Dienstreisen und Reisekosten

Von: Josef Ellenrieder
Stand: 14. September 2011
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Regelmäßige Arbeitsstätte

Regelmäßige Arbeitsstätte bei Leiharbeitnehmern

Obwohl das neue Reisekostenrecht in der Praxis allgemein als Vereinfachung empfunden wird, bereitet die Frage, ob und wo der Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeitsstätte begründet, in Einzelfällen Schwierigkeiten. Dies gilt insbesondere für die Frage, wann bei einem Kunden und insbesondere im Betrieb des Entleihers eine regelmäßige Arbeitsstätte begründet wird.

Beispiel:

Eine Zeitarbeitsfirma überlässt einem Bauunternehmen (= Entleiher) Arbeitnehmer (= Bauarbeiter), die von diesem auf unterschiedlichen Baustellen eingesetzt werden und den Betrieb des Entleihers in größeren zeitlichen Abständen unregelmäßig aufsuchen. Die Bauarbeiter haben im Betrieb des Entleihers keine regelmäßige Arbeitsstätte, da die Tätigkeit im Betrieb des Entleihers nicht auf Dauer angelegt ist. Bei der Tätigkeit der Bauarbeiter auf den unterschiedlichen Baustellen handelt es sich folglich um eine Auswärtstätigkeit. Diese Lösung ist auch deshalb sachgerecht, weil die Leiharbeitnehmer somit genauso behandelt werden wie das Stammpersonal des Bauunternehmens mit vergleichbarer Tätigkeit.

Über den vorstehenden Einzelfall hinaus kann man folgende Regel aufstellen: Ist die Tätigkeit eines Leiharbeitnehmers beim Entleiher - unabhängig von der tatsächlichen Dauer - als "projektbezogen" zu beurteilen, liegt eine zu Reisekosten führende Auswärtstätigkeit vor. Ist die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers im Betrieb des Entleihers auf unbestimmte Dauer angelegt, hat der Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers eine regelmäßige Arbeitsstätte.

Die bisherige "Dreimonatsfrist" wird ab 2008 nicht mehr fortgeführt.

Die Fahrten zu einer auswärtigen Tätigkeitsstätte im Rahmen einer vorübergehenden beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit werden ab 2008 zeitlich unbegrenzt - also auch über drei Monate hinaus - als Reisekosten behandelt. Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen können hingegen auch ab 2008 bei derselben Auswärtstätigkeit regelmäßig nur für die ersten drei Monate steuerfrei ersetzt oder als Werbungskosten geltend gemacht werden.

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