Dienstreisen und Reisekosten

Von: Josef Ellenrieder
Stand: 14. September 2011
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Auslandsreisekosten

Flugreisen

Auch bei Flugreisen gilt die Regelung, dass der Pauschbetrag für das Land maßgebend ist, das der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht.

Bei Flugreisen gilt ein Land in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei denn, dass durch sie Übernachtungen notwendig werden. Erstreckt sich eine Flugreise über mehr als zwei Kalendertage, so werden für die Tage, die zwischen dem Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen, Auslandstagegelder in Höhe des für Österreich geltenden Betrags anerkannt. Ein Übernachtungsgeld kann für die Dauer der Flugreise nicht angesetzt werden.

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