Dienstreisen und Reisekosten

Von: Josef Ellenrieder
Stand: 14. September 2011
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Regelmäßige Arbeitsstätte

Mehrere regelmäßige Arbeitsstätten

Ein Arbeitnehmer kann innerhalb desselben Arbeitsverhältnisses mehrere regelmäßige Arbeitsstätten haben, wenn er gleichzeitig jede Arbeitsstätte nachhaltig und dauerhaft aufsucht. Dies setzt voraus, dass er jede betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers durchschnittlich im Kalenderjahr einmal wöchentlich (= mindestens 46 Tage im Kalenderjahr) aufsucht.

Beispiel:

Beispiel A
Ein Arbeitnehmer ist gleichzeitig bei drei Filialen als Geschäftsleiter tätig. Seine Tätigkeit besteht darin, die verschiedenen Filialen abwechselnd das ganze Jahr über aufzusuchen. Häufig fährt er zuerst zu der einen Filiale, anschließend zur zweiten Filiale und von dort wieder nach Hause. Der Arbeitnehmer führt keine Auswärtstätigkeiten aus, sondern Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, da er die einzelnen Filialen aufgrund seines Arbeitsvertrags mit einer gewissen Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit aufsucht.

Die einzelnen Filialen stellen deshalb für den Arbeitnehmer mehrere regelmäßige Arbeitsstätten dar. Die Fahrten zwischen den einzelnen Filialen sind Fahrten zwischen mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten. Diese Fahrten gelten hinsichtlich der Fahrtkosten als Auswärtstätigkeiten, sodass der Arbeitgeber die Fahrtkosten bei Benutzung eines Pkws mit dem für Auswärtstätigkeiten geltenden Kilometersatz steuerfrei erstatten kann. Diese Betrachtungsweise gilt nur für die Fahrtkosten, nicht jedoch für Verpflegungsmehraufwendungen.

Beispiel B
Bei Einstellung hat der Arbeitgeber mit einer Arbeitnehmerin vereinbart, dass sie auf Dauer montags bis donnerstags in der Filiale A und jeden Freitag in der Filiale B tätig ist. Die Arbeitnehmerin hat in den Filialen A und B jeweils eine regelmäßige Arbeitsstätte.

Bei der Tätigkeit in der Filiale B handelt es sich nicht um eine vorübergehende beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit, da sie dort jeden Freitag auf Dauer - und nicht vorübergehend - eingesetzt ist.

Auch bei einem Leiharbeitnehmer können mehrere regelmäßige Arbeitsstätten vorliegen.

Beispiel C
Ein Leiharbeitnehmer ist für die gesamte Dauer seines Arbeitsverhältnisses zum Verleiher vereinbarungsgemäß im Betrieb des Entleihers tätig. Außerdem ist er verpflichtet, einmal wöchentlich den Betrieb des Verleihers aufzusuchen.

Der Leiharbeitnehmer hat sowohl im Betrieb des Entleihers als auch im Betrieb des Verleihers jeweils eine regelmäßige Arbeitsstätte.

In der Praxis ist es oftmals schwierig zu entscheiden, ob eine Tätigkeit des Arbeitnehmers an einem anderen Ort zu einer (weiteren) regelmäßigen Arbeitsstätte führt oder es sich um eine Auswärtstätigkeit handelt. Dabei ist zu beachten, dass befristete Tätigkeiten (z. B. in Form von Abordnungen) an eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens allein durch Zeitablauf nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte führen.

Beispiel D
Ein Arbeitgeber erwirbt im Rahmen einer Unternehmenserweiterung ein neues Werk hinzu. Ein Arbeitnehmer soll in diesem hinzuerworbenen Werk die neue Forschungsabteilung mit aufbauen. Zu diesem Zweck wird er das hinzuerworbene Werk in den nächsten drei Jahren immer wieder für einige Tage ("sporadisch") aufsuchen.

Beim Aufsuchen des hinzuerworbenen Werks durch den Arbeitnehmer handelt es sich jeweils um befristete Tätigkeiten (= vorübergehende beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten), für die der Arbeitgeber einen steuerfreien Reisekostenersatz leisten kann. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer das hinzuerworbene Werk an 46 Tagen oder noch häufiger im Kalenderjahr aufsuchen sollte.

Beispiel E
Wie Beispiel D. Unter Änderung seines Arbeitsvertrags wird der Arbeitnehmer zukünftig auf Dauer an drei Tagen (bisher fünf Tage) wöchentlich am Ort der Geschäftsleitung und an zwei Tagen wöchentlich im hinzuerworbenen Werk tätig.

Der Arbeitnehmer hat zwei regelmäßige Arbeitsstätten, da er die jeweilige betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers auf Dauer mindestens einmal in der Woche aufsucht. Bei der Tätigkeit im hinzuerworbenen Werk handelt es sich - wegen des Einsatzes auf Dauer - nicht mehr um eine vorübergehende beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit. Hinweis: Übernachtet der Arbeitnehmer in diesem Fall am Sitz des hinzuerworbenen Werkes bzw. in dessen Nähe, liegt regelmäßig eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vor.

Bei bestimmten Arbeitnehmern kann sowohl der Betrieb als auch das Arbeitszimmer in der Privatwohnung eine regelmäßige Arbeitsstätte sein. Trotzdem bleiben die Fahrten zum Betrieb aus steuerlicher Sicht Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mit der Folge, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die hierfür entstandenen Aufwendungen nur nach den für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte geltenden Grundsätzen in der Regel steuerpflichtig ersetzen kann.

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