Buchführung und Jahresabschluss
Handelsrechtliche Bilanzierungspflicht
Jeder, der ein Unternehmen gründen möchte, muss sich zwangsläufig damit auseinandersetzen, dass gewisse Buchführungs- und Bilanzierungspflichten bestehen - auch wenn mancher dies eher als lästige Pflicht empfindet. Dies gilt übrigens ganz unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens. Die Frage ist nur, welcher Aufwand betrieben werden muss.
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Kaufleute, Handelsgesellschaften
Es ist zwar jeder Kaufmann gemäß § 238 HGB buchführungspflichtig, jedoch ist nicht jedes Unternehmen bilanzierungspflichtig.
Die Vorschriften über die Kaufleute finden auch auf die Handelsgesellschaften wie die OHG, die KG oder die Stille Gesellschaft Anwendung (§ 6 Abs. 1 HGB). Sie sind entweder durch den Betrieb eines Handelsgewerbes (§ 105 Abs. 1 HGB für die OHG, §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 1 HGB für die KG) oder durch Eintragung in das Handelsregister Kaufmann (§ 105 Abs. 2, §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 2).
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Kapitalgesellschaften
Für Kapitalgesellschaften, wie die Aktiengesellschaft (AG) oder die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), gibt es spezialgesetzliche Regelungen, aus denen die Kaufmannseigenschaft folgt, so zum Beispiel § 3 AktG.
Wer eine Kapitalgesellschaft gründen will, der muss sich darüber im Klaren sein, dass Kapitalgesellschaften ab einer bestimmten Größenordnung verpflichtet sind, ihren Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Zudem muss der Jahresabschluss offengelegt werden (§ 267 Abs. 1 bis 3 HGB, §§ 316 ff HGB, §§ 325 ff HGB). Dies bedeutet in jedem Fall einen erheblichen Mehraufwand gegenüber dem Abschluss eines Einzelunternehmens, das sich mit dem Erstellen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung "begnügen" kann.
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Einzelunternehmen
Für Einzelunternehmen hat das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) hinsichtlich der handelsrechtlichen Bilanzierungspflicht einige Erleichterungen gebracht. Die bisher bestehende Verknüpfung zwischen der Eigenschaft als Kaufmann und der daraus resultierenden handelsrechtlichen Buchführungspflicht ist teilweise aufgehoben worden. Einzelkaufleute können nun gemäß § 241a, § 242 HGB eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) erstellen, soweit an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 EUR Umsatz und 50.000 EUR Gewinn erzielt wurden.
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Freiberufler
Andere Regeln gelten dagegen für freiberuflich Tätige (i.S.d. § 18 Abs. 1 EStG). Sie dürfen unabhängig von der Höhe des Umsatzes und des Gewinns gemäß § 4 Abs. 3 EStG bei der EÜR bleiben. Gewerbetreibende sind hingegen gemäß § 4 Abs. 1 EStG zur Bilanzierung verpflichtet.
Kurz zusammengefasst:
Für Kapitalgesellschaften gilt, dass sie grundsätzlich buchführungs- und bilanzierungspflichtig sind.
Personengesellschaften sind dagegen, kurz zusammengefasst, dann nicht bilanzierungspflichtig, wenn
die GbR einen Umsatzerlös bis höchstens 500.000 EUR und einen Jahresüberschuss bis höchstens 50.000 EUR erwirtschaftet,
sämtliche Gesellschafter der GbR Freiberufler sind oder
eine Partnerschaftsgesellschaft besteht.
