Inlandsreisekosten
Firmenwagen/eigene Fahrzeuge
Firmenwagen
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer (ausschließlich oder auch) für die Fahrten anlässlich von vorübergehenden beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten einen Firmenwagen zur Verfügung, handelt es sich auch bei der Gestellung des Firmenwagens für diese Fahrten um steuerfreien Reisekostenersatz. In diesem Fall darf der Arbeitgeber jedoch nicht zusätzlich einen pauschalen Kilometersatz (z.B. 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer) steuerfrei erstatten.
Beispiel:
Beispiel A: Ein Arbeitnehmer wird befristet für zwölf Monate an ein verbundenes Unternehmen abgeordnet. Für Privatfahrten und die Fahrten zum verbundenen Unternehmen steht ihm ein Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis von 30.000 Euro zur Verfügung. Es ist für die gesamten zwölf Monate von einer vorübergehenden beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit auszugehen. Bei der Zurverfügungstellung des Firmenwagens für die Fahrten zum verbundenen Unternehmen im Rahmen der vorübergehenden beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit handelt es sich um steuerfreien Reisekostenersatz des Arbeitgebers. Der steuer- und sozialversicherungspflichtige geldwerte Vorteil für die Zurverfügungstellung des Firmenwagens für die Privatfahrten beträgt 300 Euro monatlich (1 % von 30.000 Euro).
Beispiel B: Ein Bauarbeiter (keine regelmäßige Arbeitsstätte an einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers) wird ausschließlich an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt. Sein Arbeitgeber hat ihm einen Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis von 25.000 Euro zur Verfügung gestellt. Bei der Zurverfügungstellung des Firmenwagens für die Fahrten zu den ständig wechselnden Tätigkeitsstätten handelt es sich um steuerfreien Reisekostenersatz des Arbeitgebers. Der steuer- und sozialversicherungspflichtige geldwerte Vorteil für die Zurverfügungstellung des Firmenwagens für die Privatfahrten beträgt 250 Euro monatlich (1 % von 25.000 Euro). Ein zusätzlicher geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte fällt mangels regelmäßiger Arbeitsstätte nicht an.
Eigene Fahrzeuge
Wenn ein Arbeitnehmer zur Ausführung seiner Auswärtstätigkeit ein eigenes Fahrzeug (Kraftwagen, Motorrad oder Motorroller, Moped, Mofa, Fahrrad) benutzt, kann der Arbeitgeber die Fahrauslagen des Arbeitnehmers in Form von individuellen oder pauschalen Kilometergeldern steuerfrei ersetzen. Die steuerfreie Zahlung von Kilometergeldern setzt voraus, dass das Vorliegen einer Auswärtstätigkeit und die Zahl der beruflich gefahrenen Kilometer nachgewiesen werden (z. B. durch ein Fahrtenbuch).
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