pid=57244) auch nicht auf den Leistungsempfänger über.
Abgesehen davon: Eine UID sollten Sie auch als Kleinunternehmer bekommen. Diese Möglichkeit besteht jedenfalls in Deutschland.
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow

Ich hoffe, ich habe die Frage nicht in den zahlreichen Kommentaren
zu diesem und verwandten Artikeln überlesen, aber wie sieht es mit
einem Hinweis bzgl. Steuerfreiheit bei Rechnungen ins Nicht-EU-Ausland
aus? Ein Hinweis auf die Steuerschuld des Empfängers wie bei den
Rechnungen innerhalb der EU mit Verweis auf die EU-Richtlinie
macht ja bei einer Rechnung an einen Kunden in die USA eher keinen
Sinn. Muss man bei diesen Rechnungen auch irgendeinen Hinweis auf
die Rechnung setzen oder genügt dort einfach die Angabe 0% USt.?
Vielen Dank für all die hilfreichen Infos in diesem und Ihren
anderen Artikeln! :-)

Hallo,
und vielen Dank für Ihre freundliche Rückmeldung. Eine bestimmte Floskel ist meines Wissens nicht vorgeschrieben - am besten verwenden Sie Formulierungen wie "umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung", "VAT free export shipment" o. ä. Ausführliche Informationen über die Ausfuhrbestimmungen für bestimmte Länder bekommen Sie bei der Export-Abteilung Ihrer Iundustrie- und Handelskammer. Falls Sie die für Sie zuständige Kammer nicht kennen, hilft der bundesweite IHK-Finder weiter:
http://www.dihk.de/ihk-finder
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow