Verpflegungs-Mehraufwendungen
Verpflegungs-Mehraufwendungen (Ausland)
Sind Sie auf Auslandsgeschäftsreise, so gelten je nach Land unterschiedliche Pauschbeträge (Auslandstagegelder) für Verpflegungsmehraufwendungen. Absolvieren Sie an einem Kalendertag eine Auslands- und eine Inlandsgeschäftsreise, ist für diesen Tag das entsprechende Auslandstagegeld entscheidend, unabhängig davon, ob die überwiegende Zeit im Inland verbracht wird.
Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.
Im Übrigen ist beim Ansatz des Auslandstagegeldes Folgendes zu beachten:
Ein Land gilt bei Flugreisen erst als erreicht, wenn das Flugzeug dort landet. Dabei bleiben Zwischenlandungen unberücksichtigt, es sei denn, dass durch sie Übernachtungen notwendig werden.
Die länderspezifischen Pauschbeträge werden nach dem Ort berechnet, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat.
Die privaten Zwecke dürfen 10% der gesamten Reisedauer nicht übersteigen. Ansonsten entfällt das Recht, die gesamten Kosten als Betriebsausgabe abzusetzen.
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