Regelmäßige Arbeitsstätte
Regelmäßige Arbeitsstätte in der Wohnung des Arbeitnehmers
Bei Berufen mit überwiegender Reisetätigkeit kommt es vor, dass der Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers überhaupt keinen Arbeitsplatz hat.
Regelmäßige Arbeitsstätte kann deshalb auch die Wohnung des Arbeitnehmers sein, z. B. bei Reisevertretern, Verbandsprüfern und Versicherungsvertretern, wenn in der Wohnung ein Büro unterhalten wird und im Betrieb des Arbeitgebers kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Gleiches gilt bei Gerichtsvollziehern, Pharmaberatern und Heimarbeitern. Das Büro in der Wohnung des Arbeitnehmers muss nicht die beim Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer geltenden strengen Voraussetzungen erfüllen.
Es genügt ein häuslicher Arbeitsplatz. Eine strikte Trennung des Büros von den Privaträumen ist somit nicht erforderlich. Werden allerdings nur gelegentlich Arbeiten in der Wohnung erledigt, so wird dadurch noch keine regelmäßige Arbeitsstätte begründet.
Beispiel:
Ein Versicherungsvertreter, der keine regelmäßige Arbeitsstätte im Betrieb seines Arbeitgebers hat, ist arbeitstäglich etwa eine halbe Stunde und samstags vier Stunden in seinem häuslichen Büro tätig. Das Büro in der Wohnung wird als regelmäßige Arbeitsstätte anerkannt mit der Folge, dass es sich bei der Außendiensttätigkeit des Versicherungsvertreters um Auswärtstätigkeiten handelt.
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