Rechtssicher werben: Marketing-Einschränkungen bei der Kunden-Ansprache per Telefon, E-Mail, SMS und Co.

Wann dürfen Sie welche Kunden wie ansprechen?

Von: Ann Yacobi
Stand: 20. Juli 2010
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Über die Autorin: Ann Yacobi

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Ann Yacobi arbeitet als freiberufliche Texterin und Autorin in München. Sie schreibt prägnante Texte für Webseiten, Broschüren, Kundenzeitschriften und Pressemitteilungen. Mittelständische Unternehmen, Agenturen und gemeinnützige Organisationen gehören zu ihren Kunden. Daneben konzipiert und entwickelt sie Webseiten für Unternehmen.

Die Politologin war vorher in der Öffentlichkeitsarbeit der Vereinten Nationen tätig und hat für Unternehmen und Agenturen PR-Maßnahmen konzipiert und Texte verfasst. Für mehrere Tageszeitungen hat sie freiberuflich geschrieben.

Ann Yacobi engagiert sich in der Rolf Buscher Stiftung für Bildungsprojekte in Entwicklungsländern. Mehr über Ann Yacobi und ihre Arbeit erfahren Sie auf ihrer Webseite www.text-erfahren.de.

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Telefon, Fax, Direktkontakt

Werbeanrufe per Telefon

Auch die Voraussetzungen für zulässige Telefon-Werbung regelt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Demnach sind Werbeanrufe als "unzumutbare Belästigung" verboten:

  • bei Privatleuten ohne deren ausdrückliche Einwilligung. Das Einverständnis darf nicht erst zu Beginn des Telefonats eingeholt werden - es muss schon vor dem ersten Anruf vorliegen. Das heißt: Der Adressat hat bei einer ersten Kontaktaufnahme - etwa bei der Adressweitergabe in einem Gewinnspiel - angekreuzt, dass er mit Telefonanrufen zu Werbezwecken einverstanden ist (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 UWG).

  • Bei Geschäftsleuten, Organisationen oder Vereinen ("sonstigen Marktteilnehmern") genügt eine zumindest mutmaßliche Einwilligung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG). Werbeanrufe sind aber auch dann nur erlaubt, wenn die Rufnummer des Anrufers - bei Callcentern die Rufnummer des Auftraggebers - angezeigt wird.

Werbeanrufe bei Verbrauchern sind ohne deren Einwilligung zwar schon seit der UWG-Novelle 2004 verboten. Weil das Verbot aber allzu oft ignoriert wurde, hat die Bundesregierung mit dem "Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen - kurz Telefonwerbegesetz - nachgelegt. Wer sich über das Verbot hinwegsetzt, muss unter Umständen richtig tief in die Tasche greifen: Nach dem Telefonwerbegesetz, das seit August 2009 gilt, können unerlaubte Werbeanrufe bei Verbrauchern (sogenannte "Cold Calls" oder "Kaltaquise") bis zu 50.000 Euro Bußgeld kosten. Wer bei Werbeanrufen seine Rufnummer unterdrückt, riskiert jetzt bis zu 10.000 Euro Strafe.

Wann können Sie von einer "mutmaßlichen Einwilligung" des Empfängers ausgehen?

Wann Geschäftsleute mutmaßlich in Werbeanrufe eingewilligt haben, lässt sich nicht pauschal beantworten.

Im Zweifel kann die Rechtsprechung eine mutmaßliche Einwilligung sehr eng auslegen. Ein besonders günstiges Angebot allein berechtigt jedenfalls noch nicht zur Annahme einer Zustimmung. Der Rechtsbegriff der mutmaßlichen Einwilligung setzt voraus, dass der Angerufene aufgrund seiner Interessenlage mit hoher Wahrscheinlichkeit zustimmen würde. Der Unternehmer muss - etwa durch sein Internetangebot - einen konkreten Bedarf am Angebot des Anrufers vermuten lassen.

Die Empfehlung eines Bekannten der angerufenen Person reicht für die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung nicht aus (Urteil des OLG Hamm Az. 4 U 219/08): Sie ersetzt kein Opt-in für Telefon- und Fax-Werbung!

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Guten Abend, eine gute Zusammenstellung und trotzdem bricht bei uns die Diskussion nicht ab. Wir sind eine kleine Monatszeitung, die sich über Werbung finanzieren muß. Nun traut sich seit geraumer Zeit keiner mehr so richtig an die Akquise und die Meinungen gehen auseinander. Fallen wir auch unter diese Gesetze oder dürfen wir einfach weiterhin fragen (per mail, tel., schriftl.) ob jemand bei uns werben möchte? Wir hatten uns dabei immer mit Unterlagen vorgestellt - müssen wir nun vorab fragen, ob wir fragen dürfen?
freundliche Grüße kg

Wie lautet denn nun die Antwort auf die Frage des o.a. anonymen Leserkommentars?

Guten Tag,

zunächst: Wir können und dürfen keine Einzelfallberatung leisten.

Ihr Fall lässt sich - verallgemeinernd - so betrachten: Wenn Sie gewerblich tätig sind, dürfen Sie - rein rechtlich gesehen - ohne Zustimmung des Gegenübers so gut wie nichts mehr "einfach so", schon gar nicht gegenüber Verbrauchern. Keine Mail, kein Fax, keinen Anruf. Eine Ausnahme stellen Werbebriefe dar, zumindest gegenüber Firmen, in begrenztem Maße.

Die Regelungen sind übrigens weniger strikt, wenn bereits eine Geschäftsbeziehung besteht, d. h. wenn Sie als Anzeigenredaktion Unternehmen ansprechen, die bereits in der Vergangenheit im Blatt geworben haben (gerade bei kleinen Zeitschriten ist der "Radius" ja oft gering). Diese Unternehmen dürfen Sie auch anrufen, weil Sie vom Einverständnis der Angerufenen ausgehen könnte ("mutmaßliche Einwilligung").

Natürlich stellt sich auch die Frage, ob und inwieweit Ihr Gegenüber sein "Recht" durchsetzen wird. Wenn jeder Unternehmer jede(s) unaufgeforderte Mail, SMS, Telefonat und Fax verfolgte, käme er zu nichts anderem mehr. Es wird also sicher nicht so scharf geschossen, wie es möglich wäre. Wenn Sie einen potenziellen Geschäftskunden anrufen, und dem auch wirklich etwas anzubieten haben, warum sollte der Sie anschwärzen?

Andererseits: haben Sie das Pech, auf einen missgünstigen Zeitgenossen zu treffen, kann das unter Umständen teuer werden. Nicht zuletzt lebt davon die Abmahnindustrie.

Im Zweifelsfall sollten Sie sich Rechtsrat einholen. Mehr können wir an dieser Stelle auch nicht raten; auch wir sind keine Juristen.

Mit besten Grüßen,
Redaktion akademie.de