Dienstreisen und Reisekosten

Von: Josef Ellenrieder
Stand: 14. September 2011
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Inlandsreisekosten

Öffentliche Verkehrsmittel/Bahncard

Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel

Die tatsächlichen Fahrkosten, die dem Arbeitnehmer für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bei Dienstreisen entstehen (z. B. für Bahnfahrkarte, Flugschein) können vom Arbeitgeber in der nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Höhe steuerfrei ersetzt werden.

Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden die Fahrauslagen fast immer nachgewiesen werden können. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, so ist wenigstens zu belegen, dass die Dienstreise überhaupt stattgefunden hat; die Höhe der Fahrauslagen ist durch die Angabe des Reisewegs glaubhaft zu machen. Der Arbeitgeber wird allerdings im eigenen Interesse stets die Vorlage der Originalbelege verlangen, da er ansonsten den für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auch weiterhin möglichen Vorsteuerabzug nicht geltend machen kann.

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