Verpflegungsmehraufwand
Kostenlose oder verbilligte Verpflegung
Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand können dem Arbeitnehmer auch dann in voller Höhe steuerfrei gezahlt werden, wenn er vom Arbeitgeber kostenlose oder verbilligte Verpflegung erhält (s. R 39 Abs. 1 Satz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien). Allerdings ist der Wert der kostenlosen oder verbilligten Verpflegung als Arbeitslohn zu versteuern, wobei die amtlichen Sachbezugswerte maßgebend sind. Dies gilt auch bei Auslandsdienstreisen.
Amtliche Sachbezugswerte
Die amtlichen Sachbezugswerte für Verpflegung betragen:
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