Zeitpunkt der Versteuerung der steuerpflichtigen Teile von Reisekostenvergütungen
Grundsätzlich sind die steuerpflichtigen Teile von Reisekostenvergütungen bei der nächstmöglichen Lohnabrechnung zu versteuern. Aus Vereinfachungsgründen bestehen jedoch keine Bedenken, wenn die steuerpflichtigen Teile von Reisekostenvergütungen bis zu einer Obergrenze von 153 € monatlich beim einzelnen Arbeitnehmer nur mindestens vierteljährlich abgerechnet werden. Dies gilt auch für die Besteuerung von Mahlzeiten mit den Sachbezugswerten.