Dienstreisen und Reisekosten

So sparen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Steuern!

Von: Josef Ellenrieder
Stand: 14. September 2011 (aktualisiert)
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Betriebliche Reisekosten richtig zu verbuchen ist ausgesprochen mühselig - und genau deshalb verschenken Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Selbstständige immer noch beträchtliche Summen. Vor allem die kleinen Dienstreisen sind - zu Unrecht - wegen des Verwaltungsaufwands gefürchtet. Zwar kommt man nicht darum herum, einzelne Belege dieser "Reisekosten" zu sammeln, aber aufs Jahr gesehen kommen hier schnell erkleckliche Beträge zusammen, die Sie von der Steuer absetzen können. Mit nur ein wenig Akribie lassen sich die erforderlichen Nachweise von Betriebsausgaben und Vorsteuerzahlungen leicht erbringen.

Steuerexperte Josef Ellenrieder erläutert, welche Reisekosten und Vorsteuern Sie bei Dienstreisen geltend machen können. Zahlreiche Beispiele illustrieren Alltags- sowie Sonderfälle.

Muster-Reisekostenabrechung

Für Mitglieder von akademie.de steht das Muster für eine Reisekostenabrechnung zum Download bereit; diese befindet sich in der Downloadbox zu diesem Beitrag (links).

Selbstständig?

Sie sind selbstständig? Dann haben wir alles Wissenswerte im Beitrag "Selbstständige: Reisekosten bei Dienstreisen" zusammengefasst.

Beachten Sie bitte auch unseren Reisekosten-Rechner!

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Guten Tag:

Während Hotelübernachtungen (z.B. Deutschland) pflege ich kein Frühstück in Anspruch zu nehmen. Buche und bezahle also lediglich die Übernachtung ohne Frühstück.

Frage 1) Hotelrechnung ist definiert wie folgt: a) Logis. oder auch b) Übernachtung.

Kann in diesem Fall der Abzug von -20% (von Tagespauschale) in Abzug gebracht werden?

Frage 2) Hotelrechnung ist definiert: Logis /Übernachung excl. Frühstück.

Abzug -20% statthaft ?

Frage 3) Aussage von Hotels: Bei Nichtinanspruchnahme des Frühstück reicht die Definition

Logis bzw. Übernachtung auf der Rechnung. aus. Ist das richtig ?

Frage 4) Kann bei der Definition Logis oder Übernachtung davon ausgegangen werden, das

ein Frühstück in Anspruch genommen wurde?

Sehr geehrter Leser,

zur Beantwortung Ihrer u.a. Frage folgendes:

- Voraussetzung für die Anerkennung der doppelten Haushaltführung (Zweitwohnung) sind folgende Anlässe: Versetzung, Arbeitgeberwechsel, neues Arbeitsverhältnis.

- Eine regelmäßige Arbeitsstätte in Paris (Zimmer anmieten) reicht hierfür nicht aus, wenn Sie dort nur vorübergehend tätig waren.

- Wichtig: Falls es sich um eine anerkannte -Doppelte Haushaltsführung- tatsächlich handelte, können Sie Verpflegungsmehraufwendungen für Frankreich nur für die ersten drei Monate geltend machen.

Aber: Da ich die näheren Umstände der Beschäftigung in Paris nicht kenne, kann zur Frage der Doppelten Haushaltführung keine verbindliche Auskunft geben!

Mit freundlichen Grüßen
Ellenrieder

Hallo,

Ich habe die Artikel mit Interesse gelesen. Nun stellt sich für mich die folgende Frage:

Für welche Zeiträume werden die Auslandspauschalen gezahlt?

Ich war zum Beispiel in 2007 hauptsächlich in Paris tätig. Es zieht hier die doppelte Haushaltsführung. Ist es richtig, dass dei Verpflegungspauschale dann nur für 3 Monate gezahlt wird?

Ich warte gespannt auf Ihre Antwort.

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