Regelmäßige Arbeitsstätte
Weiträumiges Arbeitsgebiet als regelmäßige Arbeitsstätte
Bei der regelmäßigen Arbeitsstätte kann es sich auch um ein weiträumig zusammenhängendes Arbeitsgebiet handeln, z. B. ein Werksgebäude, Klinikgelände, Flughafengebäude, Hafengebiet, Forstrevier, Neubaugebiet sowie einen Kehr- oder Zustellbezirk.
Ein weiträumig zusammenhängendes Arbeitsgelände liegt aber nicht schon deshalb vor, weil der Arbeitnehmer ständig in einem Gemeindegebiet, im Bereich einer Großstadt oder in einem durch eine Kilometergrenze bestimmten Arbeitsgebiet an verschiedenen Stellen tätig wird.
Beispiel:
Beispiel A
Der Arbeitnehmer ist bei der Werksfeuerwehr eines großen Unternehmens beschäftigt und hat im Jahre 2010 auf dem Werksgelände insgesamt 60 Einsätze. Da es sich beim Werksgelände um ein weiträumiges Arbeitsgebiet handelt, das als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist, liegt auch bezüglich der konkreten Einsätze keine beruflich veranlasste "vorübergehende" Auswärtstätigkeit vor.
Beispiel B
Ein Autoverkäufer darf nur Autos in einem bestimmten Gebiet verkaufen (z. B. in den Gemeinden A und B). Für den Arbeitnehmer ist das Gebiet der Gemeinden A und B keine weiträumige regelmäßige Arbeitsstätte. Die Ausdehnung der regelmäßigen Arbeitsstätte auf ein flächenmäßig größeres Gebiet hindert deshalb nicht, Auswärtstätigkeiten bei Arbeitnehmern anzunehmen, die neben ihrem regelmäßigen Arbeitsplatz auch noch weitere Orte in einem abgrenzbaren Gebiet aufsuchen.
Beispiel C
Ein Handelsvertreter, Baubetreuer, Architekt, Wirtschaftsprüfer oder Betriebsprüfer sucht über einen längeren Zeitraum Baustellen, Kunden, Mandanten oder Betriebe in einer bestimmten Stadt auf. Es handelt sich um vorübergehende beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten.
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