Dienstreisen und Reisekosten

Von: Josef Ellenrieder
Stand: 14. September 2011
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Inlandsreisekosten

Unfallkosten, Diebstahl, Parkgebühren, Versicherung, Darlehen

Unfallschäden

Ersetzt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Aufwendungen zur Beseitigung von Unfallschäden, die dem Arbeitnehmer bei einer Dienstreise mit dem eigenen Kraftfahrzeug entstanden sind, so können diese Ersatzleistungen zusätzlich zu den individuellen oder pauschalen Kilometersätzen steuerfrei gezahlt werden, es sei denn, für den Eintritt des Unfalls sind ausnahmsweise private Gründe maßgebend (z. B. der Arbeitnehmer verursacht den Unfall unter Alkoholeinfluss). Zu den hiernach steuerfrei ersetzbaren Unfallkosten gehören auch Schadensersatzleistungen, die der Arbeitnehmer unter Verzicht auf die Inanspruchnahme seiner gesetzlichen Haftpflichtversicherung selbst getragen hat (z. B. Reparaturkosten am gegnerischen Fahrzeug). Ebenso gehört hierzu eine Wertminderung, wenn der Arbeitnehmer sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht reparieren lässt. Zu den Unfallkosten gehören auch die Kosten für einen Leihwagen, den der Arbeitnehmer während der Reparaturzeit benutzt.

Diebstahl

Wird das Fahrzeug des Arbeitnehmers während einer Dienstreise gestohlen, z.B. bei der während einer mehrtägigen Dienstreise notwendigen Übernachtung, so sind Ersatzleistungen des Arbeitgebers zusätzlich zu dem individuellen oder pauschalen Kilometersatz steuerfrei, da das Parken des für die Dienstreise verwendeten Fahrzeugs während der Nacht - wie die Übernachtung selbst - der beruflichen Sphäre zuzurechnen ist. Steuerfrei ersetzt werden kann jedoch nicht der Zeitwert, sondern nur der "Restbuchwert", das heißt der Wert, der sich im Zeitpunkt des Unfalls bei einer gleichmäßigen Verteilung der Anschaffungskosten auf die voraussichtliche Nutzungsdauer des Fahrzeugs ergibt.

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