Berücksichtung der Vorsteuer
Berücksichtigung der Vorsteuer bei Übernachtungskosten
Bei Übernachtungskosten kann der Abzug der Vorsteuer nur dann in Anspruch genommen werden, wenn auf der Rechnung als Empfänger der Name der Firma eingetragen ist. Ausnahmen gelten bei Rechnungen bis 150 Euro .
Bei so genannten Kleinbetragsrechnungen können Sie auf den besonderen Empfängerverweis verzichten, soweit der Stempel des Hotels und die Bescheinigung des Mehrwertsteuersatzes vorhanden sind. In diesen Fällen können Sie die Vorsteuer dennoch geltend machen.
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