Gründung: Wahl der Rechtsform

Bei der Gründung eines Unternehmens ist die Wahl der Rechtsform wichtig, denn sie hat große Auswirkungen auf Steuern und Buchführungsaufwand.

Von: Dr. Ellen Ulbricht
Stand: 28. April 2010
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Über die Autorin: Dr. Ellen Ulbricht

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Dr. Ellen Ulbricht ist Juristin und Unternehmensberaterin. 15 Jahre war sie in leitender Position im Inkassobereich in der Bearbeitung von Forderungen von Selbstständigen und KMU tätig. Daneben hat sie für namhafte Kreditinstitute Forderungen im Privatkundensektor realisiert. Erfahrungen im Debitorensektor hat sie in der Telekommunikationsbranche im Privat- und Großkundenbereich gesammelt.

Ellen Ulbricht lebt in der Nähe von Wien und berät als Inhaberin der Ulbricht Unternehmensberatung Selbstständige und KMUs in Deutschland und Österreich in Fragen des Forderungsmanagements. Gleichzeitig ist sie als Autorin und Referentin tätig.

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Steuern

Steuerarten im Überblick

Einen ersten Überblick über das Steuersystem für Unternehmen finden Gründer in dem Artikel "Mit welchen Unternehmensteuern muss ich rechnen?".

Umsatzsteuer

Sowohl Personen- als auch Kapitalgesellschaften sowie Einzelunternehmer können Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuergesetzes (UStG) sein und daher Umsätze erbringen, die der Umsatzsteuer unterliegen. Lediglich für Ärzte und einige andere Heilberufe enthält § 4 Nr. 14 UStG eine Ausnahme. Ihre Umsätze sind, soweit die Leistung der Heilung von Menschen dient, von der Umsatzsteuer befreit.

Für Kleinunternehmer gibt es die Kleinunternehmerregelung. Als Kleinunternehmer gemäß § 19 Abs. 1 UStG gilt man, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird. Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf die Umsatzsteuer auf den Ausgangsrechnungen nicht ausgewiesen werden und es muss keine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden. Freilich kann der Kleinunternehmer umgekehrt auch keine Vorsteuer geltend machen.

Eine ausführliche, praxisbezogene Einführung finden Sie im Praxiskurs "Steuer-Grundlagen lernen - Umsatzsteuer, Vorsteuer und Mehrwertsteuer".

Gewerbesteuer

Von der Gewerbesteuer freigestellt ist sowohl die GbR, falls alle Gesellschafter Freiberufler sind, als auch die Partnerschaftsgesellschaft. Dasselbe gilt für Personengesellschaften, die rein vermögensverwaltend tätig sind.

Alle übrigen Personengesellschaften müssen für ihre erzielten Gewinne Gewerbesteuer entrichten.

Für die Bemessung der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag maßgeblich, der sich in der Regel nach dem nach Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer ermittelten Gewinn bzw. Verlust richtet. Hiervon wird bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften gemäß § 11 GewStG ein betriebsbezogener Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro abgezogen. Hieraus ergibt sich der Gewerbeertrag, der mit der Steuermesszahl multipliziert wird. Die Steuermesszahl beträgt seit der Unternehmersteuerreform 2008 3,5 Prozent (§ 11 Abs. 2 GewStG). Auf den Steuermessbetrag wird anschließend der Hebesatz aufgeschlagen, der in der Gemeinde gültig ist, in der der Betrieb ansässig ist. Die Hebesätze können je nach Region sehr unterschiedlich ausfallen. Da die Gewerbesteuer in nicht unerheblichem Maße zur Finanzierung der Gemeinden beiträgt, "steuern" die Gemeinden die Steuereinkünfte über den Hebesatz. Wer sein Unternehmen in einer Großstadt ansiedeln will, muss in der Regel mit einem erheblich höheren Hebesatz rechnen als im Umland. Während der Hebesatz im Jahr 2009 für München nach Angaben des DIHK 490 Prozent beträgt, werden in Kempten/Allgäu lediglich 387 Prozent geltend gemacht. Laut Angaben des Statistischen Bundesamtes lag der durchschnittliche Hebesatz aller Gemeinden für die Gewerbesteuer für das Jahr 2008 bei 388 Prozent.

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