Dienstreisen und Reisekosten

Von: Josef Ellenrieder
Stand: 14. September 2011
5
(1)
Anmelden um Kommentare zu schreiben

Vorsteuerabzug bei einer unternehmerisch bedingten Auswärtstätigkeit

Vorsteuerabzug aus Verpflegungskosten

Der Arbeitgeber (= Unternehmer) kann den Vorsteuerabzug aus Verpflegungskosten seiner Arbeitnehmer dann in Anspruch nehmen, wenn die Verpflegungsleistungen anlässlich einer unternehmerisch bedingten Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers (Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit, Fahrtätigkeit und doppelte Haushaltsführung) entstehen und die Verpflegungsleistungen vom Arbeitgeber empfangen und in voller Höhe getragen werden.

Außerdem müssen die Verpflegungsaufwendungen durch Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis auf den Namen des Arbeitgebers (= Unternehmer) oder bei Beträgen bis 150 Euro durch Kleinbetragsrechnungen belegt sein. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber (= Unternehmer) - und nicht der Arbeitnehmer - Leistungsempfänger der Verpflegungsleistungen der Restaurants sein muss.

Diese Seite ist für Mitglieder von akademie.de reserviert.

Möchten Sie die Mitgliedschaft 14 Tage kostenlos testen und den Beitrag komplett lesen?

Oder möchten Sie zunächst mehr über diesen Beitrag erfahren und die Leseproben sehen?

Ich bin bereits Mitglied
Jetzt Probemitglied werden
Ich kann in den 14 Tagen Probezeit formlos z.B. per E-Mail stornieren. Wenn ich das nicht tue, entscheide ich mich für ein