Nebenkosten bei Auswärtstätigkeiten
Fallen bei einer Dienstreise Nebenkosten an, z. B. für Taxi- oder Mietwagenbenutzung, Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck, Ferngespräche oder die Aufgabe eines Telegramms, für Fax oder Porto, Garage, Parkplatzgebühren, Straßenbenutzungsgebühren, Reparaturkosten am Pkw infolge eines Unfalls usw., so können sie dem Arbeitnehmer in der nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Höhe steuerfrei ersetzt werden. Die für die Erstattung erforderlichen Nachweise muss der Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto aufbewahren.
Verwarnungsgelder und Bußgelder, die im Zusammenhang mit Dienstreisen verhängt und vom Arbeitgeber übernommen werden, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.
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