Kosten der Unterkunft bei Inlandsreisen
Die Kosten für die Unterkunft können vom Arbeitgeber stets in der tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Höhe (Hotelrechnung usw.) steuerfrei ersetzt werden.
Kosten für das Frühstück
Dabei gehören die Kosten für das Frühstück zu den Verpflegungskosten, das heißt, die Kosten für das Frühstück sind mit dem Pauschbetrag für Verpflegung abgegolten und müssen deshalb vom Gesamtpreis für Übernachtung mit Frühstück abgezogen werden. Wird in der Hotelrechnung ein Gesamtpreis für Übernachtung und Frühstück ausgewiesen und lässt sich der Preis für das Frühstück nicht feststellen, so sind die Kosten des Frühstücks bei einer Übernachtung im Inland mit 4,80 Euro (= 20 % des Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen bei 24 Stunden Abwesenheit) anzusetzen und vom Rechnungspreis abzuziehen. Wird nur der Preis für eine Übernachtung bescheinigt, muss ebenfalls gekürzt werden. Eine Kürzung um 4,80 Euro kann nur dann unterbleiben, wenn die Hotelrechnung wie folgt lautet: "Übernachtung ohne Frühstück ... Euro".
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