Vorsteuerabzug bei einer unternehmerisch bedingten Auswärtstätigkeit
Vorsteuerabzug aus Verpflegungskosten
Der Arbeitgeber (= Unternehmer) kann den Vorsteuerabzug aus Verpflegungskosten seiner Arbeitnehmer dann in Anspruch nehmen, wenn die Verpflegungsleistungen anlässlich einer unternehmerisch bedingten Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers (Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit, Fahrtätigkeit und doppelte Haushaltsführung) entstehen und die Verpflegungsleistungen vom Arbeitgeber empfangen und in voller Höhe getragen werden.
Außerdem müssen die Verpflegungsaufwendungen durch Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis auf den Namen des Arbeitgebers (= Unternehmer) oder bei Beträgen bis 150 Euro durch Kleinbetragsrechnungen belegt sein. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber (= Unternehmer) - und nicht der Arbeitnehmer - Leistungsempfänger der Verpflegungsleistungen der Restaurants sein muss.
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