Übernachtungskosten
Übernachtungskosten allgemein
Ist bei einer Geschäftsreise eine Übernachtung erforderlich, so werden die tatsächlich angefallenen Aufwendungen für die persönliche (!) Inanspruchnahme einer Unterkunft Übernachtungskosten genannt.
Nicht zu den Übernachtungskosten, wohl aber zu Betriebsausgaben zählen daher:
Aufwendungen für die Anschaffung bzw. Unterhaltung unternehmenseigener oder angemieteter Quartiere
Aufwendungen für die Nutzung eines Schlaf- oder Liegewagenabteils
Aufwendungen für Wohnwagen oder Wohncontainer, die als Übernachtungsmöglichkeit für Arbeitnehmer bei weit vom Heimatort entfernten Einsatzstellen eingesetzt werden
Aufwendungen für Schlafkojen in LKW
Erbringen Sie lediglich einen Nachweis, aus dem nur der Gesamtpreis für Übernachtung und Frühstück ersichtlich ist und lässt sich der Preis fürs Frühstück nicht separat ermitteln, müssen Sie den Gesamtbetrag folgendermaßen kürzen:
Übernachtung im Inland ab 01.01.2008 |
um 20% des Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Auswärtstätigkeit mit einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden. |
Übernachtung im Ausland |
um 20% des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Dienstreise mit einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden. Bestätigt der Arbeitnehmer durch einen handschriftlichen Vermerk, dass die Rechnung des Hotels sich nur auf die Übernachtung bezieht, so kann auf die Kürzung verzichtet werden |
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