Vorsteuerabzug bei einer unternehmerisch bedingten Auswärtstätigkeit
Vorsteuerabzug aus Übernachtungskosten
Im Einzelnen gilt:
Der Arbeitgeber (= Unternehmer) kann Vorsteuerbeträge aus Hotelrechnungen abziehen, wenn die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer auf Übernachtungen anlässlich einer unternehmerisch bedingten Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers (Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit, Fahrtätigkeit und doppelte Haushaltsführung) entfällt. Allerdings hat der Bundesfinanzhof in diesem Urteil nochmals seine ständige Rechtsprechung bekräftigt, wonach nur der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber (= Unternehmer) Empfänger der Übernachtungsleistung des Hotels sein muss, damit ihm der Vorsteuerabzug zusteht. Lautet die Rechnung des Hotels auf den Arbeitnehmer, liegen diese Voraussetzungen nicht vor. In der Praxis kommt es also allein darauf an, auf wen die Hotelrechnung ausgestellt ist. Lautet die Hotelrechnung auf den Arbeitgeber (= Unternehmer), ist der Vorsteuerabzug daraus möglich, auch wenn die Hotelrechnung zunächst vom Arbeitnehmer - mit seiner Kreditkarte oder in bar - bezahlt wird.
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